Ob Ihr eigentlich bescheuert seid habe ich gefragt

Manchmal, wenn es meine Zeit zulässt, helfe ich Freunden:innen in rechtlichen Angelegenheiten. So auch in diesem Jahr.

Eine Freundin erhielt ein Schreiben eines Inkassounternehmens im Auftrag eines Mobilfunkanbieters. Sie sollte eine Summe von mehr als 1.250 EUR für eine offene Forderung zahlen. Diese Summe ist nun nicht gerade gering. Das Problem meiner Freundin war nun, dass sie gar keine Kundein des Mobilfunkanbieters war. Die angegebene Rufnummer war nicht ihre.

Der erste Schritt war noch einfach. Einfach ein Schreiben aufsetzen und mitteilen, dass die Freundin weder einen Vertrag abgeschlossen hatte, noch die angegebenen Rufnummer besitzt. Nebenbei mal noch den Hinweis einstreuen, dass eine Bevollmächtigung des Mobilfunkanbieters nicht vorliegt und ergänzen, dass das Mobilfunkunternehmen meiner Freundin auch gar keine Rechnung geschickt hat.

Die Geschichte wird nun aber richtig absurd. Wenig später schickte nämlich das Inkassounternehmen die Unterlagen des Mobilfunkanbieters um den Anspruch zu begründen und bestand auf der Forderung. Allerdings ergab sich nun aus diesen Unterlagen, dass eine Person gleichen Namens wie meine Freundin in einer völlig anderen Stadt mit dem Mobilfunkanbieter einen Vertrag geschlossen hatte. Warum und weshalb nun meine Freundin vom Inkassounternehmen in Anspruch genommen werden sollte und nicht die Person gleichen Namens in einer anderen Stadt wird sich wohl nicht aufklären lassen. Auch nicht, woher das Inkassounternehmen die Adresse meiner Freundin hatte.

Die Forderung wurde in einem weiteren Schreiben zurückgewiesen und empfohlen, sich an die andere Person gleichen Namens zu wenden. Nur aus Prinzip stellte ich dem Inkassounternehmen die Kosten meiner Inanspruchnahme in Rechnung (die Summe hätte ich gespendet). Das Ganze spielte sich im Februar bis April diesen Jahres ab.

In dieser Woche bekam ich nun eine Schreiben des Inkassounternehmens. Also eigentlich eines anderes Inkassounternehmens, dachte ich. Nach kurzer Internetrecherche stellte ich fest, dass das Inkassounternehmen sich einfach nur umbenannt hatte oder fusioniert ist oder was auch immer. Das Inkassounternehmen teilte mir nun mit, es sehe überhaupt keinen Anlass für die Kosten meiner Inanspruchnahme aufzukommen, denn so das Inkassounternehmen:

„Mit unbegründeten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko… .“

Auf die Idee muss man erst mal kommen. Da wird einfach jemand mit einer Forderung überzogen, bei der sich nach kurzer Recherche herausstellt, dass das völliger Unfug ist. Meine Freundin war taff genug sich Hilfe zu suchen. Aber was für ein perverses Geschäftsmodell bitte ist das? Da werden Leute grundlos mit einer Forderung überzogen, bei der sich schnell herausstellen lässt, dass es sie gar nicht gibt. Aber die Menschen werden erst mal in Angst und Schrecken versetzt.

Die einen erschrecken bei einer solchen Forderung und zahlen aus Angst. Die anderen versuchen sich Hilfe zu suchen. Was aber, wenn Sie für diese Hilfe nun wirklich bezahlen müssen? Bei der Forderung, die meine Freundin betraf, macht eine normale Anwaltsrechnung einen niedrigen dreistelligen Betrag aus, aber den muss die Person auch erst mal haben.

Da kommt also ein Mobilfunkanbieter mit einer Ballaballa-Forderung übergibt die dem Inkassounternehmen und das belästigt völlig sinnlos Bürger:innen. Wenn die sich dagegen wehren, bleiben sie auf den Kosten sitzen. Soll doch das Inkassounternehen sich bei seinem Auftraggeber schadlos halten, wenn der nicht recherchieren kann oder selbst eine Prüfung vornehmen. Ist mir egal. Aber wenn ein finanziell und wirtschaftlich starker Akteur in völlig unverantwortlilcher Art und Weise sich an finanziell und wirtschaftlich Schwächeren bereichern will, dann geht das einfach nicht. Dann grenzt dieser Akteur Menschen aus. Und dem muss ein Riegel vorgeschoben werden.

