Neulich entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall des digitalen Erbes. Jetzt liegt das Urteil vor, und damit sind auch die Entscheidungsgründe nachlesbar. Und das lohnt sich.
In der Entscheidung ging es um die Frage, ob den Erben der Zugang zu einem bei der Beklagten (es handelt sich hierbei um Facebook) unterhaltenen Konto der verstorbenen minderjährigen Tocher und den im Konto enthaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren ist. Nach der Mitteilung des Todes der Kontoinhaberin wurde das Konto in den sog. Gedenkzustand versetzt. Ein Zugang zum Konto ist selbst mit Benutzerdaten nicht mehr möglich. Das Konto und die auf den Servern gespeicherten Inhalte bleiben bestehen, die geteilten Inhalte bleiben für den Personenkreis, mit dem sie geteilt wurden, sichtbar. Im konkreten Fall wurde vorgetragen, der Zugang zum Benutzerkonto sei notwendig um „Aufschluss darüber zu erhalten“ ob die Verstorbene Suizidabsichten hatte und um Schadensersatzansprüche abzuwehren. Die Kommunikationsinhalte seien an die Erbengemeinschaft vererbt worden, der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem nicht entgegen.
Der BGH hat mit dem Urteil grundsätzlich über die Frage des Zugangs zu Benutzerkonten Verstorbener in sozialen Netzwerken entschieden. Und damit erstmals (soweit mir bekannt) über die Frage des digitalen Erbes. Der BGH sagt:
In der guten alten Zeit, als sich die Leute Briefe schrieben, wurden selbige doch wohl im Erbfall Teil des Nachlasses, sofern der Empfänger diese nicht zu Lebzeiten vernichtet hatte. Warum sollte dies mit elektronischer Kommunikation grundsätzlich anders gehandhabt werden?
So argumentiert der BGH auch. Aber zu dieser guten alten Zeit, hatte der Empfänger in der Regel die empfangenen Briefe, nicht die geschickten. Bei Chats ist aber die gesamte Kommunikation, mögicherweise auch mit drei, vier oder fünf Leuten nachlesbar.