Bernadette Drostes seltsames Handbuch des Verfassungsschutzrechts

In einer der vielen Sitzungen des NSU Untersuchungsausschusses fiel der Satz: „Das steht auch so im Handbuch des Verfassungsschutzrechts von Frau Droste.“ Dieses Handbuch muss ich mindestens einmal quer lesen dachte ich mir.

Gedacht, getan. 2007 also schrieb Frau Bernadette Droste das „Handbuch des Verfassungsschutzrechts„. Die gute Frau ist Juristin arbeitete von 1990-1995 beim Bundesamt für Verfassungsschutz, war persönliche Referentin von Eckart Werthebach von Juni 1995 bis November 1996, kehrte danach zum Verfassungsschutz zurück. 2004 schließlich wechselte sie in die Hessische Landesvertretung und leitet seitdem diese.

Das Wort „Handbuch“ steht in der Regel für einen Gesetzeskommentar. Und das war auch mein erster Gedanke. Vermutlich ist dies sogar der Anspruch von Bernadette Droste. Doch sie scheitert bereits am Vorwort. Das Vorwort disqualifiziert dieses Buch nämlich als ernstzunehmendes Buch, jedenfalls als ernstzunehmendes juristisches Nachschlagewerk. Bernadette Droste kommt mit politischen Wertungen um die Ecke, die es in sich haben:

„Bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus erwuchs dem Verfassungsschutz in den 90er Jahren (jedenfalls bis zum Scheitern des NPD-Verbots) Akzeptanz quer durch nahezu alle politischen Lager.“  Gut, das Buch ist 2007 geschrieben worden, die NSU Morde waren noch nicht als solche erkannt. Aber gerade das hat der Verfassungsschutz nicht hinbekommen – den Rechtsextremismus zu bekämpfen.  Doch Frau Droste hat eine weitere Begründung für die Notwendigkeit des Verfassungsschutzes: „Seine Unverzichtbarkeit ebenso wie seine ungebrochene Innovationskraft stellt der administrative Verfassungsschutz endgültig unter Beweis bei der Beobachtung und Bekämpfung des Islamismus, namentlich des islamistischen Terrors – einer weltweiten Heimsuchung teils apokalyptischen Ausmaßes“.  Eine Nummer kleiner geht es bei Frau Droste offensichtlich nicht. Wer bislang noch nicht verwundert ist, für den gibt es -außerhalb des Vorwortes- noch zwei weitere politische Bewertung die es in sich haben. Frau Droste beklagt, dass der klassische Extremismus nach § 3 Nr. 1 BVerfSchG nicht den damaligen Befugnissen des § 8 BVerfSchG (Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen, Luftfahrtunternehmen, Telekommunikationsdienstleistern, Teledienstleistern) unterfällt. Die betroffene Regelung befindet sich nunmehr in § 8a BVerfSchG. Frau Droste weiß auch, wofür sie diese Regelungen gern erweitert hätte: „Nationale extremistische Bestrebungen sind damit selbst von Auskunftsfragen ausgenommen, wenn sie in der Variante „terroristische Bestrebung“ eine schwer wiegende Gefahr darstellen. Gleiches gilt im Übrigen auch für „Protestbewegungen“, z.B. im Bereich der Anti-AKW-Szene, die als sicherheitsgefährdende Bestrebungen zu qualifizieren sind. So ist der finanzielle Hintergrund des wendländischen Anti-AKW-Spektrums bis heute weit gehend unbekannt.“  Aber holla. Die Anti-AKW-Protestbewegung ist also eine „sicherheitsgefährdende Bestrebung“ und Frau Droste nennt sie mal in einem Atemzug mit „terroristischen Bestrebungen“.  Doch nicht nur die Anti-AKW-Szene ist schlimm. Frau Droste kann sich die ihrer Meinung nach ungenügenden Befugnisse des VS nur so erklären: „Insbesondere der Ausschluss des Beobachtungsspektrums des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (inländischer Extremismus einschließlich Terrorismus) ist (…) nicht nachvollziehbar und war im Zeitpunkt der Gesetzgebung allenfalls mit fortwirkenden Affinitäten des grünen Koalitionspartners zum nationalen Linksterrorismus zu erklären.“  Ich finde ja, das Frau Droste hier die Grünen deutlich überbewertet, aber frech ist das schon irgendwie. An dieser Stelle dann wenig überraschend ist die Tatsache, dass Frau Droste in Fussnote 1207 erklärt, dass DIE LINKE eine extremistische Partei ist.

