Die Koalitionsspitzen auf der Bundesebene haben sich also zusammengesetzt und dann Ideen entwickelt. Eine davon lautet (Nr. 18): „Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich ist.“
Ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll. Vielleicht mal mit etwas Positivem. Aus „nicht mehr möglich“ folgt denklogisch, dass es derzeit auf Landesebene möglich ist. Ein großer Schritt der Erkenntnis für die Union.
Mehr Positives ist allerdings nicht zu finden. Eher bleibt da ein großes Kopfschütteln über die offensichtliche Abwesenheit verfassungsrechtlicher Expertise. Vielleicht fange ich mal mit etwas ganz Banalem an: Private Mietwohnungsbestände können nicht vergesellschaftet werden. Die Vergesellschaftung ist auf Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel beschränkt, so Art. 15 GG. Die politische Verkürzung der Debatte um Vergesellschaftung und die Politisierung juristischer Begriffe hat offensichtlich zu Verblödung geführt. Es ging immer um die Vergesellschaftung von Grund und Boden, die privaten Mietwohnungsbestände werden als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks nach § 94 BGB „mit vergesellschaftet“.
Das Bundesgesetz soll die „Verstaatlichung“ unmöglich machen. Bei der Vergesellschaftung von Grund und Boden mit aufstehenden Mietwohnungsbeständen ist eine Überführung in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft nach Art. 15 GG vorgesehen und keineVerstaatlichung.Verstaatlichung ist die Überführung in staatliches Eigentum, beim Gemeineigentum haben mehrere Personen gemeinsam Rechte an einer Sache (zum Beispiel Grundstücken mit privaten Mietwohnungsbeständen). In der juristischen Kommentaliteratur heißt es z.B.: „Gemeineigentum ist von der Verstaatlichung zu unterscheiden (…), da es nicht ausreicht, Eigentum in Händen des Staates zu begründen, sondern es muss zudem die Form des Wirtschaftens geändert werden (vgl. BeckOK GG, Art 15 GG, Rn.13). Gemeinwirtschaft wiederum ist gekennzeichnet „durch das – zumindest formale – Fortbestehen des Privateigentums bei gleichzeitiger Beschränkung der privaten Nutzungsbefugnisse, um die gemeinwirtschaftliche Produktionsweise zu gewährleisten.“ (Rn. 4).
Aber lassen wir auch das mal unberücksichtigt. Ein so verabredetes Gesetz, selbst wenn es nicht die hier schon genannten Fehler hätte, ist meines Erachtens verfassungsrechtlich nicht möglich. Oder zumindest nur im Rahmen der Spekulation, dass dagegen nicht vor dem BVerfG vorgegangen wird. Das wäre ein bewusster Verfassungsbruch in der Annahme, es wird keine Klage geben. Auch eine Ansage, wenn auch eine sehr unerfreuliche.
Es wird jetzt etwas technisch. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gibt, so Art. 70 GG. Die Länder haben auch die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, „solange und soweit“ der Bund nicht durch Gesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, so Art. 72 Abs. 1 GG. Der Bund hat nun aber gar keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Vergesellschaftung, denn in Art. 73 GG wird die Vergesellschaftung nach Art. 15 GG gar nicht erwähnt. Stattdessen wird die Vergesellschaftung bei der konkurrierenden Gesetzgebung erwähnt. Das geplante Gesetz müsste, soll die Vergesellschaftung der Kompetenz der Länder entzogen werden das Grundgesetz ändern und die Vergesellschaftung in Art. 73 GG bei der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz aufführen. Eine zwei Drittel Mehrheit wäre derzeit aber nur mit der AfD möglich.
