Das BVerfG zu Sanktionen bei Hartz IV

Was wie eine Erfolg aussieht, ist am Ende eine Niederlage. So würde ich  kurz das Urteil des BVerfG zu Sanktionen bei Hartz IV umschreiben. Mit dem Urteil hat das BVerfG Regelungen, nach denen Sanktionen wegen Pflichtverletzungen 30% des Regelsatzes übersteigen, als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Damit hat es aber auch gesagt: Es darf weiter sanktioniert werden. Und zwar bis der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen hat. Das ist ziemlich bitter.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem der im Jahr 2014 über 25 Jahre alte Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Lager/Logistik hatte. Ab Juli 2005 erhielt er Leistungen nach dem SGB II, im Jahr 2006 brach er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation ab.  Im Februar 2014 übersendete das Jobcenter dem Kläger den Vorschlag für einen bestimmten Arbeitsplatz als Lagerarbeiter. Es teilte ihm einen für ihn vereinbarten Vorstellungstermin mit, verbunden mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtenverstoßes. Der Kläger äußerte bei einer Informationsveranstaltung des Arbeitgebers kein Interesse an dieser Tätigkeit zu haben, sondern sich für den Verkaufsbereich bewerben zu wollen, was auch dem Jobcenter mitgeteilt wurde. Der Kläger wurde zum Eintritt einer möglichen Sanktion angehört und teilte mit, er habe sich nicht beworben, weil er sich für den Verkauf bewerben wolle. Dem Kläger wurden die Leistungen nach dem SGB II um 30% gemindert, weil er ein zumutbares angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Lager- und Transportarbeiter trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht hat zustande kommen lassen. Der Widerspruch wurde unter anderem mit der Begründung abgelehnt: „Vorrangiges Interesse an einem anderen Beschäftigungsverhältnis sei kein wichtiger Grund, eine Arbeitsaufnahme abzulehnen, denn ein solcher Grund müsse im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht haben.“ Im Juli 2014 verfügte das Jobcenter mit Verwaltungsakt, dass der Kläger „bei einem Arbeitgeber innerhalb eines Monats einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzulösen habe, um eine praktische Erprobung zu ermöglichen.“ Dabei handelte es sich um eine praktische Erprobung „mit dem Ziel, Berufserfahrung im Verkauf zu erwerben„. Dem kam der Kläger nicht nach. Die Folge war eine Streichung der Regelleistung nach dem SGB II um 60%.

Das BVerfG stellt zunächst klar (Rdn. 114), dass „eine höhere Belastung von Betroffenen, die entstehen kann, wenn eine andere Leistungsminderung mit den hier zu prüfenden Sanktionen zusammentrifft“ und „Fragen zu den Bestimmungen über Sanktionen gegenüber unter 25-jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Mithin hat das Bundesverfassungsgericht nur über einen Teil der Sanktionen von Hartz IV entschieden.

Ausgehend von diesem Sachverhalt kommt das BVerfG dann in seinen Leitsätzen zu sich widersprechenden Aussagen. Da ist zunächst der Leitsatz 1 der so wunderbar formuliert, dass im Hinblick auf das menschenwürdige Existenzminimum :

…  einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz (gesichert werden muss). Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich >unwürdiges< Verhalten nicht verloren.“

Da lacht das Herz und ist begeistert. Hier sagt ja das BVerfG, jedem steht das Existenzminimum zu und es bedarf dafür keiner Gegenleistung. Hinzu kommt, dass an dieser Stelle nicht nur vom soziokulturellen Existenzminimum gesprochen wird, sondern auch vom physische Existenzminimum. Und dem unterfällt aus meiner Sicht auch das Recht auf Wohnen (das deshalb nicht extra im Grundgesetz verankert werden, sondern unter Verweis auf die Rechtsprechung durchgesetzt werden muss). In den weiteren Urteilsgründen untersetzt das BVerfG diesen Ansatz auch. Es sagt (Rdn. 119) zum Beispiel:

