Was schlägt die Alterssicherungskommission 2026 im Hinblick auf die Rente vor?

Die sog. Rentenkommission hat ihren Bericht vorgelegt, der 33 Empfehlungen beinhaltete. Richtig heißt die Kommission “Alterssicherungskommission” und die Reaktionen auf ihren Bericht waren teilweise erstaunlich, teilweise vorhersehbar. Kanzler und Sozial- und Arbeitsministerin verkündeten sofort, das Gesamtpaket werde nicht zerpflückt, sondern zügig umgesetzt. Ob das so kommt, entscheiden am Ende aber die Parlamentarier*innen, ob das entsprechende Gesetz auch in den Bundesrat muss, habe ich jetzt nicht geprüft. Nicht ganz unwichtig, schließlich hat sich die Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern bereits gegen eine vollständige Umsetzung ausgesprochen.

Die Kommission wird allseits als ausgewogen betitelt, SPD und Union hatten sie paritätisch besetzt. Auffällig ist, dass weder explizite aktuelle Arbeitgebervertreter*innen noch explizite aktuelle Gewerkschafter*innen oder aktuelle Vertreter*innen von Sozialverbänden in der Kommission vertreten waren. Auch Banken und Konzerne waren soweit ersichtlich nicht in der Kommission vertreten. Der DGB hatte eine eigene Rentenkommission eingerichtet und deren Ergebnisse kürzlich vorgestellt.

Die grundlegende politische Frage scheint mir zu sein, was das Ziel der Rente und einer Rentenreform sein soll und daraus abzuleiten, wie das erreicht werden kann. Aus meiner Sicht völlig zu Recht sieht der DGB die Lebensstandardsicherung als Maßstab für gute Alterssicherung (S. 4) an. Das Ziel der Rentenkommission bestand darin (S. 5), „Vorschläge zu entwickeln, die eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten, ohne die Beitragszahlenden sowie den Bundeshaushalt dauerhaft zu überfordern.” Die Rentenkommission hatte für ihre Arbeit also bereits vorgegebene Konditionen. Eine politische Bewertung des Ergebnisses kann unter zwei Aspekten stattfinden: Der Aspekt 1 findet den Ansatz “ohne die Beitragszahlenden sowie den Bundeshaushalt zu überfordern” eine falsche Grundlage, da es allein um verlässliche Absicherung gehen soll. Der Aspekt 2 setzt an der Konditionierung an und bewertet vor diesem Hintergrund die Ergebnisse.

In der Aktuellen Stunde des Bundestages zum Thema zeigte sich folgendes Bild: Für Die Linke ist die Rentenkommission eine „Kürzungskommission“, die Regierung wolle mit der Rente an der Börse zocken und Kanzler Merz vertrete auch hier die Interessen von Banken, die Mehrheit habe nichts von einer Kapitalrente. Die CDU/CSU betonte, dass es wichtig sei, dass die „gesetzliche Rente das Fundament bleibe“, aber mit der Kapitalrente werde „innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung“ ein neuer kollektiver Ertragsbaustein geschaffen. Die SPD sah ein „sehr zukunftsweisendes Ergebnis“, betonte aber auch, dass die Rente „kein Intensivpatient“ sei. Gemessen an der Wirtschaftsleistung seien für die Ausgaben an die Rentenversicherung weniger bezahlt worden als 2003. Die Grünen sahen viele Punkte als zustimmungsfähig an (Einbeziehung Bundestagsabgeordnete, Selbständige, Abschaffung Minijobs), die Reformierung der Rente mit 63 sei auch richtig. Allerdings werde die „drohende Welle von Altersarmut“ weitgehend ignoriert.

