Die Sache mit dem digitalen Erbe

Neulich entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall des digitalen Erbes. Jetzt liegt das Urteil vor, und damit sind auch die Entscheidungsgründe nachlesbar.  Und das lohnt sich.

In der Entscheidung ging es um die Frage, ob den Erben der Zugang zu einem bei der Beklagten (es handelt sich hierbei um Facebook) unterhaltenen Konto der verstorbenen minderjährigen Tocher und den im Konto enthaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren ist. Nach der Mitteilung des Todes der Kontoinhaberin wurde das Konto in den sog. Gedenkzustand versetzt. Ein Zugang zum Konto ist selbst mit Benutzerdaten nicht mehr möglich. Das Konto und die auf den Servern gespeicherten Inhalte bleiben bestehen, die geteilten Inhalte bleiben für den Personenkreis, mit dem sie geteilt wurden, sichtbar. Im konkreten Fall wurde vorgetragen, der Zugang zum Benutzerkonto sei notwendig um „Aufschluss darüber zu erhalten“ ob die Verstorbene Suizidabsichten hatte und um Schadensersatzansprüche abzuwehren. Die Kommunikationsinhalte seien an die Erbengemeinschaft vererbt worden, der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem nicht entgegen.

Der BGH hat mit dem Urteil grundsätzlich über die Frage des Zugangs zu Benutzerkonten Verstorbener in sozialen Netzwerken entschieden. Und damit erstmals (soweit mir bekannt) über die Frage des digitalen Erbes. Der BGH sagt:

„Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Ein solcher Anspruch ist vererblich, und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner der Erblasserin entgegen.“
Kurz und knapp: Wenn du stirbst, haben deine Erben Zugriff auf dein Nutzerkonto. Sie sehen, mit wem du zu was gechattet hast. Sie lesen deine Kommentare, sie sehen deine Fotos und sie wissen, wer deine virtuellen Freunde sind.
Was folgt daraus praktisch? Ich würde recht schnell regeln, wer meine Erben sind, falls es nicht die gesetzliche Erbfolge sein soll. Vielleicht wäre insoweit ja ein Testament ganz sinnvoll, welches explizit eine Person benennt, die Zugang zu den Benutzerkonten bei sozialen Netzwerken haben soll.
Ob der Automatismus, dass bei Tod die Erben Zugriff auf das Konto erhalten, vertraglich ausgeschlossen werden kann, lässt der BGH offen.
„Offen bleiben kann (…),  ob die Vererbbarkeit des vertraglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugangsrechts in Allgmeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden kann.“
Hier wird also weiter juristisch gestritten und irgendwann von Gerichten entschieden werden. In den weiteren Begründungen betont der BGH immer  wieder, dass es lediglich um den Zugang zum Benutzerkonto geht, nicht aber um die Fortführung desselben.
Weit über den aktuellen Fall hinaus wird aber im Hinblick auf das digitale Erbe folgende Aussage des BGH von Bedeutung sein. :
„Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerkes und sonstige nicht öffentlich geteilte Inhalte jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und durch die Beklagte dritten Personen gegenüber nicht offen gelegt werden. Es besteht jedoch  nach den vertraglichen Regeln und den zugrunde liegenden technischen Bedingungen kein schutzwürdiges Vertrauen, dass diese Diskretion des Austausches zwischen dem verstorbenen Nutzer und den übrigen Teilnehmern des Netzwerks -auch über den Tod hinaus – gegenüber den Erben gewährleistet ist.“
Zu Recht weist meines Erachtens der BGH in den weiteren Urteilsgründen darauf hin, dass nach Eingabe und Absenden von Nachrichten, Beiträgen und Bildern die faktische Hoheit über diese verloren geht, sobald Dritte von diesen Kenntnis erlangen. Denn diese Dritten können die Inhalte ausdrucken, Screenshots anfertigen oder sie an weitere Personen weiterleiten.  Der BGH geht weiter davon aus, dass die Erben kein „anderer“ im Sinne des § 88 TKG sind. Deshalb gilt das Verbot des § 88 Abs. 3 BGB „über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus“ anderen  „Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen„, nicht.  Das ist abstrakt sicherlich erst einmal nachvollziehbar. Schwieriger -im Detail- wird es aber meines Erachtens mit der Aussage:
„Der Erbe ist nicht anderer in diesem Sinne, sondern vielmehr mit dem Erbfall Beteiligter der im Zeitpunkt des Erbfalls nicht beendeten und deshalb dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterstehenden Kommunikationsvorgänge geworden.“
Wenn ich das richtig verstehe, gibt der BGH hier ja eine Einschränkung vor, nämlich „der im Zeitpunkt des Erbfalls nicht beendeten“ Kommunikation. Wann aber ist eine Kommunikation beendet? Ich bin der Überzeugung, dass dies eine zentrale Frage für künftige Fälle sein wird, denn der BGH formuliert an anderer Stelle:
Denn der Erbe wird mit dem Tod des ursprünglichen Kontoberechtigten als neuer Vertragspartner und Kontoberechtigter zum Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte für das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorgänge.“
Hier wird für mich nicht ganz klar, ob der BGH von einem einzigen fortlaufenden Kommunikationsvorgang ausgeht (und damit alles erfasst ist) oder ob er sich hier für eine einschränkende Auslegung entscheidet, die vergangene Kommunikationsvorgänge ausnimmt (was dem Grundansatz der Entscheidung widersprechen würde).
Am Ende enthält die Entscheidung des BGH auch noch eine Auseinandersetzung mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). So heißt es in Bezug auf Art. 6 DSGVO:
Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Partei ist, erforderlich ist. Umfasst ist sowohl die Erfüllung der vertraglichen Leistungs- und Nebenpflichten, als auch der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen. Ob die Verarbeitung >erforderlich< -und nicht nur zweckdienlich- ist, hängt von dem Vertragsinhalt und der vertragscharakteristischen Leistung des jeweiligen Schuldverhältnisses ab.

2 Replies to “Die Sache mit dem digitalen Erbe”

  1. In der guten alten Zeit, als sich die Leute Briefe schrieben, wurden selbige doch wohl im Erbfall Teil des Nachlasses, sofern der Empfänger diese nicht zu Lebzeiten vernichtet hatte. Warum sollte dies mit elektronischer Kommunikation grundsätzlich anders gehandhabt werden?

  2. So argumentiert der BGH auch. Aber zu dieser guten alten Zeit, hatte der Empfänger in der Regel die empfangenen Briefe, nicht die geschickten. Bei Chats ist aber die gesamte Kommunikation, mögicherweise auch mit drei, vier oder fünf Leuten nachlesbar.

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