Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2026 zum Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt leider den eingeschlagenen Weg zur Relativierung des „menschenwürdigen Existenzminimums“. Nicht nur, dass es erneut hinsichtlich des Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine Differenzierung zwischen „physischer Existenz“ und „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ zulässt (Ls. 2.a)), diesmal wird auch die eigentlich nicht migrationspolitisch relativierbare Menschwürde relativert.
Insoweit verblasst, dass das BVerfG entschieden hat, dass die Leistungen ab September 2018 auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhten und damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Gesamtschau nicht mehr gewahr waren (Rn. 114) Das BVerfG entschied, weil ein Landessozialgericht der Überzeugung war, dass eine Nichtberücksichtigung von Kosten für Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie Bildung bei der Berechnung zustehenden Leistungen gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt (Rn. 100). Gestritten wurde vor dem Bundesverfassungsgericht um die Höhe der Grundleistung nach dem AsylbLG außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen für Erwachsene und Kinder zwischen 7 und 14 Jahren.
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Um die Entscheidung einordnen zu können ist zunächst wichtig, dass das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine Sonderregelung zum SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe) begründet. Für Menschen, die einen Asylantrag stellen, gilt zunächst das AsylbLG, erst nach einem längeren Aufenthalt sind die Regelungen der Sozialhilfe entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung des BVerfG bezog sich auf eine Regelung, bei der dieser „Übergang“ nach 15 Monaten stattfand. Der konkrete Regelbedarf im SGB XII, also die Höhe der auszuzahlenden Summe, erfolgt nicht im SGB XII, sondern im Regelbedarfsmitteilungsgesetz. Grundlage ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Im Regelbedarfsermittlungsgesetz werden Regelbedarfsstufen gebildet, welche die Regelbedarfe gliedern und die sich an Lebensalter, Wohnform und „Näheverhältnis der zusammen Wohnenden“ orientieren. Das alles führt zu einer Zeitverzögerung, so dass zum Beispiel das seit Januar 2017 geltende Regelbedarfsermittlungsgesetz auf der EVS von 2013 basierte, es findet deshalb eine Hochrechnung der Beträge statt und es gibt eine jährliche Fortschreibung mit einer Veränderungsrate, solange keine Neuermittlung stattfindet.
Für die Entscheidung des BVerfG relevant war das AsylbLG in der vom 17. März 2016 bis 31. August 2019 geltenden Fassung. Bei einer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung wurde der notwendige Bedarf (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter) durch Sachleistungen gedeckt. Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) werden zusätzlich gewährt. Soweit dies nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand als Sachleistung möglich war, erfolgte die Gewährung in Form von Wertgutscheinen, anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder in Form von Geldleistungen.
Eine alleinstehende leistungsberechtigte Person hatte zum Beispiel Anspruch auf 145 Euro, Kinder zwischen 7 und 14 Jahre Anspruch auf 159 Euro. Wenn eine Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung erfolgte, belief sich der Betrag auf 219 Euro.
Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums
Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums entwickelt (Rn. 117) :
„Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stehen.“
Nach Ansicht des BVerfG umfasst der „unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch“ aber nur „diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind“ (Rn. 118). Das BVerfG wiederholt, dass dem Gesetzgeber „bei der Erfüllung seiner aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgenden Verpflichtung ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum“ zukommt und dass dieser Spielraum enger ist, „soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht“ (Rn. 119).
Begründet wird dies mit der „höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen“, gleichzeitig soll dies aber „nicht den einheitlichen Schutz“ relativieren (Rn. 119). Mithin entscheidet sich das BVerfG aus meiner Sicht für eine Relativierung ohne relativieren zu wollen, denn wenn es einen einheitlichen Schutz gibt, müsste vor dem Hintergrund des Art. 3 GG „Gleiches gleich“ behandelt werden, für eine Ungleichbehandlung wäre eine Rechtfertigung nötig, in Form eines „sachlich zulässigen Anknüpfungspunktes“.
Das sieht auch das BVerfG so, denn es hat in ständiger Rechtsprechung entschieden: „Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern dies dem tatsächlichen Bedarf gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, entspricht.“ (Rn. 121) Der Gesetzgeber dürfe dabei „auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist“ und die Wertungen des Gesetzgebers „können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt“ (Rn. 121).