Und nein, ich will jetzt nicht ausführlich juristisch recherchieren ob das rechtlich korrekt ist was die machen oder sonstwas. Bei einer kurzen Recherche habe ich mich nämlich schon genug aufgeregt, weil es so zu sein scheint, dass wenn keine Vertragsbeziehung bestand (wie bei meiner Freundin) eine Geltendmachung der Kosten zur Abwehr des Anspruchs nur sehr schwer möglich ist. Deswegen rege ich mich jetzt doch noch mal auf und bitte dringend den Gesetzgeber für solche Dinge eine Regelung zu schaffen. Denn andernfalls bleibt eine gravierende Ungerechtigkeit bestehen, deren Leidtragende Menschen sind, die von Inkassobüros völlig unberechtigt in Anspruch genommen werden sollen. Wegen mir kann dies auch gern daran geknüpft werden, dass Inkassounternehmen die Pflicht haben, wenigstens eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, bevor sie ihre Schreiben rausschicken.

 

 

 

 

5 Replies to “Ob Ihr eigentlich bescheuert seid habe ich gefragt”

  1. Mich hat‘s mal mit einer Betrugsanzeige eines Mobilfunkanbieters erwischt. Die Post-paid Karte war immer regelmäßig bezahlt. Aber ein Monat hatte damals (2007) einen Rechnungsbetrag von knapp über 1000 Euro. Eine Kollegin aus dem Kongo hatte mit dem Handy oft zuhause angerufen. Der Polizei, die mich befragte, war völlig schleierhaft, was da betrügerisch sein sollte. Ich hätte jetzt Gegenanzeige erstatten können, nehme ich an. Stattdessen rate ich allen liber ab, wenn ich nach guten Telefonanbietern gefragt werde, auch nur in die Nähe von O2 zu kommen.

  2. Herzlichen Dank für diesen spitzen Beitrag! Jetzt sehen wir einmal über die Grenzen nach Wien bzw. Österreich:

    EIN BEISPIEL AUS DER PRAXIS
    Frau L. zog um und kündigte ihren Internetanschluss. Da die Monatsgebühr von 40 Euro nicht mehr abgebucht werden konnte, sandte der Betreiber 5 Mahnungen über je 11 Euro an die alte Adresse. Anschließend wurde ein Inkassobüro beauftragt, welches 90 Euro für die Betreibung inklusive Zinsen verlangte. Die Mahnspesen des Gläubigers und die Kosten des Inkassobüros summierten sich auf 145 Euro – mehr als das dreifache der ursprünglichen Forderung.

    Nachweis der tatsächlichen Kosten
    Tatsächlich kann der Gläubiger nur den durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Schaden fordern. Konkret wären das die Kosten, die der Gläubiger dem Inkassobüro zahlt, damit dieses die Forderung eintreibt. Diesen Schaden muss der Gläubiger dem Schuldner nachweisen.

    In der Praxis vereinbaren Inkassobüro und Gläubiger, dass der Gläubiger bei Uneinbringlichkeit gar nichts zu zahlen hat. Das bedeutet, dass zahlende Schuldner auch die Aufwendungen für jene Fälle mittragen, in denen keine Zahlungen geleistet werden. Ein Nachweis über den tatsächlich entstandenen Schaden an die Schuldner wird nicht erbracht.

    Inkassokosten notwendig, zweckmäßig und angemessen?
    In der Praxis werden dem Schuldner die in der Inkassogebühren-Verordnung vorgesehenen Schuldnergebühren in voller Höhe verrechnet. Der Gesetzgeber aber gibt hier nur Höchstsätze vor, und die ersatzfähigen Inkassokosten sind jeweils nach den besonderen Umständen im Einzelfall zu bemessen.

    Hat der Schuldner beispielsweise versucht „unterzutauchen“ und sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, so sind die Kosten höher anzusetzen als in den Fällen wo der Schuldner schlicht und einfach nicht zahlen kann. Somit ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit für jeden einzelnen Inkassoschritt zu prüfen.

    Jeder Geschädigte hat grundsätzlich die Verpflichtung den drohenden Schaden möglichst gering zu halten. Dem Schuldner laufend Mahnungen zu schicken, die zur Hereinbringung der Forderung nichts beitragen, ist demnach jedenfalls nicht gedeckt.

    Ist es überhaupt absehbar, dass der Schuldner nicht zahlen kann – etwa weil er das dem Gläubiger mitteilt und ein Ratenansuchen stellt – ist die Betreibung durch ein Inkassobüro überhaupt nicht zweckmäßig. Es dürfen für solche Maßnahmen auch keine Kosten verrechnet werden.
    Die Inkassokosten müssen außerdem in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Inkassokosten, die zum Beispiel genauso hoch sind wie die betriebene Forderung, können – insbesondere bei höheren Forderungen – nicht verlangt werden.