„Die Verankerung des Gewährleistungsrechts im Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG bedeutet, dass Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs. 3 GG) den Menschen nicht auf das schiere physische Überleben reduzieren dürfen, sondern mit der Würde mehr als die bloße Existenz und damit auch die soziale Teilhabe als Mitglied der Gesellschaft gewährleistet wird. Es widerspräche dem nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit, wenn nur ein Minimum unterhalb dessen gesichert würde, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert hat; insbesondere lässt sich die Gewährleistung aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht in einen „Kernbereich“ der physischen und einen „Randbereich“ der sozialen Existenz aufspalten.“ 

Doch die Freude ist nur kurz. Das machen bereits die Leitsätze 2 und 3 deutlich. Bedingungslos gibt es das Existenzminimum dann nämlich bedauerlicherweise doch nicht. Vielmehr wird mit den Leitsätzen 2 und 3 eine „Pflicht (zur Arbeit)“ um zur Abwendung der Bedürftigkeit beizutragen festgelegt, denn es heißt dort:

„Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Er darf sich auch dafür entscheiden, insoweit verhältnismäßige Pflichten mit wiederum verhältnismäßigen Sanktionen durchzusetzen. (…)  Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt. (…) Zudem muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten.“

Das Festhalten an Sanktionen an sich ist um so bemerkenswerter, im negativen Sinn, als das BVerfG selbst feststellt (Rdn. 60): „Derzeit liegen ausweislich der in dieses Verfahren auf konkrete Nachfragen eingebrachten Stellungnahmen und der mündlichen Verhandlung keine eindeutigen empirischen und nach der Höhe der Leistungsminderung differenzierenden Erkenntnisse zu den Wirkungen der in §§ 31a, 31b SGB II normierten Sanktionen vor.“ Das BVerfG sagt hier nicht mehr und auch nicht weniger als: „Wir haben keine Erkenntnisse ob das irgendwas bringt, halten aber daran fest.“ Das macht, wie sich in den weiteren Urteilsgründen zeigen wird, die ganze Entscheidung widersprüchlich. Aus meiner Sicht müsste es genau umgekehrt laufen. Aus einer sozialstaatlichen, an der Würde des Menschen orientierten Sicht müssten eigentlich wenigstens Erkenntnisse darüber vorliegen, dass staatlicher Zwang überhaupt etwas bringt, wenn er denn angewendet werden soll, um ein Existenzminimum zu kürzen. Soweit -wie in dem Urteil des BVerfG geschehen- unterschiedliche Studien zu verschiedenen Ergebnissen kommen, muss aus meiner Sicht auf Sanktionen verzichtet werden.

Die dann bedauerlicherweise doch geforderte „Gegenleistung“ für ein Existenzminimum begründet das BVerfG (Rdn. 123 und 124) unter anderem wie folgt:

Insbesondere das Zitat in Randnummer 144 empfinde ich als zynisch. Nur wer sich dem Hilfesystem wegen seines Drucks entzieht und aus ihm herausfällt ist danach ein Beleg für die Ungeeignetheit von Sanktionen.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist aus meiner Sicht was ihr fehlt. Nämlich eine abweichende Meinung. Daraus entnehme ich, dass es keine*n Richter*in gibt, die ein Recht auf eine bedingungslose Gewährung des Existenzminimums sieht. Das heißt im Umkehrschluss nun aber nicht, dass es ein Verbot der bedingungslosen Gewährung eines Existenzminimums gibt. Auch das lässt sich mit dem BVerfG begründen. Denn in der Entscheidung heißt es auch (Rdn. 122) :

„Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik.“ 

Die Politik ist also gefragt. Sie hat die Möglichkeit, das Urteil zu korrigieren. Und Anlass dafür gibt es genügend. Es ist eben nicht überzeugend, auf der einen Seite zu sagen, das Existenzminimum stehe allen Menschen zu „und geht selbst durch vermeintlich >unwürdiges< Verhalten nicht verloren“, um dann für die Gewährung eine Gegenleistung zu verlangen. Und es ist auch nicht überzeugend zu sagen, es bedarf für die Gegenleistung einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Verhältnismäßigkeit ist aber auch dann gegeben, wenn es keine gesicherten Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Gegenleistung gibt.

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