Fragen zum Wahlrechtsvorschlag der Großen Koalition

Die Große Koalition aus SPD und CDU hat nun ihren Wahlrechtsgesetzentwurf vorgelegt. Mit diesem Entwurf soll eine Vergrößerung des Bundestages vermieden werden. Der Wahlgesetzentwurf enhält drei Vorschläge die sich konkret auf das Wahlrecht beziehen und eine Kommission. Im Detail:

  1. Die Zahl der Wahlkreise soll mit Wirkung zum 1. Januar 2024 von 299 auf 280 reduziert werden.
  2. Überhangmandate werden erst ab dem dritten Überhangmandat ausgeglichen.
  3. Es gibt die Möglichkeit der Anrechnung von Wahlkreismandaten auf Listenmandate der gleichen Partei in anderen Ländern.
  4. Einsetzung einer Reformkommission die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und hierzu Empfehlungen erarbeitet.

Die Punkt 1 und 4 sind leicht zu verstehen. Die Reduzierung der Wahlkreise wird nicht ausreichen um eine Vergrößerung des Bundestages zu vermeiden, dazu ist die Reduzierung zur gering. Was an Direktmandaten im Übrigen problematisch ist, habe ich hier schon aufgeschrieben.

Schwieriger wird es schon bei den Punkten 2. und 3. Hier stellen sich nämlich Fragen: Welche Überhangmandate sind eigentlich diejenigen, die unausgeglichen bleiben? Nach welchem Mechanismus werden diese bestimmt? Und wie funktioniert das mit der Anrechung der Wahlkreismandate auf Listenmandate in anderen Ländern? Das sind nicht nur theoretische Fragen. Ich habe hier bereits darauf hingewiesen, dass allein die CSU im Jahr 2017, also bei der letzten Bundestagswahl, 7 Überhangmandate produziert hat. Direktmandate der CSU können nun aber nicht mit Listenmandaten in einem anderen Land verrechnet werden, sie tritt ja nur in Bayern an. Und wie hier bereits aufgeschrieben, haben bei der Bundestagswahl 2017 auch SPD und CDU Überhangmandate produziert. Bei der SPD waren es 3 und bei der CDU 36. Wenn es nun aber 7 Überhangmandate bei der CSU gab, 3 Überhangmandate bei der SPD und 36 Überhangmandate bei der CDU stellt sich die Frage ganz praktisch, welches die drei unausgeglichenen Überhangmandate sein sollen. Das korrespondiert mit dem Punkt 3, der Frage wie die Anrechnung von Wahlkreismandaten auf Listenmandaten der gleichen Partei in anderen Ländern funktionieren soll.

Ich habe den Gesetzestext und vor allem die Gesetzesbegründung jetzt gefühlte 20 mal gelesen und bin verwirrt. Das liegt aber bestimmt an mir. Aus der Gesetzesbegründung meine ich zunächst folgendes herausgelesen zu haben: Bei den drei unausgeglichenen Überhangmandaten handelt es sich um eine -neutrale- Rechengröße, die von mir aufgeworfene Frage stellt sich eigentlich gar nicht. Oder vielleicht noch nicht. In der Einzelbegründung heißt es:

Der Entwurf nimmt nunmehr zur Reduzierung der Bundestagsgröße drei Überhangmandate in Kauf, indem er bei der Berechnung der Sitzzahlerhöhung nach § 6 Absatz 5 Satz 4 bis zu drei nicht anrechenbare Direktmandate unberücksichtigt lässt, und erst danach der Ausgleich durch Sitzzahlerhöhung einsetzt, so dass bei der endgültigen Sitzverteilung in der 2. Stufe nach § 6 Absatz 6 Satz 4 und 5 künftig bis zu drei unausgeglichene Überhangmandate entstehen können.

Wenn ich das richtig verstanden habe, wird zunächst geschaut, ob es irgendwo Überhangmandate gibt. Dann wird die Sitzzahl erhöht, dabei bleiben 3 Überhangmandate unberücksichtigt, werden also in die Erhöhung der Sitzzahl nicht mit eingerechnet. Sie sind also eine reine Rechengröße. Die so erhöhte Sitzzahl wird dann auf die Parteien verteilt. Soweit so gut. Die Erhöhung der Sitzzahl wiederum richtet sich nach dem § 6 BWahlG, der einen neuen Abs. 5 erhält und in Abs. 6 leichte Veränderungen erfährt. Dieser § 6 BWahlG steht schon seit längerem in der Kritik, weil er -vorsichtig ausdgedrückt- unübersichtlich ist.

