Mindestens § 219a StGB streichen!

Das darf doch wohl nicht wahr sein, dachte ich mir, als ich diesen Beitrag las. Die Staatsanwaltschaft Gießen sieht einen Verstoß gegen § 219a StGB, weil eine Ärztin auf ihrer Internetseite das Wort „Schwangerschaftsabbruch“ stehen hat. Und wer das Wort anklickt, der erhält per E-Mail weitere Informationen. Das sei möglicherweise Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Ich finde, das ist aus vielerlei Sicht einfach irre.

Da wäre zunächst die politische Dimension. Es wird allerorts -meist zu Recht- über eine Überlastung der Justiz geklagt. Solange sich Staatsanwaltschaften und Gerichte mit solchen Ermittlungen, Anklagen und Gerichtsverfahren herumstreiten, hat das wenig Überzeugungskraft. Es kommt aber noch ein weiterer Punkt hinzu. Die Frage, ob eine Schwangerschaft ausgetragen wird oder nicht, diese Entscheidung fällt die schwangere Frau. Es ist ihr Körper, es ist ihr Leben. Es ist schon ein wenig bigott, Frauen zur Austragung einer Schwangerschaft zwingen zu wollen und gleichzeitig tatenlos zuzusehen, wie Kinder ein immer größer werdendes Armutsrisiko für die Eltern, vor allem aber die Mütter darstellen.

Die ganze Geschichte hat aber auch eine juristische Dimension. Und da gibt es dann -bedauerlicherweise- einige Überraschungen. Der § 219a StGB stellt unter Strafe, wenn jemand

a) wegen des Vermögensvorteils willen oder

b) in grob anstößiger Weise

eigene Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts anbietet. Ich kenne nun die Anklageschrift nicht, fand es aber bizarr, aus dem Wort „Schwangerschaftsabbruch“ auf einer Internetseite (mit weiterführenden Informationen per E-Mail) zu schließen, es werde wegen des Vermögensvorteils willen oder in grob anstößiger Weise für einen Schwangerschaftsabbruch geworben. Aus meiner Sicht ist hier nicht einmal der sog. objektive Tatbestand erfüllt. Also ist auch kein Platz für eine Anklage. Die Anklage ist aus meiner Sicht auch insofern absurd, weil der § 218a StGB (nein, der geht mir nicht weit genug!) Schwangerschaftsabbrüche bei Erfüllung einiger Bedingungen straffrei stellt. Mithin darf ein Arzt/eine Ärztin nach der Gesetzeslage unter bestimmten Bedingungen explizit Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, aber der Hinweis darauf, dass sie diesen Dienst anbietet, soll strafbar sein.

By the way: Hier zeigt sich wieder die Missbrauchsanfälligkeit sog. abstrakter Gefährdungsdelikte. Damit kann vermutlich noch jede*r Staatsanwalt/Staatsanwältin anklagen, was sie will.

Doch so einfach ist es mit der Juristerei dann doch nicht. Zwar finde ich für meine Auffassung auch genügend Anhaltspunkte in der juristischen Literatur. Aber es gibt eben auch die Gegenposition.  Nach Lackner/Kühl soll die  „bloße Aufklärung“ nicht unter den Tatbestand fallen (vgl. Rdn. 3) und nach deren Auffassung müssen zur Erfüllung des Tatbestandes die gezogenen Grenzen des Anstandes weit überschritten sein und bedarf es anreißerische Werbung (vgl. Rdn. 5). Schönke/Schröder hingegen finden, dass der Tatbestand lediglich dann nicht erfüllt ist, wenn Ärzte und Kliniken die Mitteilung ihrer eigenen Bereitschaft zu honoriertem Schwangerschaftsabbruch an anerkannte Beratungsstellen weiterleiten (vgl. Rdn. 10). Etwas anderes soll aber gelten, wenn auf der Homepage für das Angebot „Schwangerschaftsabbruch“ geworben wird. Ganz verrückt wird es, wenn erlaubt wird in ärztlichen oder pharmazeutischen Zeitschriften auch in Form von Reklameschriften (vgl. Rdn. 11) zu werben, aber kein Hinweis auf der eigenen Homepage erlaubt ist. Immerhin machen Kindhäuser/Neumann/Paefgen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm des § 219a StGB geltend (vgl. Rdn. 2). Interessanterweise gibt es keine Rechtsprechung zu § 219a StGB. Oder zumindest habe ich keine gefunden.

Vermutlich geht es in der ganzen Geschichte nur vordergründig um juristische Dinge. Vermutlich geht es viel eher darum, Schwangerschaftsabbrüche zu stigmatisieren. Ein Klima zu schaffen, in dem es zu einer Verschärfung der Rechtslage kommen könnte. Der komplett falsche Weg aus meiner Sicht. Es muss darum gehen das Selbstbestimmungsrecht der Frauen zu stärken.

Sinnvoll wäre es deshalb die §§ 218-219b StGB ersatzlos zu streichen. Wer unbedingt mit kleinen Schritten anfangen will, der sollte dann zunächst diesen § 219b StGB streichen.

