In der vergangenen Woche erhielt ich Post von der Rentenversicherung mit meiner Renteninformation. Danach habe ich wegen fehlender Pflichtbeitragszeiten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nein, ich will keinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, aber die Information hat mich dennoch geärgert. Weil es mir ums Prinzip geht. Und wenn ich mich erst mal richtig ärgere, dann versuche ich der Sache auf den Grund zu gehen.
In der Zeit von 2009 bis 2017 hatte ich keine Möglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert zu sein. Aus Überzeugung und weil ich ja nicht in die Zukunft sehen kann, habe ich freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt. Ich habe also in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge angesammelt. Die freiwilligen Beiträge in der Zeit von 2009 bis 2017 reichen aber nicht um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu haben.
Nun habe ich das Privileg, dass ich nicht schutzlos dastehen würde. So jedenfalls interpretiere ich den § 22 Abs. 2 AbgG Bund. Auch über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Berlin gibt es für mich eine Absicherung. Es geht mir also nicht um mich; es geht mir um die Tatsache, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung offensichtlich nicht ausreicht um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu haben. Und es geht mir darum, dass für viele Abgeordnete, soweit ich das recherchieren konnte, eine Lücke entsteht im Hinblick auf eine eventuelle Erwerbsminderung.
Das SGB VI regelt in § 1 SGB VI, wer versicherungspflichtig ist. Dies sind nach § 1 Abs. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 2 SGB VI sind auch bestimmte Selbständige versicherungspflichtig. In den Ziffern 1-8 werden einzelne Bereiche aufgezählt; die wohl als Auffangziffer gedachte Nr. 9 erfasst Selbständige nur unter der Bedingung, dass sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (a) und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (b). Mithin werden gerade nicht alle Selbständigen erfasst. Klassische Soloselbständige dürften zum Beispiel nicht erfasst sein, da sie im Regelfall ja nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber/eine Auftraggeberin tätig sind, es sei denn, sie fallen unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Es gibt noch die sonstigen Versicherten nach § 3 SGB VI und die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI. Hier gibt es den Absatz 2, der eine Möglichkeit insbesondere für Selbständige bietet, doch noch versicherungspflichtig zu werden. Sie müssten, soweit sie nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Antrag zur Versicherungspflicht stellen. Dieser Antrag ist bindend für die gesamte Tätigkeit. Neben der Pflichtversicherung gibt es noch die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI.
Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI verlangt nun in Abs. 1 Nr. 2, dass jemand in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Mithin muss eine Pflichtversicherung von mindestens drei Jahren vorliegen. In Abs. 5 gibt es noch die Ausnahme, dass auf die Pflichtbeitragszeit verzichtet wird, wenn „die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist„. Die allgemeine Wartzeit wird in § 50 SGB VI geregelt, die vorzeitige Wartezeiterfüllung in § 53 SGB VI. Die Voraussetzung der drei Jahre Pflichtversicherung soll -so Kommentare- sicherstellen „dass der Versicherte im Zeitpunkt seiner Erwerbsminderung einen engen Bezug zur Solidargemeinschaft hatte“. Warum dieser enge Bezug aber nur durch Pflichtbeiträge hergestellt werden können soll erschließt sich mir nicht. Gerade wenn jemand nicht verpflichtet ist Beiträge zu zahlen, dies aber freiwillig tut, dann spricht das doch für einen engen Bezug zur Solidargemeinschaft.
Mal angenommen, ich würde mit meinem besten Freund/meiner besten Freundin eine Agentur für juristisch-politische Beratung aufmachen und wir würden zwei Personen im Sekretariat beschäftigen. Diese beiden Personen wären pflichtversichert in der Rentenversicherung, wir Inhaber*innen der Beratungsfirma aber nicht. Wir sind keine Beschäftigten im Sinne des § 1 SGB VI und fallen auch nicht unter die Selbständigen des § 2 SGB Nr. 9 VI. Wir könnten einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI stellen oder uns freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Den Antrag müssen wir innerhalb von fünf Jahren stellen. Wenn wir den Antrag nicht stellen und einfach nur freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sind wir raus aus einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (wenn ich jetzt etwas übersehen habe, dann wäre ich für einen Hinweis dankbar.).