Die Rente funktioniert -kurz zusammengefasst- so: Es gibt die umlagefinanzierten Renten der GRV, in welche Arbeitgeber und Arbeitnehmende entsprechend eines Prozentsatzes (Beitragssatzes) Geld einzahlen. Die heute Einzahlenden finanzieren die Rente der heutigen Rentner*innen. Gleichzeitig fällt die Anwartschaft aus eigener Versicherung, also das Recht zukünftig eine Rente zu erhalten, unter den Eigentumsschutz des Art. 14 GG, so das BVerfG (Rn. 9). Allerdings gilt auch hier die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, es kann in bestehende rentenrechtliche Anwartschaften eingegriffen werden, wobei zu berücksichtigen ist, “dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht.” Daneben gibt es noch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) und die staatlich geförderte private Altersvorsorge. Es wird vom 3-Säulen-Modell gesprochen. Die letzten beiden Säulen basieren auf einem Kapitaldeckungsverfahren, d.h. die Beiträge werden angespart, verzinst und im Alter ausgezahlt.

Die Grundannahme der Rentenkomission lautet (S. 10): “Zwischen Beitragssatz und Rentenniveau besteht bei gegebenen Bundeszuschüssen ein unauflösliches Spannungsverhältnis. Ungünstige Entwicklungen von Demografie oder Arbeitsmarkt machen im Rahmen eines umlagefinanzierten Rentensystems Anpassungen mindestens einer der beiden Größen erforderlich. Ein niedriger Beitragssatz und ein hohes Rentenniveau lassen sich dann nicht mehr gleichzeitig erreichen.” Der Fehler besteht meines Erachtens darin, dass -siehe auch gleich- der Bundeszuschuss als unveränderbare Größe dargestellt wird.

Ein zentrales Problem sei die Demografie. Soweit ich das sehe, ist dies weitgehend unumstritten. Die Frage ist, wie damit umgegangen wird. Bei der Kommission heißt es (S. 9): “Während der Altenquotient – die Anzahl der 67-Jährigen und Älteren je 100 Personen im Alter von 20 bis 66 Jahren – im vergangenen Jahrzehnt von 30 auf 32 stieg, wird nach dieser demografischen Atempause ein deutlich stärkerer Anstieg erwartet: auf 38 im Jahr 2030 und auf 45 im Jahr 2040. Einer Person ab 67 Jahren würden damit nur noch gut zwei Personen im Erwerbsalter gegenüberstehen. (…)  Diese demografischen Veränderungen werden umlagefinanzierte Sicherungssysteme wie die GRV in den kommenden Jahrzehnten spürbar belasten. Zugleich dürfte die schrumpfende Erwerbsbevölkerung die wirtschaftliche Dynamik dämpfen.”  Der DGB verweist darauf, dass der demografische Wandel keine mathematische Aufgabe oder naturwissenschaftliche Krise sei und auch nicht weggespart werden könne. Er sei gestaltbar, denn entscheidend seien nicht allein Altersquoten, sondern Erwerbsbeteiligung, Produktivität, Arbeitsbedingungen und die Verteilung des erwirtschafteten Wohlstands (S. 4). Dies sieht auch die Rentenkommission so, denn bei ihr heißt es (S. 9): “Entscheidend sind dabei das Erwerbspersonenpotenzial, dessen Entwicklung von der Erwerbsbeteiligung verschiedener Gruppen abhängt, sowie die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund gewinnen Maßnahmen zur stärkeren Erwerbsbeteiligung an Bedeutung, insbesondere bei Älteren, Frauen, Geringqualifizierten sowie Zugewanderten.”

Im Hinblick auf die Vergangenheit und Zukunft wird auf einige Zahlen hingewiesen, ich greife hier nur den Bundeszuschuss heraus, welcher der Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) dient und mit dem nicht durch Beiträge gedeckte Leistungen finanziert werden. Dieser, so die Kommission, hat “sich im Verhältnis zu den Gesamtausgaben, dem Bruttoinlandsprodukt und dem Bundeshaushalt stabil entwickelt” und seit 2003 ist ein leicht sinkender Trend erkennbar.  Allerdings gehen Vorausberechnungen davon aus, dass sich der Trend umkehren wird.

Ob die von der Kommission gesehenen Grundannahmen, Probleme und Zahlen geteilt werden, ist nicht auf den ersten Blick erkennbar. Wird bei der parlamentarischen demokratischen Opposition etwas zur Rente gesucht, präsentiert die Partei Die Grünen ihre Lösungen und auch bei der Partei Die Linke ist dies so. Bei der Partei Die Linke heißt es aber auch, diese Lösungen seien problemlos finanzierbar, da „unsere Gesellschaft von Jahr zu Jahr reicher und produktiver wird“.