Nun könnte eingewendet werden, der Bund könne doch über die konkurrierende Gesetzgebung eine abschließende Regelung treffen, denn die Länder können nach Art. 72 GG ja nur Gesetze erlassen, „solange und soweit“ der Bund nicht von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Der Art. 74 Nr. 15 GG nennt die „Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“ als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Theoretisch könnte der Bund also ein Gesetz machen, mit welchem er die Materie für die Ländergesetzgebung sperrt. Nach der zitierten Aussage aus dem Koalitionsgipfel auf Bundesebene will er das aber nur für einen Teil der Vergesellschaftung, nämlich nur für Grund und Boden. Vermutlich auch nur für Grund und Boden mit aufstehenden privaten Mietwohnungsbeständen. Schon deshalb dürfte ein Gesetz praktisch nicht möglich sein. Aber auch wenn das außer Acht gelassen wird, scheint mir ein solches Gesetz praktisch unmöglich zu sein. Im Rahmen des Mietendeckel-Urteils hat das BVerfG im Leitsatz 1 formuliert: „Das Grundgesetz enthält (…) eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar.“ Das geplante Vergesellschaftungsverbotsgesetz (ausschließlich) für die Grund und Boden mit aufstehenden privaten Mietwohungsbeständen müsste so ausgestaltet sein, dass es abschließend die Vergesellschaftung von Grund und Boden mit aufstehenden privaten Mietwohnungsbeständen ausschließt. Das liegt an „solange“ und „soweit“. Wenn es das nicht tut, dann ist das Verbot nicht abschließend geregelt und die Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber tritt gar nicht ein. Das BVerfG hat dies in Rn. 87 des Mietendeckelurteils so übersetzt: „Solange“ meint, die Länder verlieren die Gesetzgebungszuständigkeit in dem Zeitpunkt, indem sie auf den Bund übergeht. In dem Moment wo es nicht nur eine Absicht in einem Papier gibt, sondern ein Verbotsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, wären die Länder in der Gesetzgebung gesperrt. Entscheidender dürfte aber „soweit“ sein. Dieses „soweit“ meint, dass der Verlust der Gesetzgebungskompetenz der Länder (nur) in dem Umfang eintritt, in welchem der Bund von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht. Dieses „soweit“ ist das Problem bei einem Vergesellschaftungsverbotsgesetz. Denn das „soweit“ trifft auf die Regelung, dass die Vergesellschaftung nur „durch Gesetz“ stattfinden kann, nicht aber -wie die Enteignung- „auf Grund eines Gesetzes“. Ich fürchte ja, die Koalition ist hier der Verwechslung zwischen Vergesellschaftung und Enteignung auf den Leim gegangen. „Durch“ Gesetz meint, dass die vergesellschafteten Gegenstände im Gesetz selbst benannt werden müssen. Das ist unumstritten. In der juristischen Literatur heißt es, dass das Gesetz:“unmittelbar und inhaltlich hinreichend bestimmt regelt“, was vergesellschaftet wird. „Verwaltungshandeln auf gesetzlicher Grundlage, etwa durch Rechtsverordnung, genügt insoweit im Unterschied zur Enteignung nicht.“ (BeckOK GG, Art. 15, Rn. 13) Ich vertrete die Auffassung, es müssten jeweils die Flurstücke benannt werden, die vergesellschaftet werden sollen in einem Vergesellschaftungsgesetzt. Im Umkehrschluss bedeutet dass, wenn mit einem Vergesellschaftungsverbotsgesetz die Vergesellschaftung von Grund und Boden mit aufstehenden privaten Mietwohnungsbeständen ausgeschlossen werden soll, dann müssten auch alle ausgeschlossenen Flurstücke benannt werden. Das scheint mir schlicht unmöglich zu sein. Es wäre aber ein großer Spaß und ich bin gespannt, wie das Gesetz dann aussehen wird. Wenn meiner Position nicht gefolgt wird, dann könnte der Bund in Anlehnung an den Gesetzentwurf der Initiative „DW enteignen“ eine Spezifizierung der zu „vergesellschaftenden Grundstücke mit aufstehenden Wohneinheiten“ (so die Formulierung bei der Initative) anhand einer Prozentzahl von Wohneinheiten auf Grundstücken vornehmen. Die Initiative argumentiert aus meiner Sicht nicht überzeugend, hier liege auch „durch“ Gesetz vor, da die Verwaltung bei der Umsetzung keinen Ermessenspielraum habe, was vergesellschaftet werden soll, sei klar aus dem Gesetz erkennbar. Der Bund müsste in seinem Verbotsgesetz nun für eine abschließende Regelung, also eine Regelung die wirklich ausschließt, dass Grund und Boden mit aufstehnden privaten Mietwohnungsbeständen vergesellschaftet werden, irgendwas formulieren wie: „Die Vergesellschaftung von Grund und Boden mit aufstehenden privaten Mietwohnungsbeständen durch die Länder ist ausgeschlossen“. Das wäre nun aber als Umgehung der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung durch einfaches Gesetz offensichtlich und dürfte deshalb nicht zulässig sein. [Update]: Ich wurde darauf hingewiesen, dass es auch insoweit im Mietendeckel-Urteil des BVerfG eine Aussage gibt, konkret in Rn. 94. Dort heißt es: „Eine abschließende Regelung liegt auch vor, wenn der Bundesgesetzgeber ergänzende Regelungen, die ein Landesgesetzgeber der Sache nach treffen könnte, als Bestandteil seiner inhaltlichen Konzeption im Sinne einer Teilsperre ausgeschlossen hat (…). Das gilt allerdings dann nicht, wenn das Bundesgesetz ausschließlich dazu dienen soll, den Landesgesetzgeber von der Gesetzgebung auszuschließen.“ Aus meiner Sicht kann der Bund, wegen der Kombination aus „soweit“ und „durch Gesetz“ kein Gesetz machen, ohne in die „Falle“ zu tappen, mit einem einfachen Gesetz die grundgesetzliche Zuständigkeit zu unterlaufen. Anders wäre dies übrigens bei der Enteignung, die darf auch „auf Grund eines Gesetzes“ erfolgen. Wer dazu weiter lesen will, der kann gern hier nachschauen.
Nun könnte noch die Idee entstehen, sich an der Systematik der Initiative DW enteignen zu orientieren (was auch ein wenig lustig wäre). Dann müsste der Bund spezifzieren, ab welcher Anzahl von Grund und Boden mit aufstehenden privaten Mietwohnungsbeständen die Vergesellschaftung ausgeschlossen sein soll. Wäre das Null, wären wir wieder bei der Umgehung. Wenn der Bund eine andere Zahl nimmt, splittet er sogar die Zuständigkeit der Vergesellschaftung von Grund und Boden mit aufstehenden privaten Mietwohnungsbeständen in Teilbereiche auf, in denen der Bund zuständig ist und in denen die Länder zuständig sind. Das führt zur Doppelzuständigkeit, die nach dem BVerfG als Doppelzuständigkeiten den Kompetenznormen fremd ist und mit der Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Auch hier wäre die Umgehungsstrategie zur Änderung der im Grundgesetz verteilten Kompetenzen offensichtlich.
Der Bund könnte theoretisch sogar noch ein anderes Argument anführen, nämlich das für den Art. 74 Nr. 15 GG (also die Vergesellschaftung) nach Art. 72 Abs. 2 GG dem Bund das Gesetzgebungsrecht zusteht, „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“. Das müsste der Bund aber erst mal begründen, so auch das BVerfG in Rn. 86 des Mietendeckel-Urteils. Mir fehlt die Phantasie, wie das gelingen soll. Selbst wenn dies aber gelingen sollte, dann stellt sich das bereits beschriebene Problem, dass überhaupt nicht klar ist, wie ein solches Gesetz aussehen soll.
Es bliebe noch eine Option. Also theoretisch. Der Bund könnte die Höhe der Entschädigung auf der Bundesebene abstrakt-allgemein festlegen und gar nichts weiter regeln. Wenn er dann den Verkehrswert festlegt, würde Vergesellschaftung wohl unmöglich gemacht. Nun hat aber das BVerfG bereits im Jahr 1968 festgehalten, dass selbst bei der Enteignung das Grundgesetz nciht verlangt, dass „die Entschädigung stets nach dem Marktwert bemessen“ sein muss (Leitsatz 11). Zusätzlich stellt sich das Problem, dass ausdrücklich in Art. 15 GG vorgesehen ist, dass Art und Ausmaß der Entschädigung durch das Vergesellschaftungsgesetz geregelt wird. Und dann käme es wieder zu einer Doppelzuständigkeit, nämlich Gegenstände der Vergesellschaftung auf Länderebene und Entschädigung nach Bundesgesetz.
Bleibt also nur noch die verstörende Annahme, dass darauf spekuliert wird, dass schon Niemand das Gesetz beklagen wird. Eine Klage dürfte nur im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle möglich sein und dort sind nur die Bundesregierung, eine Landesregierung und ein Viertel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt.
Vielleicht ist das aber alles auch nur so eine aufgeschriebene Idee ohne irgendwelche Umsetzungsabsicht. Soll ja manchmal vorkommen.