Die Sache mit dem Inkasso

Im Hinblick auf diesen Beitrag gab es den einen oder die andere, die sich bei mir meldeten. Darunter auch Stimmen, die sagten, ich solle nicht nur pöbeln, sondern auch nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen.

Eine Inkassodienstleistung ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG eine Rechtsdienstleistung. Insofern ist der Anknüpfungspunkt für eine Regelung das RDG. Und dann recherchierte ich ob es Optionen für Änderungen gibt. Aber zuerst stellte ich fest, wie gut der eigene Verdrängungsmechanismus funktioniert. Denn darüber habe ich ja sogar mit abgestimmt, wie mir dann wieder einfiel. Doch das damlige Gesetz hat in dem von mir an anderer Stelle zitierten Fall keine Auswirkung. Es wurde ja alles mitgeteilt. Das Problem hier war ja gerade, dass eine andere Person in einer anderen Stadt den Vertrag vermutlich abgschlossen hatte. Der § 11a RDG hilft hier also nicht weiter. Aber der Artikel 3 des Gesetzes ist interessant. Danach kann das Bundesministerium für Justiz per Rechtsverordnung für „außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen“ die Höhe der Vergütung regeln. Wenn es das kann, könnte es doch auch entweder materielle (inhaltliche) Regelungen für das Tätigwerden aufstellen oder Regelungen zur Kostenerstattung bei unberechtigter Inanspruchnahme von Bürger:innen. Doch offensichtlich gibt es keine gesetzliche Regelungen oder solche per Rechtsverordnungen.

Ich bin dann auch noch mal auf die Seite eines dieser Inkassounternehmen gegangen. Und da wir des spannend. Denn dort heißt es:

„Eine unbestrittene und fällige Forderung des Gläubigers ist die einzige notwendige Voraussetzung für die Beauftragung eines Inkassounternehmens.“

Das heißt nun, dass der Auftraggeber eines Inkassounternehmens diesem gegenüber nachweisen müsste, dass die Forderung unbestritten ist. Mithin kann das Inkassounternehmen, bevor es den Auftrag übernimmt, den Nachweis über die Unbestrittenheit verlangen. Theoretisch. Der Auftraggeber wiederum müsste, soweit er ein Inkassounternehmen beauftragt, zunächst den/die angebliche Schuldner:in anschreiben und mit dem Inkasso drohen. Nur wenn darauf nicht reagiert wird, kann die Forderung unbestritten sein. Bestreitet der/die angebliche Schuldner:in die Forderung, sind eigentlich die Voraussetzungen für eine Beauftragung eines Inkassounternehmens nicht gegeben.

Wenn dies eine ungeschriebene Regelung ist, dann kann sie m.E. auch normiert werden. Was ergibt sich daraus jetzt an Regelungsbedarf?

  1. Beauftragung eines Inkassounternehmens erst nach der dritten Mahnung. Dies sollte im RDG geregelt werden.
  2. Analog der Regelung in § 8 UWG kann eine Regelung in der Rechtsverordnung oder im RDG geschaffen werden, die natürlich angepasst werden müsste. Sie könnte ungefähr so formuliert werden: „Die Registrierung setzt voraus, dass die Geltendmachung von Ansprüche unter der Bedingung erfolgt, dass der ursprüngliche Forderungsinhaber bzw. das Inkassounternehmen drei Mahnungen an den/die Schuldner:in versendet hat und der Gläubiger eine Plausibiltätsprüfung vorgenommen hat. Im Falle eines Verstoßes gegen Satz 1 kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“ Für eine Regelung in einer Rechtsverordnung gibt es in § 12 Abs. 5 RDG eine Ermächtigung.

Offensichtlich aus diesem Jahr stammt dieser Regierungsentwurf. Der enthält keine Lösung für das beschriebene Problem, nach meinen Recherchen ist er aber auch noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden. Die Beschlussempfehlung datiert auf den 25. November 2020, sie enthält aber ebenfalls keine Lösung für den von mir beschriebenen Fall. Vielleicht wäre es dann klug, diesen Antrag in Form eines Änderungsantrages zum Gesetztentwurf noch einzubringen, denn die wichtigsten Punkte enthält er in Ziffer 2 und 3.

 

 

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