Bei einem Versuch eines Vergleiches zwischen DGB und Rentenkommission müssen die genannten unterschiedlichen Ausgangsbedingungen immer mitgedacht werden. Nichte alle Vorschläge sind vergleichbar. Der DGB schlägt ein 2-Säulen-Modell aus gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersversorgung vor, die Kommission ein 3-Säulen-Modell aus gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersrente und gesetzlicher Kapitalrente.

Die Kommission hat (S. 38) einstimmig die Inflationsanpassung von Bestandsrenten abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass wenn die Löhne stärker steigen als die Verbraucherpreise, eine solche Anpassung den Anstieg der Rentenausgaben schnell dämpfen könne. Obwohl dies günstig für die Entwicklung des Beitragssatzes sei, hätte dies aber bei Menschen mit langer Rentenbezugsdauer und niedrigem Einkommen eine Schlechterstellung als nach geltendem Recht zur Folge.

Der DGB schlägt vor, das Sicherungsniveau durch leicht erhöhte Beiträge und einen als Demografiezuschuss ausgestalten höheren Bundeszuschuss zu finanzieren. Letzterer soll durch “zusätzliche Steuern auf hohe Vermögen generiert” werden. Dazu schweigt die Rentenkommission. Möglicherweise liegt hier aber dennoch eine kleine Schnittmenge mit der Kommission vor, denn formulierte, dass eine Begrenzung von Bundesmitteln nicht befürwortet wird. Leistungen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe erfüllen, sind nach der Kommission perspektivisch vollständig über Bundesmittel zu erstatten. Anders als der DGB schweigt die Kommission aber in Bezug auf die Finanzierung der Bundesmittel.

Die größte Überraschung dürfte die Einigkeit von DGB und Kommission bei der Frage der Verbreiterung der Finanzierungsbasis durch Einbeziehung weiterer Gruppen sein. Beim DGB sollen “neue und nicht abgesicherte Selbstständige einbezogen werden, ebenso alle Abgeordneten des Bundestags und der Länderparlamente. Dazu soll die Rentenversicherung schrittweise zu einer Erwerbstätigenversicherung weiterentwickelt werden.”  Die Kommission formuliert, dass eine Erwerbstätigenversicherung das Idealbild einer Alterssicherung darstellt. Dies könnte durchaus als historischer Durchbruch für die Anerkennung der Erwerbstätigenversicherung verstanden werden. Denn -soweit ich das sehe- wird diese Idee nunmehr erstmals auch von Vertreter*innen der Union geteilt. Die Erwerbstätigenversicherung kommt aber nicht sofort. Zwar schlägt auch die Kommission vor, “künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden.” Auch nach der Kommission sollen Abgeordnete des Bundestages und der Landtage und sowie Vorstände von Aktiengesellschaften in den Kreis der Pflichtversicherten der GKV aufgenommen werden.

Interessanterweise schlägt die Kommission zudem im Hinblick auf Beamte vor, die vorgeschlagenen und bereits erfolgten Reformen der GKV “wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung” zu übertragen und die Zahl der Verbeamtungen deutlich zu reduzieren. Die vorgenommene verfassungsrechtliche Argumentation zu Hürden der Einbeziehung von Beamten in die GRV überzeugt mich mindestens im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder beim Beamtenrecht nicht wirklich, denn auch für die “wirkungsgleiche” Übertragung dürfte dies zutreffen. Das merkt die Kommission wohl auch und weist darauf hin, dass das “Recht des öffentlichen Dienstes (…) nicht veränderungsfest” ist. Sie schlägt sogar ein zweistufiges Modell zur perspektivischen Pflichtversicherung von Beamten in der GRV vor (S. 54).