    WER ANGEBOT ANNIMMT, ANERKENNT KOSTEN
    Viele Konsumenten sind oft nicht in der Lage die offenen Forderungen auf einmal zu bezahlen. Das Inkassobüro ist mit einer Ratenzahlungsvereinbarung schnell zur Hand. Damit verbunden anerkennt der Schuldner aber auch die bisher verrechneten Inkassokosten:

    Ein solches Anerkenntnis ist aber nur gültig, wenn die Inkassokosten gesondert angegeben und nach Inkassoschritten aufgeschlüsselt werden. In der Regel ist auch das Verbraucherkreditgesetz auf Ratenzahlungsvereinbarungen anwendbar. In diesem Fall hat der Schuldner ein Rücktrittsrecht und das Inkassobüro muss über den effektiven Jahreszinssatz, die Gesamtkosten und die Gesamtbelastung informieren. Wenn ein Inkassobüro von Ihnen Höchstsätze verlangt oder nicht gerechtfertigte Betreibungsschritte verrechnet, können Sie Einwendungen gegen die Höhe der Inkassokosten erheben!

    Bonitätsdatenbanken
    Immer wieder kommt es vor, dass Konsumenten/-innen der Abschluss eines Geschäftes (z.B. eines Telefonvertrages oder einer Bestellung im Versandhaus) von Unternehmen unter Verweis auf mangelnde Kreditwürdigkeit verweigert wird. Unternehmen treffen diese Entscheidungen meist nach Einsicht in eine Bonitätsdatenbank.

    Solche Datenbanken werden von Kreditauskunftsdiensten, wie etwa dem Kreditschutzverband (KSV) von 1870, der CRIF GmbH oder der Firma Bisnode geführt. Diese Auskunfteien sammeln systematisch Daten über nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen und informieren andere Unternehmen darüber, wer als kreditwürdig gilt und wer nicht. Dies kann dazu führen, dass Konsumenten/-innen, die eigentlich zahlungsfähig sind, der Vertragsabschluss wegen früher nicht rechtzeitig bezahlter Rechnungen oder aber auch wegen fehlerhafter Einträge verweigert wird.

    Recht auf Auskunft
    Dieser Vorgangsweise ist man jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Nach der Datenschutz-Grundverordnung ist nämlich jeder berechtigt, von jedem Unternehmen, das seine persönlichen Daten verwendet, zu verlangen, dass es über die verwendeten Daten detailliert Auskunft erteilt. Auch die Quelle, aus der die Daten stammen, muss das Unternehmen dabei angeben. Ein solches Auskunftsbegehren kann in jeder beliebigen Form gestellt werden. Damit es dokumentiert wird, ist aber die Schriftform sinnvoll.

    Das angeschriebene Unternehmen ist verpflichtet, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von einem Monat ab Eingang der Anfrage die Auskunft kostenlos zu erteilen. Nur in komplexen Fällen kann die Frist auf drei Monate verlängert werden. Das Unternehmen darf die Auskunft verweigern oder auch ein angemessenes Entgelt verrechnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet war oder einen exzessiven Charakter hatte. Verweigert das Unternehmen die Auskunft, kann der Betroffene Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.

    Richtigstellungs- und Löschungsrechte
    Stellt sich heraus, dass ein unrichtiger oder gesetzwidriger Eintrag vorliegt, so kann der Betroffene vom Unternehmen Richtigstellung bzw. Löschung verlangen.

    Auch bei Vorliegen eines richtigen und gesetzmäßigen Eintrages kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzung die Löschung von Daten begehren (Widerspruchsrecht).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die betroffene Person Gründe vorbringt, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben. Laut Datenschutzrecht gibt es aber auch spezielle Ablehnungsgründe für eine Löschung oder einen Widerruf (zB beim Widerspruch: zwingende schutzwürdige Gründe, die die Interessen des Betroffenen überwiegen). Für die Beantwortung des Antrages gelten die gleichen Fristen wie bei der Auskunft. Lehnt das Unternehmen eine Richtigstellung oder Löschung ab, kann der Betroffene Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) einbringen.

  3. Das ist übrigens auch ein Datenschutzverstoß, wenn einfach Vertragsdaten einer völlig anderen Person an nicht beteiligte Dritte übermittelt werden, selbst wenn diese zufällig den gleichen Namen trägt.

  4. Pingback: Die Sache mit dem Inkasso – Blog von Halina Wawzyniak

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