Gewissensfrage und keine Gewissensfrage

Am Donnerstag (11. April) debattierte der Bundestag zum Thema vorgeburtlicher genetischer Bluttest. Immer wieder hörte ich, es habe sich um eine ethische Debatte gehandelt, also eine Debatte, die meist unter „Gewissensfreiheit“ läuft. Ich habe ja so meine Probleme mit dem Begriff Gewissensfrage und der Zuordnung von Themen zu Gewissensfragen und damit dem Ausschluss anderer Themen. Nach dem herrschenden Diskurs ist eine Gewissenfrage aber eine solche, die sich um ethische Fragen dreht, also Fragen, die mit rationalen und wissenschaftlichen Argumenten allein nicht beantwortbar sind.

Lege ich aber nun diesen herrschenden Diskurs zu Grunde, handelt es sich bei der Debatte am Donnerstag gar nicht um eine Gewissensfrage. Es handelt sich um nicht mehr und nicht weniger als eine soziale Frage. Nämlich die Frage, ob nur diejenigen, die es sich leisten können einen Zugang zu den vorgeburtlichen genetischen Bluttests haben, oder eben alle (Risikogruppen). Denn in der Debatte am Donnerstag ging es nicht um die Frage, ob solche Tests zulässig sind oder nicht, sondern um die Frage, des „Für und Wider der Aufnahme der Tests in den Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen“. Um es mal gleich vorweg zu nehmen. Ich kann jede Debatte über das Für und Wider der Zulassung der Test an sich verstehen; die Frage aber, ob diese Tests, sind sie zugelassen, auch in den Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen werden, verstehe ich überhaupt nicht. Diese Frage kann aus meiner Sicht nur mit „Ja“ beantwortet werden, denn andernfalls habe ich diejenigen, die das Geld haben, sich einen solchen Test zu leisten, und diejenigen, die sich das nicht leisten können. Das ist mit meiner Überzeugung von sozialer Gerechtigkeit schlicht unvereinbar.

Eine Gewissensfrage war tatäschlich die Debatte um die Einführung des § 217 StGB.  Über dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz wird in der nächsten Woche vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Meine Haltung dazu konnte ich nicht nur in einer Protokollrede und einer Rede im Plenum deutlich machen, ich habe auch hier darüber geschrieben. In den medialen Beiträgen wird nun wieder ganz viel darüber gerätselt, was und wer eigentlich betroffen ist. Ich habe damals viel Wert auf die Formulierung gelegt: „Wer in der Absicht … .„.  Medial fällt die Absicht aber häufig hinten runter, kaum jemand nimmt auf dieses zentrale Tatbestandsmerkmal Bezug – und verkehrt damit den beabsichtigten Sinn der Regelung in ihr Gegenteil. Ich habe mir -leicht verärgert- deshalb mal ein paar Kommentare angeschaut. Glücklicherweise findet sich in fast allen ein deutlicher Hinweis auf die Absicht.  Bei Beck-Online (BeckOK, StGB, § 217, Rdn. 36) steht wenigstens, dass „die gewährte Hilfestellung zur Selbsttötung absichtlich, also zielgerichtet, erfolgen muss„. Es wird also wenigstens auf die Absicht abgestellt, wenn auch nicht darauf, dass sich die Absicht auch (und vor allem) auf die Geschäftsmäßigkeit beziehen muss. Völlig korrekt wäre demnach die Formulierung, dass:

die gewährte Förderung der Selbsttötung durch geschäftsmäßig Gewährung, Verschaffung und Vermittlung von Gelegenheiten absichtlich, also zielgerichtet erfolgt.

Auch bei Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Kindhäuser/Neummann/Paeffgen, StGB, § 217, Rdn. 27) wird auf die Notwendigkeit des Vorsatzes hingewiesen, d.h. dass der/die Täter*in  die Durchführung des Suizids der konkreten anderen Person zumindest für möglich halten und billigen muss. Auch die Förderungsabsicht wird -aus meiner Sicht- korrekt dargestellt (Rdn. 28):

„Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes setzt neben Vorsatz zusätzlich die Absicht des Täters voraus, die Selbsttötung eines anderen zu fördern. Absicht bedeutet zielgerichtetes Handeln, liegt also nach allgemeinen Grundsätzen vor, wenn es dem Täter auf die Förderung der Gelegenheit zur Selbsttötung eines anderen ankommt, er sie also als End- oder notwendiges Zwischenziel erstrebt (dolus directus 1. Grades).

Zumindest in der juristischen Literatur ist also die Absicht hinter der Absicht tatsächlich gesehen und auch verstanden worden. Ich muss mich wohl einfach nur daran gewöhnen, dass in der politischen Auseinandersetzung bewusst auf Dinge verzichtet wird, damit alles einen Sinn ergibt (auch wenn es den Sinn verkehrt).

Anyway. Die Debatte damals war eine ethische Debatte. Eine Debatte, die sich nicht nur über rationale und wissenschaftliche Argumenten erschließt. Die Frage konnte nur mit innerer Überzeugung und mit Wertvorstellungen entschieden werden. Im herrschenden Diskurs also eine Gewissensfrage. Und im herrschenden Diskurs wäre die Frage, OB überhaupt solche vorgeburtlichen genetischen Bluttests zugelassen werden, eine Gewissensfrage gewesen. Eine Frage, die nach meiner Auffassung mit „Alle oder Keiner“ beantwortet werden müsste. Darum ging es dann auch meist in der Debatte. Petra Sitte wies darauf hin: „Im Kern diskutieren wir doch eigentlich auch gar nicht die Kassenfinanzierung.“ In der Sache selbst würde ich wohl den Argumenten derjenigen folgen, die einen solchen Test zulassen würden. Zu diesen Argumenten zählt u.a., dass die derzeit zugelassene Alternative risikoreicher ist und das Recht der Schwangeren auf einen Test und Umgang mit dessen Ergebnis. Zumindest ich kann nicht für die Selbstbestimmung der Frau über ihren Körper und damit das Recht auf Schwangerschaftsabbruch eintreten und gleichzeitig ihr potentielles Wissen vorenthalten. Auf der anderen Seite kann ich jede*n verstehen, der/die auf die Notwendigkeit von Inklusion und die Gefahr von Ausgrenzung hinweist. Nur ist das für mich kein Widerspruch. Ich muss beides miteinander verbinden. Die inklusive Gesellschaft und das Selbstbestimmungsrecht. Ich kann aber aus meiner Sicht keiner Frau (und ja, im Regelfall betrifft es Frauen) zumuten, auf Grund fehlerhafter gesellschaftlicher Umstände und auf Grund fehlender Inklusion ein Kind auszutragen. Das ist im Übrigen auch nicht gut für das Kind und macht die Frauen zum Objekt politischer Auseinandersetzungen.

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