Einer der größten Aufreger ist sicherlich die von der Kommission vorgeschlagene gesetzliche Kapitalrente. Konkret soll eine obligatorische kapitalgedeckte Rentenkomponente im Rahmen der GKV, die gesetzliche Kapitalrente, eingeführt werden. Es wird dazu ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent bei schrittweiser Einführung (S. 60) vorgeschlagen und eine zentrale Verwaltung. Nach der Kommission gibt es “vier wesentliche positive Folgen”. Die gesetzliche Kapitalrente könne das Umlageverfahren ergänzen, da sie unabhängig von der Bevölkerungsentwicklung ist, könnten Erträge für Rentner*innen erwirtschaftet werden. Mit der gesetzlichen Kapitalrente könnten möglichst viele Menschen erreicht werden, Rentner*innen könnten an globalen Entwicklungen teilnehmen und vom globalen Wirtschaftswachstum profitieren. Schließlich trage die Stärkung der kapitalgedeckten Elemente in der Alterssicherung zur Belebung des europäischen Kapitalmarkts bei und ermögliche damit Innovation und Wachstum. Dazu fällt mir allerhand an Gegenargumenten ein, insbesondere die Erreichbarkeit von mehr Menschen überzeugt angesichts der Anfänge einer Bürger*inennversicherung nicht. Die Zweckentfremdung einer Alterssicherung zur Belebung der Kapitalmarkt scheint mir an der Aufgabe der Alterssicherung vorbeizugehen. Zudem scheint es mir widersprüchlich zu sein, auf der einen Seite Beitragsstabilität zu wollen und gleichzeitig einen zusätzlichen Beitragssatz einzuführen. Das Ganze dann auch noch ohne eine einzige Musterrechnung, wie sich eine Beitragssatzerhöhung um 2% in der bisherigen gesetzlichen Rentenversicherung auch unter Berücksichtigung der Schritte zur Erwerbstätigenveresicherung auswirken würde, vorzulegen.  Aber auch wenn diese gesetzliche Kapitalrente grundsätzlich abgelehnt wird, bleibt zu konstatieren, dass die Kommission hier unterschiedliche Zugangsbedingungen mitgedacht hat. Sie schlägt einen Übergangsfaktor bei der Rentenberechnung vor, der bei Rentenneuzugänge ab 2032 sicherstellen soll, dass “diejenigen, die vor allem durch eine kurze Ansparzeit noch nicht in ausreichendem Maß von der gesetzlichen Kapitalrente (…) profitieren können, einen Niveauzuschlag erhalten”. So soll sichergestellt werden, dass das Rentenniveau inkl. der gesetzlichen Kapitalrente “für die Rentenneuzugänge künftig mindestens so hoch wie heute ausfällt.”

Einigkeit besteht zwischen Kommission und DGB dahingehend, dass eine Lebensstandardsicherung bei 70% Netto-Versorgungsniveau liegt. Die Kommission bezieht dies aber explizit auf das 3-Säulen-Modell und empfiehlt eine Nettoersatzquote von 70 Prozent nach Steuern. Im Hinblick auf Menschen mit geringem Einkommen sagt die Kommission aber auch (S. 15), dass die Nettoersatzquote darüber liegen sollte, “um ein teilhabesicherndes Einkommen zu gewährleisten.” Die Nettoersatzquote soll nach der Kommission “als Kenngröße für die Leistungsfähigkeit des Alterssicherungssystems neben dem Sicherungsniveau vor Steuern künftig regelmäßig” ausgewiesen werden. Praktische Veränderungen wird dies wohl nicht mit sich bringen, vielmehr soll mit der Nettoersatzquote “anhand typisierter Modellfälle (z. B. Durchschnittsverdienende, Geringverdienende) und für unterschiedliche Rentenzugangsjahrgänge” dargestellt werden, “wie viel Prozent des letzten verfügbaren Nettoeinkommens im Erwerbsleben durch das verfügbare Nettoeinkommen im Ruhestand ersetzt wird”. Damit sollen ausschließlich mögliche Handlungsbedarfe identifiziert werden.

Die Altersrente für Schwerbehinderte soll nach dem DGB für Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen geöffnet werden. Die Kommission empfiehlt, dass Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollten. Sie schlägt auch vor, dass auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen in dieser Altersgruppe verzichtet werden soll.

