Bayrischer Sozialismus und der Unterschied zwischen Art. 14 und 15 GG

Markus Söder hat mal wieder zugelangt. Er sagt: „Enteignungen sind nun wirklich sozialistische Ideen und haben mit bürgerlicher Politik nichts zu tun.“ Was Markus Söder dabei übersieht: Wenn es danach geht, ist Bayern ein sozialistisches Land und macht seit vielen Jahren sozialistische Politik. Das ist halt das Problem, wenn Sozialismus kein geschützte Marke ist und jeder Depp sich darauf beziehen und behaupten kann, er würde Sozialismus machen. Wie sieht das mit Enteignungen in Bayern nun aus?

  • Diese schöne Seite informiert darüber, dass Enteignungen im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen in Betracht kommen.
  • Dankenswerterweise gelangt der/die geneigte Besucher*in von dort auch direkt zum Enteignungsgesetz Bayerns. Da steht drin, was enteignet werden kann und wozu. So darf das Eigentum an Grundstücken explizit entzogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Es gibt auch Enteignungsbehörden (§ 19).
  • Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde beispielsweise für eine Enteignung für eine Bundesstraße Entschädigung zugesprochen.
  • Die Staatsregierung Bayerns brachte 2008 einen Enteignungsgesetzentwurf für die „Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage“  ein. Der Bayrische Landtag hat dieses Gesetz beschlossen.

Natürlich lädt das alles ein, sich über Söder lustig zu machen. Aber eigentlich ist Söder hier nur ein Beispiel für viele andere Personen. Den Unterschied zwischen Enteignung, geregelt in Art. 14 GG und Sozialisierung/Vergesellschaftung, geregelt in Art. 15 GG, bekommen die wenigsten auf die Reihe und so wird munter alles in einen Topf geworfen und verglichen, was nicht oder nur bedingt vergleichbar ist. Söder meinte vermutlich eigentlich, dass Sozialisierung/Vergesellschaftung in seinen Augen eine sozialistische Politik sei.

Zu Artikel 15 GG habe ich hier, bezogen auf die Berliner Situation, schon einiges geschrieben. Es ist aber aus meiner Sicht hilfreich, um den Unterschied zwischen Art. 14 und Art. 15 GG zu wissen.

Die Enteignung ist in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt.  Art. 14 Abs. 1 GG gwährleistet das Eigentum (Gewährleistungsgarantie). Da aber Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetze bestimmt werden, ist nicht jeder Eingriff in das Eigentum eine Enteignung. Oder zugespitzter formuliert: Die wenigsten Eingriffe in das Eigentum sind eine Enteignung. Sie sind meistens Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Eine Enteignung liegt nur vor, wenn -siehe Absatz 3- diese durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Sie sind auch nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

Jede*r Jurastudent*in hat vom sog. Naßauskiesungsfall gehört, der für die Frage was eine Enteignung darstellt, zentral ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG die Möglichkeit geschaffen hat, durch Gesetz (Legalenteignung) oder auf Grund einer Ermächtigung per Gesetz durch die Exekutive (Administrativenteignung) rechtmäßig erworbene Eigentumsrechte zu entziehen. Weiter heißt es dort (Rdn. 174):

„Die Gewährleistung des Rechtsinstituts wird nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güter zur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt werden.“

Was nun eine inhaltliche Bestimmung oder Eingrenzung des Eigentums und was eine Enteignung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden (Rdn. 30).

„Die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.“

Die Schwierigkeit der Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums kann vereinfachend so dargestellt werden: Enteignung ist auf den konkret-individuellen Entzug einer von Art. 14 Abs. 1  geschützten Rechtsposition gerichtet, Inhalts- und Schrankenbestimmungen bewirken als abstrakt-generelle Regelungen eine Entleerung der formal fortbestehenden Rechtsposition.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2001 (Rdn. 30) gesagt: „Ist mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, kann es sich nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handeln.

Eine Enteignung ist nur zum Allgemeinwohl möglich, d.h. konkret nur zur Erfüllung staatlicher Aufgaben. Dabei muss der vom Gesetzgeber bestimmte Enteignungszweck von einem so großen Gewicht sein, dass es gerechtfertigt ist, um dieses Zwecks willen private vermögenswerte Rechte zu entziehen, weil anders die öffentliche Aufgabe nicht umgesetzt werden kann. Mit anderen Worten, die Enteignung muss für die Erreichung des Zwecks unumgänglich sein und sie darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Es darf keine anderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Lösungen geben, die weniger schwer in das Eigentumsrecht eingreifen.

