Was wie eine Erfolg aussieht, ist am Ende eine Niederlage. So würde ich kurz das Urteil des BVerfG zu Sanktionen bei Hartz IV umschreiben. Mit dem Urteil hat das BVerfG Regelungen, nach denen Sanktionen wegen Pflichtverletzungen 30% des Regelsatzes übersteigen, als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Damit hat es aber auch gesagt: Es darf weiter sanktioniert werden. Und zwar bis der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen hat. Das ist ziemlich bitter.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem der im Jahr 2014 über 25 Jahre alte Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Lager/Logistik hatte. Ab Juli 2005 erhielt er Leistungen nach dem SGB II, im Jahr 2006 brach er eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation ab. Im Februar 2014 übersendete das Jobcenter dem Kläger den Vorschlag für einen bestimmten Arbeitsplatz als Lagerarbeiter. Es teilte ihm einen für ihn vereinbarten Vorstellungstermin mit, verbunden mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtenverstoßes. Der Kläger…