11 Replies to “Mindestens § 219a StGB streichen!”

  1. Dem stimme Ich zu, aber 20% aller Strafverfahren sind Beleidigungsdelikte!
    StGB 185 sollte gestrichen werden.
    Auf der einen Seite jammert das Staatsjuristen-Pack über „Nachbarschaftsfehden“ etc., auf der anderen Seite hängen diese Anhänger eines infantiles Ehrenkultes ( http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/wp-content/uploads/2010/01/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland.pdf ) daran…
    Könnten Sie doch nach Abschaffung niemand mehr verfolgen, der Polizisten, Politiker, Richter, Staatsanwälte etc. beleidigt.
    Z.B. in den USA ein Bürgerrecht geschützt durch die Verfassung.
    Und auch in England kann Ich ungestraft wenn Ich aus dem Gericht komme vor den laufen Kameras der BBC-Abendnachrichten den Richter und Staatsanwalt übelst beleidigen…

    Es sollte eine bewusst provokante Webseite in Deutscher Sprache mit deutscher Domain geben die genau das macht, was im Gesetz steht.
    Eine Liste mit Ärzten und Kliniken, mit Quellen für Material, ganz provokant „DIY“-Methoden für zu Hause, etc. etc. etc..

    Dazu noch Bannerwerbung, evtl. blinkende und zappelnde Popups, Werbung für IQ-Eugenik etc..
    IQ-Eugenik ist grundsätzlich etwas gutes (Intelligente Menschen sind nachweislich glücklicher, eher links als Rechts, eher Atheist als gläubig etc.), kann aber auf so einer Seite noch mal als provokantes Element eingesetzt werden.

  2. Im Hinblick auf die Wortwahl sollten Sie bitte noch mal nachdenken. Staatsjuristen-Pack ist nun nicht die Form der Debatte, die ich hier wünsche.
    Ich vertrete die Position, dass das Strafrecht sich auf Straftaten gegen Leib und Leb3n sowie die sexuelle Selbstbestimmung beschränken soll, alles andere kann über Wiedergutmachung/Schadensersatz geregelt werden.
    Allerdings halte ich nichts davon ein Beleidigungsportal zu entwickeln und erst recht halte ich nichts von Eugenik. Wenn Sie ernsthaft auf Eugenik setzen, sollten Sie am besten nicht weiter hier debattieren.

  3. Ich stimme dir ja voll zu. Der Paragraph gehört eigentlich modernisiert. Ich habe die §§ zu Abtreibungen immer als Kompromiss verstanden: wir erlauben es irgendwie, wahren vordergründig aber die Fassade. Da es nun mal immer noch ein stark polarisierendes Thema ist, finde ich es schon okay, so den Ausgleich zu schaffen.

  4. Ich glaube so kontrovers ist das Thema gar nicht mehr. Auf jeden Fall dürfte aber der § 219a StGB überflüssig sein. Der macht in gar keinem Fall einen Sinn.

  5. Danke, dass Sie sich für die Abschaffung des § 219a aussprechen. Ich, bzw. unsere Praxis, bin schon 2 x genau deshalb verurteilt worden. Insgesamt haben wir schon über 10 000 Euro Strafe bezahlen müssen. Außerdem darf ich keinen Waffenschein erwerben, was mich nicht wirklich trifft. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn sich etwas ändern würde.
    Abtreibungsgegner bekommen aber meist mehr Unterstützung https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-3690-10-abtreibung-babycaust-flugblaetter-klinik-meinungsfreiheit/ und Ärzt*innen, die den Eingriff durchführen, werden in die Schmuddelecke gestellt.

  6. Pingback: Eine Ärztin im Auftrag der Aufklärung – akduell

  7. Die Abtrebungsgegnerinnen sind krank, weil sie massiv das Leben der Frauen der Frauen eingreifen. Da trifft Leben schützen für sie nicht zu. Es müssen also andere Gründe sein weshalb sie so massiv gegen Frauen vor gehen. Möglicherweise wollen sie nur bei konservativen Männern punkten.
    Der Paragraph 219a, den wir immer noch wie bei den Nazis haben, sagt genug aus über unsere Politik aus. Also abschaffen ist überfällig!
    Monika Heinrich

  8. Pingback: Diese Art von Koalitionsverträgen schadet der Demokratie – Blog von Halina Wawzyniak

  9. Pingback: Wer sagt was zu § 219a StGB – Blog von Halina Wawzyniak

  10. @Monika Heinrich, wer als Frau oder gar Mutter kein Gegner jeder Abtreibung ist, die nicht wirklich notwendig ist, muss wohl einfach Menschen und Kinder hassen oder hat andere Motive, die er selbst nicht versteht. Ein Fötus ein Tag vor der Geburt ist nicht „ihr Körper“, nicht ein mal ihr „Eigentum“, er ist ein anderes Individuum (in der Hälfte aller Fälle übrigens ein weibliches!), das keinen Anwalt und keine Lobby hat. Das sage ich Ihnen einfach mal als Vater. Ihr Beitrag bewegt sich daher auf dem Niveau der Afd: Er ist Hetze und sollte entfernt werden. Mit Verlaub.

  11. Pingback: Die Sache mit dem § 219a StGB – Blog von Halina Wawzyniak

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