Ein seriöses Handbuch, welches als Nachschlagewerk auch im Sinne von Kommentar genutzt werden soll, hat sich dieser Art von Kommentaren zu enthalten. Frau Droste kann gern populärwissenschaftliche Bücher oder Zeitungsartikel schreiben. Allein diese vier politischen Kommentare von Frau Droste machen dieses Werk unseriös und skandalös.

Ist die Stufe des Wunderns und Kopf schüttelns überstanden, kann der Versuch gestartet werden, sich den weiteren Inhalten des Handbuches zuzuwenden.

Interessant sind zum Beispiel die Ausführungen zum Trennungsgebot. Dieses beinhalte „kein Verbot jeglichen Zusammenwirkens“ und nach der Auffassung von Frau Droste muss „Die informationelle Zusammenarbeit (…) eng sein, um die organisatorische Trennung und die Versagung polizeilicher Befugnisse zu kompensieren.“  Kurz gefasst heißt das doch nur: Was offiziell nicht erlaubt ist, regeln wir halt informell. Aber es geht auch noch konkreter. Frau Droste meint: „Insofern wäre das Trennungsgebot nicht verletzt, wenn dem Verfassungsschutz über die bisher vorgesehenen Aufgaben hinaus weitere Aufgaben der Vorfeldbeobachtung auf dem polizeilichen Gebiet übertragen würden.“  Mit dieser Logik bricht sie allerdings im übernächsten Satz.  „Danach (§ 8 BVerfSchG – H.W.) darf das BfV weder `polizeiliche Befugnisse` eigenständig oder qua Weisung ausüben noch solche Befugnisse für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wege der Amtshilfe in Anspruch nehmen.“  Entweder Frau Droste fordert einen Gesetzesbruch oder ihr ist der Widerspruch nicht aufgefallen. So oder so, eine Empfehlung für das Handbuch ist beides nicht.

Durch das ganze Handbuch zieht sich die Frage des Quellenschutzes. Was ich im Untersuchungsausschuss zur NSU bereits von Zeugen gehört habe wird im Buch bestätigt. Was unfassbar scheint, ist knallharte Realität. Der angebliche Verfassungsschutz schei** auf alles was das Grundgesetz ausmacht. Irgendwie muss man nur V-Mann (oder V-Frau) werden, dann passiert einem schon nichts. Denn es gilt: „Ein Nachrichtendienst muss daher alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle gegen Enttarnung und deren Folgen zu schützen.“ Weiter heißt es:  „Im Zweifel ist daher ein prozessuales Interesse, auch ein solches der Strafverfolgung, dem Schutz der Quelle unterzuordnen.“  Und:  „Im Zweifel (…) ist ein mögliches Strafverfolgungsinteresse dem Schutz der  Quelle unterzuordnen.“  VS heißt nichts damit nichts anderes als: Quellenschutz vor Strafverfolgung.Die Begründung für dieses völlig unverständliche Verhalten wird auch gleich mitgeliefert: „… die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes insgesamt würde durch jede einzelne Enttarnung eines geheimen Mitarbeiters nachhaltig beeinträchtigt.“ Ich will nicht in einem Staat leben, dessen „Fürsorgepflicht“ diese Geheimhaltung sein soll. Eine Geheimhaltung die dafür sorgt, dass Strafverfolgung nicht stattfinden kann, weil Quellenschutz wichtiger ist.

Frau Droste beschäftigt sich aber auch mit den praktischen Regeln des Handwerks des Verfassungsschutzes. Bei ihr heißt es: „Personen, welche die Zielsetzung und Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen, dürfen nicht als V-Mann angeworben und geführt werden.“  Wer jetzt denkt, dass er die Verfassungsschützer zum Beispiel mit Tino Brandt und dem Thüringer Heimatschutz beim Bruch der eigenen Regeln erwischt hat, liegt falsch. Es gibt nämlich auch für solche Fälle eine Begründung:  „Die (erreichte) hohe Hierarchiestufe muss nicht unbedingt zum Abbruch der Informationsbeziehung führen.“  allerdings „ist mit Nachdruck darauf zu achten, dass die V-Person keinen steuernden Einfluss auf die beobachtete Organisation erhält“.  Das ist ja auch völlig logisch. Eine hohe Hierarchiestufe und steuernder Einfluss auf eine Organisation, das schließt sich ja praktisch von alleine aus. 😉 Und weil wir gerade bei Tino Brandt sind. Nach dem Handbuch „müssen (…) V-Leute (sich) schriftlich verpflichten, keine Straftaten zu begehen (…).  Das hat ja zumindest bei Tino Brandt richtig gut geklappt 🙁 .  Aber auch dafür gibt es eine Entschuldigung: „Soweit V-Leute sich angesichts aus ihrem Auftrag resultierender übergeordneter Interessen genötigt sehen, an Straftaten teilzunehmen (…) handeln sie in der Regel nicht vorwerfbar und machen sich daher nicht strafbar.“ Mithin dürfen also nach dieser Ansicht auch Straftaten begangen werden, wenn es nur der Informationsbeschaffung dient. Wieso sich das die Verfassung schützen nennt, bleibt mir allerdings schleierhaft.

Für Freundinnen und Freunde des Datenschutzes ist das Kapitel 4 von besonderem Interesse und auch das Kapitel 8 zur Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Verfassungsschutzes ist lesenswert. Damit der Beitrag hier nicht zu lang wird, sage ich mal gar nichts dazu. Oder nur soviel: Beim genauen Lesen fällt auf, was da so alles zwischen 1998 und 2005 an neuen Dateien, neuen Grundlagen für Datenaustausch und Zusammenarbeitsstrukturen geschaffen wurde. Do you remember? Das waren die Regierungszeiten von SPD und Grünen.

Nun gibt es ja immer noch Menschen die glauben, der Verfassungsschutz muss nur umstrukturiert und mit neuen Mitarbeiter/innen ausgestattet werden und das ist alles wieder schön. All jenen sei empfohlen, was die gute Frau Droste in bemerkenswerter Offenheit hinsichtlich der Datensammlung beim Verfassungsschutz schreibt. „Die Informationssammlung und –auswertung muss (lediglich) für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Weder bedarf es eines Anfangsverdachts für eine strafbewährte Tat noch einer (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Vielmehr können legales und illegales Verhalten gleichermaßen Anlass zur Beobachtung sein.“  Tja, ein Geheimdienst halt. Aus meiner Sicht bleibt da nur klar zu sagen: Nein, nein und nochmal nein. Legales Verhalten zum Anlass von Beobachtung zu machen ist mindestens mit meinem Verständnis von Rechtsstaat nicht vereinbar. Deshalb bleibt nur eines: Schafft den Verfassungsschutz ab!

Wieder andere glauben, eine bessere parlamentarische Kontrolle könne einen Verfassungsschutz legitimieren. Das ist aus meiner Sicht nicht hinzubekommen. Und so gibt es einen Satz von Frau Droste, den ich voll und ganz teile: „Geheime staatliche Tätigkeit widerspricht an sich dem in der deutschen Verfassung angelegten Prinzip einer offenen Gesellschaft.“  Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) kontrolliert nur die Regierung und gerade nicht die Geheimdienste selbst. Ein Blick in das entsprechende Gesetz zeigt dann noch auf, wie weit die Informationsrechte gehen.  Und am Ende -das liegt in der Logik solcher Gremien- werden die Informationen doch nur privatisiert. Denn die entsprechenden Abgeordneten werden zur Geheimhaltung verpflichtet. Frau Droste schreibt auch hier ganz offen: „Der Rechtsstaat muss deshalb um des Spannungsverhältnisses zwischen Freiheit und Sicherheit willen damit leben, dass `seine` Nachrichtendienste partiell nicht kontrollierbar sind.“  Nein, muss er nicht. Er kann einfach auf die Nachrichtendienste verzichten. Voll und ganz. 

Nun könnte ich einfach sagen, es gibt noch viele andere Bücher, bei denen abwechselnd sarkastisch aufgelacht oder verzweifelt mit dem Kopf geschüttelt wird. Doch des seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste wird als Präsenzband in der Fachhochschule des Bundes im Fachbereich Nachrichtendienste und in der Schule für Verfassungsschutz vorgehalten, in den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen dort wird auf das Handbuch „als mögliche Vertiefungsliteratur“ hingewiesen. Das jedenfalls teilte mir die Bundesregierung am 7. März 2012 auf meine schriftliche Frage mit. Da -so ebenfalls die Antwort der Bundesregierung- „spezielle Standardwerke“ nicht existieren, ist davon auszugehen, dass das seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste so etwas wie das Standardwerk ist, schließlich wird ja auf gerade dieses Buch als „mögliche Vertiefungsliteratur“ hingewiesen. Ich habe es geahnt, angesichts dessen  was in diesem Handbuch so alles steht, macht es mich aber auch ein wenig fassungslos.

Zukünftige Verfassungsschützer lernen also was eine Heimsuchung apokalyptischen Ausmaßes ist, das DIE LINKE eine extremistische Partei ist, Quellenschutz vor Strafverfolgung geht und vielen anderen Blödsinn mehr. Sorry, das Ding ist nicht mehr zu retten. Schafft die Geheimdienste endlich ab!

