Das Gegenteil vom Gewollten erreicht

Manchmal passiert es ja, das von dem Gewollten genau das Gegenteil erreicht wird. Das ist dann blöd. Gut ist, das ich die Chance habe einiges klarzustellen und weiter auszuführen.

Gestern habe ich hierzu einen Beitrag geschrieben. Auf Grund der Kommentare habe ich aber feststellen müssen, über die als Antwort auf eine (rhetorische) Frage des Bundespräsidenten gedachten 4 Punkte wurde wenig bis gar nicht eingegangen. Vielmehr stand im Mittelpunkt der Berichterstattung die -in meinem Fall gar nicht so neue- Passage zur Abschaffung des Amtes. Spannend war auch festzustellen, was nicht alles so hineininterpretiert und was alles nachgefragt wurde. Das hat mich herausgefordert doch noch einiges zum Amt aufzuschreiben.

Ich fange mal am Anfang an. Öffentlich nachlesbar habe ich die Abschaffung des Amtes am 6. Juni 2010 das erste Mal gefordert. Der derzeitige Bundespräsident war damals noch gar nicht im Amt. Meine Äußerung im Jahr 2010 und meine diesbezügliche Äußerung im Blogbeitrag gestern bezog sich also immer auf das Amt nicht auf eine konkrete Person (weswegen ich auch gestern immer vom Amt des Bundespräsidenten und nicht vom Bundespräsidenten schrieb). Im Februar 2012 forderten Staatsrechtler die Abschaffung des Amtes, zum Teil mit Vorschlägen, wer ein Teil der Funktionen wahrnehmen soll (dazu später mehr). Auch Friedrich Küppersbusch fand im Jahr 2012  „Wir brauchen keinen Bundespräsidenten mehr„. Und selbst im Spiegel wurde Anfang 2012 darüber nachgedacht, ob das Amt des Bundespräsidenten noch erforderlich ist. Die Debatte ist kontrovers, aber nicht neu. Das Amt des Bundespräsidenten gibt es immer noch.

Ein Teil der Kommentare hatte zum Thema, das nur weil der derzeitige Bundespräsident etwas kritisches zur LINKEN gesagt habe, die Forderung nach Abschaffung des Amtes komme. Nun habe ich kürzlich hier auf diesem Blog gerade etwas zur Geschichte geschrieben und der Zusammenhang stimmt schon zeitlich nicht (im Juni 2010 war der derzeitige Bundespräsident noch gar kein Bundespräsident). Er ist aber auch inhaltlich falsch. Denn nirgendwo habe ich gesagt: Der darf das nicht. Ich finde nämlich, juristisch gesehen darf der das. Ich habe versucht auf seine (rhetorische) Frage zu Antworten und teile ganz viele seiner Äußerungen nicht nur in dieser Frage nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat glücklicherweise in seiner jüngsten Entscheidung die Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten klar definiert. In Randnummer 22 heißt es: „Der Bundespräsident kann – wie der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat – den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in der Entscheidung über die jeweils angemessene Kommunikationsform. Der Bundespräsident bedarf daher, auch soweit er auf Fehlentwicklungen hinweist oder vor Gefahren warnt und dabei die von ihm als Verursacher ausgemachten Kreise oder Personen benennt, über die seinem Amt immanente Befugnis zu öffentlicher Äußerung hinaus keiner gesetzlichen Ermächtigung.“  Und in Randnummer 23 wird ergänzt: „Insbesondere ist der Bundespräsident nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, von Rechts wegen gehalten, seinen Äußerungen stets eine umfassende und nachvollziehbare Abwägung zugrunde zu legen und darüber in seinen Verlautbarungen Rechenschaft zu geben.“  Es steht jedem und jeder frei die Äußerungen bzw. (rhetorischen) Fragen des Bundespräsidenten falsch zu finden,  es steht jedem und jeder auch frei es für politisch nicht angemessen zu halten sich in dieser Art und Weise in das politische Tagesgeschäft einzumischen. Aber rechtlich jedenfalls war er befugt solche Äußerungen zu tun. Sinnvoll wäre es meines Erachtens gewesen -und das war eigentlich das Anliegen meines gestrigen Blogbeitrages- die (rhetorischen) Fragen souverän zu beantworten und es dabei bewenden zu lassen, statt eine Stildebatte zu führen.

Der interessanteste Teil der Kommentare bezog sich auf die Frage, wer denn dann die dem Bundespräsidenten zugesprochenen Befugnisse wahrnehmen solle. Die Befugnisse des Bundespräsidenten sind in Art. 54-61 des Grundgesetzes geregelt. Die Befugnisse aus Art. 59 könnten m.E. ohne größere Schwierigkeiten dem/der Bundesratspräsidenten/in oder dem/der Bundeskanzlerin übertragen werden. Die Befugnis aus Art. 60 Abs. 1 könnte durchaus an die jeweiligen Ministerien vergeben werden, hinsichtlich der Befugnis aus Art. 60 Abs. 2 wäre darüber nachzudenken ob es nicht einen Gnadenausschuss geben könnte.

Ein immer wieder auftauchender Kommentar war: Wenn das Amt des Bundespräsidenten abgeschafft werden würde, gäbe es keine (exekutive) Instanz mehr, die Gesetze auf ihre Verfassungskonformität prüft. Mir fielen jetzt ganz viele demokratietheoretische Argumente ein, warum ich es für absolut  falsch halte, wenn ein Bundespräsident (der nicht Jurist sein muss) qua Amt verhindern könnte, das ein von der Mehrheit beschlossenes Gesetz in Kraft tritt. Eine solche Verfahrensweise hätte in meinen Augen wenig bis gar nichts mit Gewaltenteilung zu tun.  Eine solche Verteilung von Kompetenzen birgt m.E. eher erhebliche Gefahren in sich. Ein Bundespräsident könnte dann beschlossen Gesetze torpedieren und ein Machtvakuum könnte entstehen. Und wozu bedarf es dann eines Bundesverfassungsgerichtes? Ich halte es da mit dem Grundsatz: Die Legislative (der Bundestag) beschließt, die Judikative (Bundesverfassungsgericht) prüft auf Antrag die Verfassungskonformität und die Exekutive (Verwaltung) setzt um.  Das steht so im guten alten Art. 20 Abs. 2 GG. Für das Amt des Bundespräsidenten ist bei der Gesetzgebung in meinen Augen kein Platz. In den Artikeln 54-61 Grundgesetz findet sich nun aber überhaupt keine Befugnis des Bundespräsidenten Gesetze inhaltlich auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen. Ein solches Recht wird meist  aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG hergeleitet. Dort heißt es:  „Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.“  Der juristische Streit um den sich angeblich aus diesem Satz ergebenden Prüfungsumfang und -maßstab des Bundespräsidenten ist fast schon legendär. Die einen Juristen/innen beziehen sich vorwiegend auf den Satzbestandteil „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes“,  die anderen Juristen/innen sehen den Schwerpunkt im „zustande gekommenen„. Fast alle Meinungen billigen dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht zu, allerdings sind Prüfungsumfang und -maßstab umstritten. Soweit ich das nachvollziehen konnte hat das Bundesverfassungsgericht die Frage zu Umfang und Maßstab des Prüfungsrechtes explizit noch gar nicht entschieden. In der juristischen Literatur wird denjenigen die ein materielles (inhaltliches) Prüfungsrecht des Bundespräsidenten unter Verweis und mit Rückgriff auf Verfassungsbindung, Amtseid oder Präsidentenanklage begründen entgegengehalten,  diese Normen dienen lediglich zur Bekräftigung anderweitig begründeter Verpflichtungen, weisen selbst aber weder Kompetenzen zu noch begrenzen sie diese (vgl. Rudolf Weber-Fas, Der Verfassungsstaat des Grundgesetzes, 2002, S. 197; Brun-Otto Bryde, in: Hans Peter Schneider/Wolfgang Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, S. 879.). In seinem interessanten Aufsatz in der DÖV 2009, S. 434 verweist Dr. Tobias Linke (damals Habilitand bei Prof. Löwer) darauf, das die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes keinen Hinweis liefere,  „dass der Herrenchiemseer Verfassungskonvent oder der Parlamentarische Rat den Bundespräsidenten als quasi omnipotenten `Hüter der Verfassung` hätten ausstaffieren wollen“. Ich zitiere an dieser Stelle weiter aus dem Aufsatz: „Im Organisationsausschuss klassifizierte Rudolf Katz (SPD) die Ausfertigung als `rein formelle Pflicht, die ganz selbstverständlich` sei. Obwohl sich der folgende Hinweis, dass die `Promulgation … die Prüfung auf Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit` einschließe, prima facie sowohl auf verfahrensrechtliche Fragen als auch auf den Inhalt der Gesetzesbeschlüsse beziehen könnte, deutet die unwidersprochene spätere Aussage des Vorsitzenden Robert Lehr (CDU), es gehe `einfach [um] eine Ausfertigungspflicht, die mit dem Inhalt gar nichts zu tun` habe, doch auf eine lediglich formell-rechtliche Bedeutung hin. Bemerkenswert ist außerdem, dass der Vorsitzende des Hauptausschusses Carlo Schmidt (SPD) den Vorschlag des Abgeordneten Hans-Christoph Seebohm (DP), dem Bundespräsidenten das Antragsrecht im Normenkontrollverfahren zuzusprechen, mit dem Argument zurückwies, dass das Staatsoberhaupt als `pouvoir neutre` in solche Streitigkeiten nicht persönlich eingreifen dürfe.“ Wenig überraschend teile ich die Auffassung von Dr. Linke.

Bliebe also noch die Frage wer die Ausfertigung und Verkündigung übernimmt. Die Ausfertigung und Verkündigung könnte soweit der Bundestag allein entscheidet durch den Bundestagspräsidenten erfolgen und soweit der Bundesrat mitentscheidet durch Bundestags- und Bundesratspräsident gemeinsam.

6 Replies to “Das Gegenteil vom Gewollten erreicht”

  1. transparenzkommentar: ein beitrag der bekannten kommentarschreiber/in @kl wurde nicht freigeschaltet. zum einen macht er/sie gerade pause wegen ständigem verstoß gegen die regeln und zum anderen setzte sich der kommentar nicht mit dem beitrag auseinander (wieder ein verstoß gegen die regeln) sondern enthielt eine pauschale kritik.

  2. Zensur entbehrt nicht einer gewissen Komik. Je freiheitlicher ein Autor, desto sicherer kann man sein, das die ihm verhasste Meinung auch von ihm publik gemacht werden. Sehe ich täglich auf liberalen Blogs.

  3. Vieles klingt vordergründig logisch, wichtige Punkte werden aber übersehen. Bundespräsident Köhler hat zB zwei Gesetze aus formellen Gründen nicht unterschrieben (Privatisierung der Flugsicherung u. das Verbraucherschutzgesetz).

    Gegen beide Gesetze hätte es gar keine Klage geben können, da niemand eine Klagebefugnis gehabt hätte. Es wären also beide Gesetze in Kraft getreten. Zum Glück hatten wir einen Bundespräsidenten!
    Auch die Ernennungen nach Art 60 GG auf die Ministerien grundsätzlich zu delegieren, halte ich für äußerst bedenklich. Da wäre dann ein „Insich“ Geschäft. Der BP verhindert hier und da noch mal die ein oder andere Ernennung oder Entlassung. Wenn die Minister das selber machen, wenn sie logischerweise zu 100 % durchgeführt. Sie wollen es ja so!

  4. @karl-heinz: eine abstrakte normenkontrolle ist, wenn die berechtigten antragssteller/innen es wollen, auch gegen solche gesetze möglich.

  5. Der Hinweis auf die abstrakte Normenkontrollklage verwundert mich. Die Regierung wird kaum gegen ihre eigenen Gesetze klagen und das notwendige Quorum im BT wird in Zeiten von Großen Koalitionen auch nur schwer zu erreichen sein. So war es damals ja auch. Faktisch hätte keiner geklagt. Das dürfte auch ein Grund der Nichtausfertigung gewesen sein. Köhler könnte eben nicht – wie sonst oft üblich – auf das BVerfG verweisen.

  6. es ging ja gerade nicht darum, ob konkret jemand klagt, sondern darum das die möglichkeit besteht.

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