Aber gehen wir mal zurück zu Abgeordneten. Hier gibt es sehr unterschiedliche Rechtslagen und damit auch sehr unterschiedlichen Schutz, soweit Erwerbsminderung nach dem Mandat eintritt. Ich weiß nicht, ob jemals ein*e Abgeordnete*r versucht hat, während der Abgeordnetenzeit einen Antrag auf Pflichtversicherung zu stellen und was dann passiert ist. Wenn es das je gab, würde mich das Ergebnis interessieren. Denn angebracht scheint es mir zu sein, wenn ich mir die Regelungen für die jeweiligen Parlamente so ansehe. Tatsächlich ergibt sich aus meiner Sicht für die meisten Abgeordneten eine riesige Lücke im Hinblick auf eine mögliche Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere dann, wenn es einen Anspruch auf Altersversorgung nur für Mindestmitgliedschaftszeiten von mehr als 5 Jahren gibt. Konkret sieht es so aus (das Mindestalter ist nicht mit aufgeführt worden):
- Bund: Altersentschädigung wenn 1 Jahr MdB (§ 19 Abs. 1) und Leistung wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen § 19 erfüllt (§ 22)
- Baden-Württemberg: zusätzlicher monatlicher Betrag bei Nachweis der Verwendung für Altersvorsorge (§ 11) und keine Regelung für Gesundheitsschäden nach dem Mandat
- Bayern: Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (Art. 12) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des Art. 12 erfüllt
- Berlin[1]: Altersentschädigung wenn 9 Jahre MdA (§ 11) oder Option Übernahme freiwilliger Beiträge zur GRV und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt
- Brandenburg: zusätzlicher Betrag zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Versorgungswerk (§ 5 Abs. 2) + 30 Monate Mindestbeitrag (§ 15 Abs. 5) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn 5 Jahre MdL und 3 Jahre nach Ausscheiden (§ 16 Abs. 1)
- Bremen: zusätzlicher monatlicher Betrag bei Nachweis der Verwendung für Altersvorsorge (§ 12 Abs. 1) und keine Regelung zu Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat
- Hamburg: Altersversorgung wenn 1 Jahr Abgeordnete*r (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 12)
- Hessen: Altersentschädigung wenn 6 volle Jahre MdL (§ 10) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn in Übergangsgeldzeitraum auf Antrag (§ 13 Abs. 2)
- Mecklenburg-Vorpommern: Altersentschädigung wenn 1 Jahr MdL (§ 17) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Mindestalter für Rente noch nicht erreicht (§ 20 Abs. 1)
- Niedersachsen: Altersentschädigung wenn 5 Jahre MdL (§ 18) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 18 erfüllt (§ 20a)
- Nordrhein-Westfalen: zusätzlicher Betrag zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Versorgungswerk (§ 5) + 30 Monate Mindestbeitrag (§ 10) und
keine Regelung zu Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat - Rheinland-Pfalz: Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 14)
- Saarland: Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 14)
- Sachsen: Altersentschädigung durch monatlichen Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der GRV (§ 13) oder auf Antrag wenn 10 Jahre MdL (§ 14b) sowie Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 14b erfüllt (§ 16)
- Sachsen-Anhalt: Altersentschädigung ohne Mindestzeit als MdL (§ 18) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen § 18 erfüllt (§ 20)
- Schleswig-Holstein: zusätzlicher Betrag, soweit Nachweis, dass zu 85% für Altersvorsorge (§ 17) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn 5 Jahre MdL und 3 Jahre nach Ausscheiden (§ 20)
- Thüringen: Altersentschädigung wenn mindestens 6 Jahre MdL (§ 13) sowie Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat in einer „kann-Regelung“ während Zeitraum des Übergangsgeld (§ 16)
Aus meiner Sicht muss die Regelung in § 43 SGB VI dringend verändert werden. Gerade wenn es darum geht, dass die Rentenversicherung attraktiv für viele Menschen werden soll. Oder anders gesagt: Wer freiwillig zahlt, sollte nicht ohne Anspruch dastehen. Es darf keine Lücken in den Ansprüchen geben. Klar bedeutet dies den Grundsatz zu überdenken, dass grundsätzlich das Versicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherung für Beschäftigte darstellt. Wenn politisch beispielsweise von der LINKEN immer wieder propagiert wird, dass die Rentenversicherung für alle Erwerbstätigen gelten soll, dann wäre der erste Schritt entweder die Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung abzuschaffen oder freiwillig Versicherten die gleichen Ansprüche wie Pflichtversicherten zuzusprechen.