Neu allerdings ist, dass das BVerfG nunmehr die gerichtliche Kontrolle des gesetzgeberischen Spielraums darauf beschränkt, ob die „Leistungen evident unzureichend“ sind und bezieht sich auf die Höhe der Leistungen insgesamt (Rn. 124). Der entscheidende Satz -auch für politische Auseinandersetzungen- der ständigen Rechtsprechung des BVerfG lautet (Rn. 124)
„Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist.“
Das Nachrangprinzip und seine Ungerechtigkeiten
Allerdings hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung auch festgehalten, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, „die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können“ (Rn. 130). Mithin gilt bedauerlicherweise immer noch: Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen. Konkret heißt es (Rn. 130):
„Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen.“
Der Platz hier reicht nicht aus um sich umfassend mit der Ideologie auseinanderzusetzen, nach der es angeblich eine nicht unerhebliche Zahl von Menschen gibt, die nicht einer Arbeit -gemeint ist eigentlich Erwerbsarbeit- nachgehen wollen und die das Bild der „Schuftenden“ als tugendhaften Bürger*innen manifestiert. Ohne Rücksicht auf den Charakter, die Anforderungen und Herausforderungen von Erwerbsarbeit in heutigen Zeiten und der Verfestigung eines Zwei-Klassen-Systems, in welchem die einen von Vermögen leben und andere „ihre Haut zu Markte tragen müssen“ um überleben zu können, wird eine Norm gesetzt: Du bist verantwortlich deine Hilfebedürftigkeit zu überwinden und sie auch gar nicht erst entstehen zu lassen. Andernfalls gibt es keine Leistungen. Das dieser Ansatz ein Zirkelschluss ist, wird sich spätestens dann herausstellen, wenn die geforderte Mitwirkung an der Überwindung der Hilfe in Form gesundheitsschädlicher Erwerbsarbeitsbedingungen die Ursache dafür setzt, dass Bedürftigkeit überhaupt erst eintritt.
Es hat dann schon fast zynischen Charakter, wenn darauf verwiesen wird, dass der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, „dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt“ um die „begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates“ zu schonen (Rn. 130). Denn wieviel Mittel dem Staat zur Verfügung stehen entscheidet der Gesetzgeber schließlich auch, zum Beispiel durch das Steuerrecht. Es gibt mithin durchaus die Möglichkeit die Ressourcen zu reduzieren, zum Beispiel durch Schonung der Besteuerung großer Vermögen (und Einkommen), um dann mit den begrenzten Ressourcen den Anspruch auf existenznotwendige Leistungen weiter einzuschränken – ob nun in der Höhe der Leistungen oder im Hinblick auf die Frage, wer alles Leistungen bekommen darf.
Evidenz und migrationspolitische Relativierung der Menschenwürde
Das BVerfG buchstabiert nun die für eine ungleiche Gewährung von Existenzsicherungsleistungen nötigen „sachlich zulässigen Anknüpfungspunkte“ aus und relativiert migrationspolitisch die Menschenwürde.
Zunächst heißt es noch, dass wenn der Gesetzgeber bei grundsätzlich gleichen Methoden Bedarf für bestimmte Personengruppen nicht berücksichtigt, „die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat“, die Gründe für die Nichtberücksichtigung „hinreichend nachvollziehbar“ sein müssen (Rn. 129). Das verwundert auf einer anderen Ebene, denn das Existenzminimum ist ja das, was als notwendig angesehen wird, um ein menschenwürdiges Leben in physischer, sozialer und kultureller Hinsicht zu ermöglichen. Wie soll also von etwas existenznotwendigem noch etwas abgezogen werden können und immer noch existenzsichernd sein?
Das BVerfG meint, die oben bereits genannten Geldleistungen für eine alleinstehende leistungsberechtigte Person von hatte 145 Euro und in Höhe von 159 Euro für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren innerhalb einer Aufnahmeeinrichtung und von 219 Euro für eine alleinstehende leistungsberechtigte Person außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung in Höhe von 219 Euro ist „nicht evident zu niedrig bemessen“ (Rn. 134). Und dies obwohl ein deutlicher Unterschied von 14,9% (Alleinstehende) und 18,24% (Kind zwischen 7 und 14 Jahren) zwischen Leistungen nach dem AsylbLG und den Leistungen nach SGB XII/SGB II bestand.
Die Nichtevidenz eines Verstoßes gegen das Existenzminimum begründet das BVerfG damit, dass „nicht erkennbar (ist), dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (…) keinesfalls mehr sicherstellen konnten“ (Rn. 134). Der Schwenk geht nunmehr mit der Entscheidung des BVerfG auf „keinesfalls mehr sicherstellen“ und weg vom „möglicherweise nicht mehr sicherstellen“. Anders ausgedrückt: Wenn eine Person verhungert ist, dann ist sichergestellt, dass das Existenzminimum „keinesfalls“ sichergestellt war, solange nur droht, dass eine Person verhungert, wird davon ausgegangen, dass das Existenzminimum noch gewährleistet ist. Im Zweifelsfall muss halt bei der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen oder politischen Leben ein wenig „gespart“ werden. Mit diesem Ansatz ist aber die Einheitlichkeit des soziokulturellen Existenzminimums kaputt. Klingt übertrieben? Nein, sagt das BVerfG leider auch. Nur nicht so deutlich. Dort heißt es (Rn. 135):
„Es ist auch tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die ungesicherte Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Grundleistungen Ausgabenposten aus der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) der EVS 2008 nicht berücksichtigt hat, obwohl diese in die Berechnung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Eingang gefunden haben.“
Da war sie dann doch da, die eigentlich ausgeschlossene (vgl. Rn 121) migrationspolitische Relativierung der Menschenwürde. Oder wie soll zu verstehen sein, dass Menschen mit ungesicherter Bleibeperspektive keinen Anspruch auf Grundleistungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur und sogar Bildung haben sollen. Das BVerfG betreibt hier entgegen seiner eigenen Rechtsprechung eine Aufsplittung des Existenzminimums in physisches Existenzminimum und soziokulturelles Existenzminimum und relativiert damit aus migrationspolitischen Gründen die Menschenwürde. Oder zumindest akzeptiert es, dass der Gesetzgeber das macht. Konkret heißt es im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und Bildung (Rn. 137):
„dass diese Bedarfe bei Menschen mit noch ungesicherter Aufenthaltsperspektive nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien“.
Oder als Kurzfassung: Wenn die Aufenthaltsperspektive unklar ist, sind Freizeit, Unterhaltung, Kultur und Bildung auch nicht nötig. Es ist auch keine Frage des Geldes, denn es sei verfassungsrechtlich unbedenklich (Rn. 139), dass die geringeren Bedarfe „nicht auf der Annahme (beruhen), dass die Bezieher von Grundleistungen tatsächlich niedrigere Ausgaben haben“ (Rn. 138).
Mit der Entscheidung des BVerfG wird aus der „migrationspolitisch nicht zu relativierende Menschenwürde“ ein „sachlich zulässigen Anknüpfungspunkt“ (Rn. 143) in Form der Aufenthaltsdauer und „Integrationsreife“ (Rn. 142). Bürokratisch seelenlos führt dann das BVerfG aus, welche Leistungen konkret in 15 Monaten bis zum Übergang in die Analogleistungen nach SGB XII verzichtbar sind. Beispielhaft sei hier erwähnt:
- Der Betrag für einen Fernseher, da er in der Zeit nicht angespart werden kann (Rn. 146), denn er ist mit 2,24 Euro/Monat angesetzt.
- Der Betrag für Datenverarbeitung (Personalcomputer) und Software, auch er sei nicht ansparbar (Rn. 149), da er mit 3,44 Euro/Monat angesetzt ist.
- Ausgabeposten für die Anschaffung sowie die Reparatur langlebieger Güter sowie Kultur- und Sportausrüstung (Musikinstrumente, Tischtennisplatte), diese seien hochpreisig und nicht in 15 Monaten ansparbar (Rn. 150).
- Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse sind auch nicht notwendig (Rn. 151), da der Ausschluss vom außerschulische Unterricht nur Erwachsene betreffe (Rn. 152). Umfasst davon sind Einzel- und Gruppenunterrichte in Sport oder musischen Fächern, nicht jedoch Sprachuntererricht. Die Zweckrichtung dieser Leistungen dient auch der „nachhaltigen Integration in gesellschaftliche Strukturen“ (Rn. 153). Und das ist bei unklarer Bleibeperspektive nicht existenznotwendig (Rn. 154).
Trotz der anstehenden wärmeren Temperaturen ist es wieder etwas kälter geworden.