Erinnerung und Parallelen

Nachdem ich zum Thema #LinkeMeToo diesen Beitrag geschrieben hatte, hat mich das Thema nicht mehr losgelassen. Ich wusste nicht so richtig warum. Mittlerweile habe ich eine leise Ahnung, warum das so ist.

Ich fühle micht erinnert an die Debatte um „Nein heißt Nein“, die für mich zu den anstrengensten Debatten meines politschen Lebens gehörte. Da auch ich vergesslich bin, war mir die Kurze parlamentarische Chronik bei der Rekapitulation behilflich und ich habe einige strukturelle Parallelen festgestellt.

1. Eine politische Position ist veränderbar. Bis zur ersten Anhörung zur Istanbul-Konvention war ich davon überzeugt, es bedarf keiner Änderung des StGB im Bereich Sexualstrafrecht. Nach der Anhörung war ich überzeugt, dass dies notwendig ist. Mir scheint dies wichtig zu sein, weil ich denke, dass auch im Umgang mit #LinkeMeToo Menschen zugestanden werden muss, Positionen zu ändern. Wer also zunächst die Ausmaße und Notwendigkeit einer öffentlichen und schonungslosen Aufklärung nicht gesehen hat oder sehen konnte, dem sollte zugestanden werden diese Position zu ändern.

2. Der damalige Gesetzentwurf der LINKEN, so muss wohl heute konstatiert werden, war nicht verinnerlicht. Was mir ein inneres Bedürfnis war, war vermutlich für einjge andere eine zu ertragende Notwendigkeit die der Parlamentarismus halt so mit sich bringt. Da macht dann auch das ungute unterschwellige Gefühl wieder Sinn, an das ich mich erinnere, als es darum ging das endgültige Abstimmungsverhalten in der Fraktion zu klären (dazu später mehr). Nach meiner Erinnerung gab es da bei einigen Abgeordneten eine Mischung aus „Du klaust uns hier wertvolle Zeit“ und „mir doch egal, muss halt irgendwie abgestimmt werden“. Hat natürlich so keine:r gesagt, aber ich habe es so empfunden.

3. Auf der anderen Seite stand die Schwierigkeit, die mir wichtige nachfolgende Passage in den Gesetzentwurf hineinzuformulieren, weil es mE notwendig war und ist auf diesen Punkt hinzuweisen: „Der unverhandelbare und im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (sogenannter In-dubio-pro-reo-Grundsatz) bringt es mit sich, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung in sog. Zweierkonstellationen nicht zwingend zu mehr Verurteilungen führen wird. Dies muss ehrlichkeitshalber dazu gesagt werden. Denn bei Sexualdelikten ist die mangelnde Beweisbarkeit häufig das Problem. Oftmals können Beweismittel nicht gesichert werden und es entsteht ohne die Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen häufig eine Aussage-gegen-Aussage-Situation von zwei Personen.“ Da war schon die eine oder andere Debatte nötig um deutlich zu machen, dass dieses Prinzip unverhandelbar ist. Um nicht falsch verstanden zu werden, eine Partei ist kein Strafgericht und deshalb kann und sollte mE eine Partei auch gegen (sexuell) übergriffiges Verhalten vorgehen können, selbst wenn es nicht strafbar ist. Aufgrund gemeinsamer Überzeugungen und eines gemeinsamen Wertekanons, nicht vordergründig mit administrativen Mitteln (siehe später). Und selbstverständlich -das schrieb ich ja kürzlich explizit- müssen Betroffene (sexuell) übergriffigen Verhaltens einen geschützter Raum mit externer, professioneller Hilfe, einen Raum bedingungslosen Vertrauens erhalten. Eine Aufklärung konkreter Anschuldigen muss stattfinden, bevor endgültige Entscheidungen im Hinblick auf die Angeschuldigten getroffen werden. Und nein, das hat nichts mit Täter:innen-Schutz zu tun. Jegliche Form (sexuell) übergriffigen Verhaltens ist zu sanktionieren, jeglicher Beschwerde (sexuell) übergriffigen Verhaltens ist nachzugehen und zunächst dem/der Betroffenen Glauben zu schenken. Es wäre aber weltfremd und dem Thema nicht angemessen damit zu enden – Aufklärung von konkreten Fällen ist immer nötig. Und dazu müssen beide Seiten gehört werden. Es kann dann zum Beispiel auch zu dem Ergebnis führen, dass eine Person ein Verhalten als (sexuell) übergriffig empfunden, die andere Person das aber nicht als solches eingeordnet hat. Es gilt dann zu akzeptieren, dass das Verhalten als (sexuell) übergriffig verstanden wurde und nicht dies in Abrede zu stellen. Gleichzeitig erfordert dies aber auch ein klärendes Gespräch mit der anderen Person, in welchem ein Angebot weitergehender Sensibilisierungsmaßnahmen unterbreitet wird.