Eine Teilrente ohne Abschläge für die, die aufgrund ihrer Krankheit nur Teilzeit arbeiten können, wird vom DGB vorgeschlagen. Die Kommission empfiehlt, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und dabei insbesondere die Vermittlungschancen von Personen zu berücksichtigen, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.

Die deutlichsten Unterschiede zwischen DGB und Kommission dürften bei der Frage des Rentenzugangs liegen.  Der DGB sagt, dass das Rentenalter nicht angehoben werden darf. Die Rentenkommission hingegen will die Regelaltersgrenze nach 2031 bei einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung moderat anpassen. Die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt soll so an die Lebenserwartung gekoppelt werden. Hier soll das Verhältnis 2:1 für Erwerbs- und die Rentenphase gelten. Konkret würde dies bedeuten, dass zwischen 2031 und 2041 das Renteneintrittsalter von 67 auf 67,5 Jahre steigen würde. Die Überprüfung, ob die der Anhebung der Regelaltersgrenze zugrundeliegenden Rahmenbedingungen und Annahmen weiterhin zutreffen soll durch das Parlament oder einen Sozialbeirat regelmäßig stattfinden. Wie dieser Sozialbeirat aussehen soll wird allerdings nicht weiter erläutert. Auch diese Regelung soll für Beamte gelten.

Nach dem DGB muss die Rente für besonders langjährig Versicherte bestehen bleiben, die Rentenkommission will den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährige Versicherte abschaffen. Es soll auch keine Regelung eingeführt werden, die einen Renteneintritt allein nach Beitragsjahren vorsieht. Interessant sind aus meiner Sicht die Zahlen der Rentenkommission gegen die Rente für langjährig Versicherte. Danach profitieren von der Regelung vor allem “Besserverdienende, Gesündere und Männer (…), während Geringverdienende, Personen mit weniger stabilen Erwerbsverläufen und Frauen sie nicht in Anspruch nehmen (können).” Sollte diese Aussage zutreffend sein, wäre dies eine Ungerechtigkeit im Hinblick auf ein Solidarsystem. Inwiefern der Vorschlag der Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollen eine Alternative ist, müssten Expert*innen bewerten. Im Hinblick auf die Beitragsjahre argumentiert die Kommission, dass das Argument, eine solche Regelung soll Unterschiede in der Lebenserwartung ausgleichen, nicht zutreffend sei. Beitragsjahre sind “ein sehr schlechter Indikator für psychische oder physische Belastungen und damit eine längere oder kürzere Lebenserwartung”.

Trotz der grundsätzlichen Einigkeit zur Verbreiterung der Einnahmebasis durch Einbeziehung von Selbständigen und Abgeordneten wird eine weitere Option der Einnahmeerweiterung von der Kommission ausgeschlagen. Sie spricht sich dafür aus, am einheitlichen Beitragssatz festzuhalten, es sollen weitere Einkunftsarten bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden und die Beitragsbemessungsgrenze soll beibehalten werden. Weil es beim einheitlichen Beitragssatz bleiben soll, wird vorgeschlagen, die abweichenden Regelungen im Mini- und Midijobbereich abzuschaffen. Konkret sollen Minijobs in die GRV einbezogen werden, Ausnahmen sollen lediglich für Schüler*innen gelten.  Argumentiert wird, eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze würde nur sog. Einführungsgewinne generieren, aber höhere Rentenanpassungen führen dann zu höheren Ausgaben und mittel- und langfristig zu höheren Rentenanwartschaften. Eine Einbeziehung weiterer Einkunftsarten versicherungspflichtiger Personen würden der Systematik widersprechen, dass die gesetzliche Rentenversicherung das Risiko von Einkommensverlusten infolge Erwerbsminderung sichert. Wenn diese Beitragszahlungen oder die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu zusätzlichen Anwartschaften führt, stelle dies eine Abkehr vom Äquivalenzprinzip dar.