Das Berechnungsverfahren der Sitze funktioniert, vereinfacht ausgedrückt wie folgt:

  1. Es werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweistimmen zusammengezählt, mit Ausnahme der Zweitstimmen der Parteien, die an der 5%-Hürde scheiterten. Sollte es eine*n Einzelbewerber*in geben, der/die ein Direktmandat gewinnt, verringert sich die gestzliche Gesamtsitzzahl von 598 Abgeordneten um diese Zahl.
  2. Die Gesamtsitzzahl (im Regelfall 598) wird den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil zugeordnet und dort nach den Zweitstimmen den jeweiligen Landeslisten. Die Anzahl der jeder Landesliste zustehenden Sitze ergibt sich aus Teilung der Summe der Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor, dieser ist so festzulegen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Um dies zu erreichen wird die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der zu verteilenden Sitze geteilt. (Erster Zuteilungsschritt)
  3. Jetzt gibt es die für jede Landesliste ermittelten Sitze, von den denen die in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate einer Partei abgezogen werden. Hat eine Partei mehr Direktmandate als ihr Sitze zustehen, verbleiben ihr diese dennoch. Das sind -wie bisher- die Überhangmandate.
  4. Nunmehr -das ist die Änderung in § 6 Abs. 5- wird die Sitzzahl (598 im Regelfall) so erhöht, bis eine Partei die im zweiten Verteilungsschritt (Absatz 6) ermittelte Gesamtzahl der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erhält. Dazu Ziffer 5. Dabei gilt für jede Landesliste entweder die Anzahl der gewonnenen Wahlkreise oder der Mittelwert von Wahlkreissitzen und den für die Landesliste ermittelten Sitzen aus dem 1. Verteilungsschritt, jede Partei erhält mindestens die im 1. Verteilungsschritt für ihre Landesliste ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht mit der Zahl der Sitze für eine Landesliste verrechnet werden können bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze erhöht sich um die Unterschiedszahl. (Update: Wenn ich das richtig verstanden habe lautet die Rechnung 598 + Überhangmandate -3)
  5. Die nunmehr errechneten Sitze werden bundesweit nach der Zahl der Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Mindestzahl aus Ziffer 4 für jede Landesliste wird in jedem Fall zugeteilt. Mit einer Änderung in § 6 Abs. 6 wird klargestellt, dass in den Wahlkreisen errungene Sitze auch dann einer Partei verbleiben, wenn sie die so für eine Partei errechneten Sitze übersteigt. Die Gesamtsitzzahl erhöht sich um diese Unterschiedszahl.
  6. Es gibt jetzt eine für jede Landesliste ermittelte Sitzzahl, von der die errungenen Wahlkreise abgerechnet und die restlichen Sitze aus der Landesliste besetzt werden.

Ich habe nun meine Zweifel, dass mit der Regelung in Ziffer 5 tatsächlich nur die Zahl 3 erreicht wird. Vielleicht mag das ja mal jemand für die Bundestagswahl 2017 bei der CSU durchrechnen, ich korrigiere mich dann gern.

Neu ist die Regelung in Ziffer 4 und diese hat auch gleich ein Rechtsproblem. Für diese Neuerung verweise ich auf die Gesetzesbegründung. Diese erwähnt zunächst, dass bislang vor der endgültigen Sitzverteilung die Sitzzahl so lange erhöht wurde, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze mindestens die bei der ersten Verteilung ermittelte Sitzzahl zuzüglich der in den Wahlkreisen errungenen Sitze erhalten hat. Nunmehr soll die Sitzzahlerhöhung nicht mehr so stattfinden, sondern nur noch um die Zahl der Direktmandate oder wenn diese höher ist, um den Mittlewert zwischen Direktmandaten und der Zahl der Listenmandate. Dies soll dazu führen, dass den Landeslisten nur noch die Hälfte der Listenmandate garantiert ist und die andere Hälfte zur Anrechnung von Direktmandaten in anderen Ländern benutzt werden. Wie dies konkret geschehen soll, bei welcher Landesliste die Verrechnung stattfindet – Fehlanzeige. Ich habe das nicht gefunden.

In der Begründung des Gesetzentwurfes wird davon ausgegangen, dass die

darin liegende Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit der Zweitstimmen der Wähler der Partei in den verschiedenen Ländern nicht als Verletzung der Wahlrechtsgleichheit anzusehen“

ist. Wir sehen hier erneut, dass es nicht auf den Eingriff in Wahlrechtsgrundsätze ankommt, sondern allein auf ihre Rechtfertigung. Ich habe hier bei der Rechtfertigung erhebliche Zweifel. Die für ein Direktmandat erforderlichen Stimmen liegen häufig deutlich unter den für ein Listenmandat notwendigen Stimmen. Nunmehr sorgen aber die Wählenden im Bundesland X im Falle, dass die Direktmandate dort die Listenmandate übersteigen, dafür, das die Stimmen der Wählenden der gleichen Partei im Bundesland Y „verdrängt“ werden und nicht mehr für ein Mandat reichen. Vielleicht kann sich da auch noch mal jemand mit der Frage beschäftigen, ob da nich auch negatives Stimmgewicht auftritt.

Ich finde das alles äußerst kompliziert. Und ich bin mir auch ehrlich gesagt nicht sicher, wieviel Fehler in diesem Blogbeitrag stecken, weil ich irgendwas nicht richtig verstanden oder nicht richtig subsumiert habe. Das bedeutet aus meiner Sicht aber eben auch, die Wählenden wissen nicht was aus ihrer Stimme bei der Wahl wird. Dies verstößt aber gegen die Unmittelbarkeit der Wahl, denn dieser verlangt, ein Wahlverfahren, bei dem die Wählenden vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Bewerber*innen auswirken kann (so BVerfGE 95, 350). Es bleibt also dabei, es ist dringend notwendig über Alternativen zum Zweistimmenwahlrecht nachzudenken, zum Beispiel durch eine reine Listenwahl bei der die Wählenden die Listen verändern können.

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