4. Die Protokolle der damaligen Anhörungen zeigen, wie schmal der Grat -zumindest im Strafrecht- zwischen Beibehaltung strafrechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundprinzipien und dem Verdacht des Täter:innen-Schutzes ist. Zumindest zur Zeit der Debatten um „Nein heißt Nein“ war Kritik am sog. Grapscher- und am Gruppenparagraf leicht als Täter:innen-Schutz denunzierbar. Nicht jede:r der oder die nicht jedes Vorgehen aktuell bedingungslos unterstützt ist aber gleich jemand, der/die Täter:innen schützt.

5. Bei der Debatte um „Nein heißt Nein“ wurde das Thema Sexualstrafrecht mit dem Änderungsantrag der Regierungskoalition zur Verschärfung des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes genutzt. Oder zugespitzter formuliert: Das Thema war solange ein Nischenthema, solange es nicht auch darum ging es rassistisch zu unterlegen. Weil der deutsche Mann kann ja nicht so schlimm sein. Die Verweigerung diese Verschärfung mitzumachen war nicht ganz einfach zu kommunizieren. Genau deshalb musste im Übrigen damals in der Fraktion über die Gesamtabstimmung geredet werden. Bei „Nein heißt Nein“ haben wir zugestimmt, aber bei dem Paket insgesamt haben wir uns unter anderem wegen dieser Verschärfungen des Asyl-und Aufenthaltsrechts enthalten. Ich habe in meiner Rede damals explizit darauf verwiesen. Vielleicht wird auch aus dieser Erfahrung klar, weswegen ich bei diesem, im Grunde zu befürwortenden Parteivorstandsbeschluss ein ungutes Gefühl habe. Diese Skepsis bezieht sich auf das Ende des Beschlusses, konkret auf die Passage: „Wir wollen Satzung, Geschäftsordnung und Bundesschiedsordnung so ändern, dass auch unterhalb des Ausschlusses und auch vor einem langwierigen schiedsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit besteht, Genossinnen und Genossen, die sich sexistisch verhalten, andere Genossinnen und Genossen beleidigen oder mit strafrechtlich relevantem Verhalten überziehen, Parteiordnungsmaßnahmen einzuleiten und vorläufige Parteiordnungsmaßnahmen zu ergreifen.“ Mich überzeugt dieser Ansatz aus grundsätzlichen Erwägungen heraus bislang nicht. Die Formulierung deutet mE auf einen Glauben hin, durch administrative Maßnahmen ein Problem lösen zu können, was vor allem ein kulturelles Problem ist (siehe letzter Absatz in diesem Text). Wenn eine Partei nicht in der Lage ist, auf Grund geschlossenen gemeinsamen Handelns, auf Grund gemeinsamer Werte solchen Verhaltensweisen entgegenzutreten, wird keine administrative Maßnahme das bewerkstelligen können (und wer weiß ob in einer solchen Partei solche Maßnahmen überhaupt ergriffen werden). Was es dagegen vor allem braucht sind Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, gezielte Ansprache von Leuten die sich (sexuell) übergriffig verhalten sowie das Hinterfragen von Privilegien (insbesondere von Männern). Wo nicht jeder Form von Sexismus und (sexuellen) Übergriffen widersprochen wird, nützen administrative Maßnahmen wenig. Erst wenn ein Klima herrscht, in welchem diese Verhaltensweisen als „unerwünscht“ angesehen werden und dies auch an jeder Stelle wo sie auftreten artikuliert wird, wird sich etwas im Bewusstsein ändern. Mal abgesehen davon bedarf es für administrative Maßnahmen einer verbindlichen Definition von Begriffen. (Auch unabhängig davon scheint mir eine Begriffsklärung dringend notwendig zu sein, ich merke ja selbst wie ich dabei schwimme und deshalb den Begriff (sexuell) übergriffiges Verhalten verwende.)

Abschließend: Ich habe beim Schreiben etwas gefunden, dessen Existenz ich tatsächlich verdrängt hatte. Ich finde die Aussage immer noch richtig, auch wenn sie schon etwas älter ist: „Bei all den gesellschaftlichen Debatten, (…) muss auf den Kern der Debatte hingewiesen werden: Es geht darum, die seit Jahrhunderten kulturell tief verankerte Haltung von der Minderwertigkeit von Frauen, der Rollenzuschreibung als Anhängsel des Mannes und der sich daraus ergebenden Verfügungsmacht des Mannes eine klare Absage zu erteilen. Nur wenn dies gelingt, wird es einen gesellschaftlichen Wandel geben und die Gleichstellung der Geschlechter erreicht werden. Nur dann wird sexualisierter Gewalt und Sexismus der Boden entzogen.

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