Die Sozialisierung/Vergesellschaftung wiederum ist in Art. 15 GG geregelt. Dieser regelt, dass eine Sozialisierung/Vergesellschaftung  bei Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel möglich ist und die Sozialisierung/Vergesellschaftung nur  „zum Zwecke der Vergesellschaftung“ möglich ist. Das Ganze muss durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, stattfinden und was sozialisiert/vergesellschaftet wird, muss „in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“  überführt werden.  Natürlich gibt es auch hier eine Entschädigung.

Die Idee hinter Art. 15 GG ist somit eine andere als eine privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsform zu ermöglichen. Das erklärt die Schnappatmung in der Debatte. Wirtschaftszweige oder Teile davon sollen institutionell sozialisiert/vergesellschaftet und gemeinwirtschaftlich organisiert werden. Während es also mit der Enteignung nach Art. 14 GG zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe  auch möglich ist, das Eigentum an einen privatrechtlich organisierten Dritten zu veräußern, verlangt der Art. 15 GG zwingend „Gemeineigentum oder (eine) andere Form der Gemeinwirtschaft„. Gemeinwirtschaft meint dabei die „unmittelbare Deckung eines öffentlichen Bedarfes ohne Gewinnabsicht“ (von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 15, Rdn. 16). An anderer Stelle wird noch deutlicher formuliert: „Gemeinwirtschaft verlangt nach einer Form des Wirtschaftens, die sich nicht an individueller Gewinnerzielung, sondern unmittelbar an der gesellschaftlichen Bedarfsdeckung und der Verfolgung sonstiger Gemeinwohlziele ausrichtet.“ (BeckOK, GG, Art. 15, Rdn. 11). Eine Form von Gemeinwirtschaft ist Gemeineigentum und  „Gemeineigentum bedeutet Eigentum einer kollektiven Gesamtheit und zeichnet sich dadurch aus, dass statt eines Individuums der Staat, die Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltungseinrichtungen Träger des Eigentumsrechts sind“ (BeckOK, GG, Art. 15, Rdn. 12). Was aber richtig falsch ist, allerdings offenbar nicht daran hindert es in der Debatte denunziatorisch zu behaupten, ist die Vorstellung Gemeineigentum bedeutet Staatseigentum.

Gemeineigentum ist von der Verstaatlichung zu unterscheiden, da es nicht ausreicht, Eigentum in Händen des Staates zu begründen, sondern es muss auch die Form des Wirtschaftens geändert werden.“ (a.a.O.).

Es geht also am Ende bei Art. 15 darum, dass es einer Organisationsform bedarf, die eine gesellschaftliche Kontrolle über die Eigentumsnutzung und die Gemeinwirtschaftlichkeit in ausreichendem Maße und dauerhaft sicherstellt und dabei eine Deckung des öffentlichen Bedarfs ohne Gewinnabsicht verfolgt.

Vielleicht noch mal ganz kurz: Sowohl bei Art. 14 Abs. 3, als auch bei Art. 15 geht es um den Entzug von Eigentum gegen Entschädigung. Damit sind die Gemeinsamkeiten aber auch schon fast vorbei.  Was sozialisiert/vergesellschaftet werden kann, ist in Art. 15 GG abschließend geregelt. Der Art. 14 Abs. 3 GG kennt keine Beschränkung von Dingen und Sachen, die enteignet werden können. Der Art. 14 Abs. 3 GG verlangt lediglich, dass die Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit stattfinden muss. Was enteignet wird, kann auch einem privatrechtlichen Dritten zu Gute kommen, solange er nur die öffentliche Aufgabe erfüllt. Eine Sozialisierung/Vergesellschaftung hingegen muss zwingend der Überführung in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft dienen. Der zentrale Unterschied ist also: Mit Art. 15 will ich nicht nur etwas „wegnehmen“, sondern ich will etwas unter gesellschaftliche Kontrolle stellen um den öffentlichen Bedarf ohne eine Gewinnabsicht zu verfolgen, zu decken.

Natürlich kann in der Abteilung politische Agitation und Propaganda einfach das Wort „Enteignung“ in die Menge geworfen und sich dann ideologisch geprügelt werden. In der Juristerei allerdings sollte der Unterschied zwischen Art. 14 und Art. 15 GG nicht vermischt werden. Und vielleicht ist an manchen Ecken auch in der Politik nicht ganz verkehrt, nicht alles miteinander zu vermischen. Denn wenn die Unterschiede klar sind, dann erklärt sich das Schäumen („Pfui, Gemeinwirtschaft!“) und dann wird auch klar, dass in Berlin -zum Glück- etwas Besonderes probiert werden soll. Die Überführung eines Teil eines Wirtschaftszweiges in Gemeineigentum.

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