Die Kommission nimmt auch Bezug auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hier empfiehlt sie die Anrechnungsregeln so zu gestalten, “dass Personen, die Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt haben, im Alter mehr verfügbares Einkommen haben als Personen, die keine oder geringe Beiträge geleistet haben.” Auch für Menschen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind, soll ein Freibetrag für gesetzliche Renten eingeführt werden.  Ebenso schlägt die Kommission vor, dass die Regelung, nach welcher die Jobcenter langzeitarbeitslose Menschen verpflichten können, vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, abzuschaffen. Auffallend ist, dass in der Argumentation der Kommission kein Wort darüber zu finden ist, wie es eigentlich mit der “Vermittlung in Arbeit” von Menschen aussieht, die älter als 60 Jahre sind. Angesichts der “Reform” des Bürgergeldes zur Grundsicherung droht hier nämlich eine Verschiebung in die Grundsicherung, trotz jahrelanger Beitragszahlung in die Rentenversicherung.

Völlig unbeachtet bleibt bisher der Vorschlag zur Hinterbliebenenversorgung. Die Kommission empfiehlt, Reformoptionen zu prüfen, welche die Hinterbliebenenversorgung an die geänderten gesellschaftlichen Normen und Rahmenbedingungen anpassen. Sie argumentiert aus meiner Sicht völlig zutreffend, dass “die Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente (…)  aus einer Zeit (stammt), in der die Alleinverdienerehe das dominante Familienmodell in Westdeutschland war. Die gesellschaftlichen Normen und Rahmenbedingungen haben sich seitdem geändert.” Doch die weitere Begründung stellt nicht etwas die Begrenzung auf Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in Frage, sondern bemängelt, dass der Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente bereits mit knapp 47 Jahren greift. Zwischen den Zeilen ist hier lesbar, dass dies ein zu früher Zeitpunkt sei. Im Hinblick auf die Sorgearbeit wiederum heißt es, es sei schwer zu begründen, “dass es für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente ohne Belang ist, ob der hinterbliebene Partner Sorgearbeit für Kinder geleistet hat und dadurch beim Aufbau eigenständiger Alterssicherungsansprüche eingeschränkt war.”

Zum Thema Altersteilzeit schlägt die Kommission vor, die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Altersteilzeit im Blockmodell soll nicht mehr möglich sein.

Im Hinblick auf die Finanzierung empfiehlt die Kommission die Kopplung der Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung beizubehalten, regelbasierte jährliche Rentenanpassungen sollen automatisch auf Änderungen der Demografie und Erwerbstätigkeit reagieren, der sog. Nachhaltigkeitsfaktor der Rentenanpassungsformel soll beibehalten werden, an anderer Stelle ist von “moderater Anpassung” die Rede. Die Implementierung von Dämpfungsfaktoren soll so stattfinden, dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) “unter Berücksichtigung des gesamten vorgeschlagenen Reformpakets weder für den Rentenbestand noch für die künftigen Rentenzugänge geringer als nach dem geltenden Recht ausfällt”. Vielleicht kann dies ja tatsächlich so gelesen werden, dass die 48 Prozent Rentenniveau über das Jahr 2031 hinaus gesichert werden sollen.

2 Antworten auf „Was schlägt die Alterssicherungskommission 2026 im Hinblick auf die Rente vor?“

  1. Liebe Halina, danke für diese ausführliche Beschreibung. Deine Bewertung teile ich weitgehend. Irritiert bin ich, daß die Rentenkommission der Bundesregierung anscheinend gar kein Argument für die Beibehaltung der Beitragsbemessungsgrenze verbringt (warum nicht wenigstens auf die Höhe wie bei der Knappschaft?) und zwar erwähnt, dass Zuwanderung in den Arbeitsmarkt ihre Prognosen über das Verhältnis von Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden ändern würden, aber das nicht weiter thematisiert. Daß die Rente nach 45 Beitragsjahren höher ausfällt als nach 35 Jahren plus X, ist schon fast albern. Klar, wer würde auch mit einer niedrigen Rente freiwillig in die Rente gehen, wenn er nicht aus gesundheitlichen Gründen muß?

  2. Da hast Du völlig Recht. Es gibt Stellen, da wird ziemlich ausführlich argumentiert und an anderen Stellen ist so gut wie keine Argumentation.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert