Die Geschichte der staatlichen Parteien(teil)finanzierung ist eine lange Geschichte. Das BVerfG hat bereits mehrmals über sie entschieden. Von entscheidender Bedeutung ist hier die Entscheidung aus dem Jahr 1992, mit der der Weg zur Ablösung der sog. Wahlkampfkostenerstattung  eröffnet wurde. Wie die staatliche Teilfinanzierung der Parteien funktioniert habe ich hier bereits im Jahr 2014 kurz dargestellt.

Mit dem Urteil vom 24. Januar 2023 gibt es eine Fortsetzung. Das BVerfG hatte über eine abstrakte Normenkontrolle von 216 Mitgliedern des 19. Deutschen Bundestages gegen eine Änderung des Parteiengesetzes aus dem Jahr 2018 zu entscheiden. Es geht um die absolute Obergrenze. Nach der bis zur streitigen Änderung im Jahr 2018 geltenden Fassung des Parteiengesetzes betrug diese 150,8 Millionen Euro jährlich und wurde entsprechend der Entwicklung des Preisindexes jährlich angepasst. Mit der Gesetzesänderung 2018 sollte die absolute Obergrenze für das Jahr 2019 auf 190 Mio. Euro erhöht werden. Hintergrund der Änderung war wohl, dass bei der Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2017 im Februar…

Als ich den Beschluss des BVerfG zu einer Verfassungsbeschwerde mit  dem die fehlende Einführung eines Tempolimits gerügt wird las, erinnerte ich mich an einen Schlager (?) aus meiner Kindheit: Freu Dich bloß nicht zu früh.

Gefreut hatte ich mich nämlich über die Entscheidung des BVerfG zum Klimaschutz mit der Formulierung zu den intertemporalen Freiheitsrechten. In den Leitsätzen formulierte das BVerfG damals:

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.“  (Leitsatz 1)

Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen…

Das Urteil des BVerfG zur Reichweite von öffentlichen Äußerungen von Regierungsmitgliedern vom 15. Juni 2022 ist ein ziemlicher Hammer. In der Konsequenz bedeutet das Urteil nämlich, dass Regierungsvertreter*innen weitgehend ihre politischen Überzeugungen und Auseinandersetzungen mit anderen politischen Parteien einstellen müssten. Sie müssten sich jeglicher Bewertung anderer Parteien enthalten, selbst wenn sie dabei ihre persönliche Sicht oder die Sicht ihrer Partei erklären. Die Verbeamtung von Regierungshandeln und damit eine Entpolitisierung halte ich in einer Demokratie für gefährlich. (Und da bin ich noch nicht bei dem hinter einem solchen Ansatz stehenden paternalistischen Ansatz, der von einem verführbaren Wahlvolk durch Äußerungen von Regierungsmitgliedern ausgeht.)

Bereits im Jahr 2018 hat Klaus Ferdinand Gärditz auf dem Verfassungsblog dem BVerfG ein „steriles Politikverständnis“ attestiert, „dass sich einseitig am Leitbild des hoheitlichen Gesetzesvollzugs ausrichtet“. Das bereits im damaligen Wanka-Urteil angelegte „sterile Politikverständnis“ ist nun perfektioniert worden. Damals hatte das BVerfG in einer Pressemitteilung der damaligen Ministerin Wanka, die sich kritisch zu einer Versammlung der AfD…

Die jüngste Entscheidung des BVerfG zum Bayrischen Verfassungsschutzgesetz haben Bedeutung über dieses Gesetz aus Bayern hinaus.Diese Besonderheiten liegen vor allem in den vom BVerfG aufgestellten Kriterien der Rechtsmäßigkeit von Verfassungschutzgesetzen insgesamt.

Das BVerfG stellt grundsätzlich fest (Rdn. 148):

„Grundrechtseingriffe durch eine Verfassungsschutzbehörde weisen gegenüber polizeilichen Eingriffen Besonderheiten auf und können deshalb modifizierten Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegen.“

Doch was zunächst aussieht, als sei es bürgerrechtsfreundlich ist von den grundsätzlichen Ausführungen her am Ende leider nicht so. Soweit in Rdn. 154 der Unterschied zwischen Polizei (Recht zum unmittelbaren Zwang) und Verfassungsschutz (Vorfeldaufklärung) dargestellt wird ist dies -soweit die Notwendigkeit von Verfassungsschutzbehörden nicht grundsätzlich bestritten wird- nicht zu kritiseren. Es ist sogar möglich hier darauf hinzuweisen, dass das Trennungsgebot noch einmal explizit betont wird. Daraus schlussfolgert das BVerfG dann aber (Rdn. 156)

„Dass eine Verfassungsschutzbehörde nicht über eigene operative Anschlussbefugnisse verfügt, rechtfertigt es im Grundsatz, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Beobachtungsaufgaben eingeräumten Datenerhebungsbefugnisse im Vergleich zu den Befugnissen einer…

In vielen Parlamenten ist es dasselbe Spiel: Die AfD schlägt eine:n Kandidierenden für das Amt des Vizepräsidenten des Parlaments oder als Mitglied des Präsidiums vor und die entsprechende Person wird nicht gewählt. Nun ist die AfD zum BVerfG gegangen. Dieses wiederum hat zwei Entscheidungen im Hinbilick auf die Vizepräsidenten:innen des Bundestages gefällt, mit Aussagen die auch für andere Parlamente gelten dürften. Klatsche für die AfD wäre wohl die beste und kürzeste Zusammenfassung der beiden Entscheidungen.

Zunächst sei der Hinweis erlaubt, dass es sich um ein Organstreitverfahren handelt. Die wichtigsten Informationen zu einem Organstreitverfahren finden sich hier. Bei Organstreitverfahren geht es um einen Streit zwischen obersten Bundesorganen oder diesen gleichgestellten Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten. Die Rechtsstellung von Fraktionen und Abgeordneten im Parlament wird regelmäßig im Organstreitverfahren geklärt.

Konkret betraf das Organstreitverfahren I die Frage, „ob aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG für einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Recht folgt, für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten…

Mitten in der 4. Corona-Welle hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Corona-Bundesnotbremse veröffentlicht.

Bei der Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht über die im Rahmen des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthaltenen Kontakt- und Ausgangsbeschhränkungen und den damit verbundenen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu entscheiden. Konkret handelt es sich um eine Regelung im § 28b IfSG alte Fassung. Darin hieß es:

„(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis…

Das BVerfG hat eine Entscheidung zu Eilanträgen in Bezug auf Ausgangssperren wegen der Corona-Pandemie getroffen. Also zu Ausgangssperren nach der Bundesnotbremse des § 28b IfSG, nicht zu den Ausgangssperren nach §28a der Länder. Also vielleicht.

Beide Aussage sind nicht trivial. Zum einen wird in Eilanträgen nicht so intensiv geprüft wie im Hauptsacheverfahren und zum anderen sind die Voraussetzungen für die Ausgangssperren der Länder in § 28a IfSG höher gesetzt als in der Bundesnotbremse des § 28b IfSG. Darauf hatte ich bereits hier hingewiesen.

Bei Eilanträgen geht es immer um die Frage, ob eine Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird. Eilanträge sind nur selten erfolgreich. Eine Aussetzung findet nämlich nur dann statt, wenn dies „zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Kurz: Die Klagenden müssen nicht nur in der Sache Recht haben können, sie müssen auch so doll Recht haben, dass es de…

Der 2. Senat des BVerfG sieht keine Notwendigkeit das Unterschriftenquorum für die Teilnahme an der Bundestagswahl zu senken.

Die Entscheidung ist für mich aus vielerlei Gründen nicht wirklich nachvollziehbar. Geklagt hatten Parteien, die auf Grund einer Regelung im Wahlgesetz für einen Antritt zur Bundestagswahl Unterstützungsunterschriften beibringen müssen. Ich halte dies schon grundsätzlich für problematisch (1.) im konkreten Pandemiefall aber noch einmal mehr (2.).

Grundsatzproblem mit Unterstützungsunterschriften

In der herrschenden Literatur und vor allem in der Rechtsprechung ist die Voraussetzung, für einen Wahlantritt Unterstützungsunterschriften beibringen zu müssen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG), unstrittig. Zu Unrecht, finde ich.

Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für parlamentarisch nicht vertretene Parteien stellt sich nach dem BVerfG (Rdn. 37) als Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Das ist richtig, denn es werden die Wahlvorschläge nicht zur Wahl zugelassen, die nicht die erforderlichen Unterstützungsunterschriften haben, was eine…

Das Urteil der Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Mietendeckel (MietenWoG) ist bitter. Die zentralen Leitsätze lauten:

„Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art.74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.“

Im Klartext heißt das: Das Land Berlin darf Mietpreise nicht regulieren. Der Versuch dem Mietenwahnsinn etwas entgegenzusetzen ist (vorerst) gescheitert. Das ist sehr bedauerlich, aber nicht das Ende von Mietpreisregulierungen.

Politisches

Es war von Anfang an klar, dass es sich bei der Frage der Kompetenz für das MietenWoG um eine juristisch umstrittene Frage handelt. Eine Garantie, dass das MietenWoG vor dem BVerfG Bestand haben wird gab es nicht. Und das wurde auch immer so kommuniziert. Die Umstrittenheit…

Bereits am 15. Dezember 2020 hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde entschieden, dass es keine Verpflichtung zu einem Paritätsgesetz gibt. An verschiedenen Stellen konnte ich schon einen Abgesang auf die Idee eines Paritätsgesetzes lesen, weswegen ich nachfolgend versuche, die Entscheidung etwas einzuordnen.

1. Eine erfolgreiche Klage im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde ist generell sehr unwahrscheinlich.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Wahlprüfungsbeschwerde zu entscheiden. Eine solche richtet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag und war bislang noch nie erfolgreich, selbst dann nicht, wenn das Bundesverfassungsgericht Wahlfehler gesehen hat.

Erinnert sei hier an die Entscheidung zur Wahlaufstellung der CDU in Hamburg im Jahr 1990 (die Kandidatenaufstellungs-Entscheidung). Viele Praktiker:innen von Wahlaufstellungsversammlungen stöhnen ob der Auswirkungen dieser Entscheidung, ich halte sie für richtig. Danach sind -etwas verkürzt- bei Wahlaufstellungsversammlungen zur Bundestagswahl teilnahme- und stimmberechtigt alle im Wahlkreis mit erstem Wohnsitz gemeldeten wahlberechtigten Parteimitglieder, egal wo die Mitgliedschaft geführt wird und begründet es einen Wahlfehler,…