14 Replies to “Bernadette Drostes seltsames Handbuch des Verfassungsschutzrechts”

  1. Das hier … „Ich will nicht in einem Staat leben, dessen „Fürsorgepflicht“ diese Geheimhaltung sein soll. Eine Geheimhaltung die dafür sorgt, dass Strafverfolgung nicht stattfinden kann, weil Quellenschutz wichtiger ist.“ … klingt für mich logisch, das Ganze scheint mir aber einfach nur eine ganz besondere Art der Kronzeugenregelung zu sein. Da besteht doch auch die Möglichkeit von der Strafverfolgung abzusehen bzw. die Strafe zu mildern. Die von dir als Blödsinn bezeichnete Aussage „Quellenschutz vor Strafverfolgung“ ist in unserem Land doch sogar strafgesetzlich geregelt und Frau Droste hat sich das in ihrem Handbuch für den VS eben so zurecht gelegt, wie sie es in §49 Abs 1 StGB vorfindet bzw. hinein interpretieren kann.

    So traurig es eigentlich ist, aber die Frau ist echt gut! 😉

  2. hier findet eine strafverfolgung nicht statt, weil sonst quellen auffliegen könnten. bei der kronzeugenregelung bekommst du weniger strafe für deine eigene straftat, wenn du bei der verhinderung oder aufklärung von straftaten hilfst. die kronzeugenregelung lehnen wir ab, ich begründe das am donnerstag aber auch noch mal im plenum 🙂

  3. Zitat:
    „Beim genauen Lesen fällt auf, was da so alles zwischen 1998 und 2005 an neuen Dateien, neuen Grundlagen für Datenaustausch und Zusammenarbeitsstrukturen geschaffen wurde. Do you remember? Das waren die Regierungszeiten von SPD und Grünen.“

    Yep!
    Nur: Wer bringt das Lothar Bisky bei?

  4. @linksman: ich bin mir sicher er erinnert sich. ich teile wahrlich nicht alles was lothar im letzten interview gesagt hat, aber von dir vollpöbeln lassen muss er sich nicht.

    deine stärke scheint offensichtlich das anonyme kommentieren zu sein. ich empfehle einfach mal eine pause oder tatsächliches tun. stell dich an einen infostand,hänge plakate oder tu andere dinge. falls du es noch nicht gemerkt hast, nur vom kommentieren ändert sich gar nichts. und es ist schon bezeichnend, dass dir als einziger kommentar zu dem ganzen unsinn von frau droste nur einfällt, dass lothar sich erinnern soll. das scheint dir ja wichtiger zu sein, als die tatsache, dass der unsinn offiziell gelehrt wird.

  5. Halina

    Bei deiner Kritik an Linksmann vergisst du nur eines. Droste ist nicht in unserer Partei, Bisky schon.

  6. Hallo Halina,
    aha: Eine schlichte Frage bedeutet also „vollpöbeln“.
    Wenn Politik auf Wirklichkeit trifft…

  7. Man muss lange im Netz suchen, bis man da wenigstens halbwegs vernünftiges zum Thema „Verfassungsschutz“ und „Kronzeugenregelung“ findet.

    Ich persönlich war einer der ersten, die einen tiefen Einblick in den Totalausverkauf des Rechtsstaates gewinnen mussten:

    Mein „Verbrechen“ bestand darin, dass ich in meiner Jugend vor gut 20 Jahren ungefähr ein Gramm Cannabis in der Woche konsumierte. In der Kleinstadt, in der ich lebte, gab es da so einen Angebertypen, der sich in meine Clique eingeschlichen hatte und mit einem Kilo beim Einfuhrschmuggel erwischt wurde.
    Ich konnte den nie ab und hielt in mir weitgehend vom Hals. Doch genau solche, insgesamt 30 allein in diesem einen Fall, hat er mit Falschaussagen belastet. Zudem erfuhr ich noch von einem Bekannten, dass er das gleiche schon einmal in einer anderen Stadt des Landkreises abgezogen hat.

    Bei meiner Vernehmung in Beisein eines sogenannten Rechtsanwalts hat der Vernehmungsbeamte dann mit dem Satz „Jeder hat seinen Preis“ losgelegt und sich erst mal so zu erkennen gegeben, dass er persönlich für die Todesstrafe für Konsumenten sei und nach einer Stunde Psychoterror noch durchschimmern lassen, dass er bei Anwendung des §31 sogar meinen Führerschein noch retten könne. Der schreckte noch nicht einmal davor zurück, mir eine Menge zu nennen. Nur die Namen hätte ich mir ohne seine Beihilfe aussuchen dürfen.

    Mir war damals schon klar, dass es sich hier in alleserster Linie um einen Anwerbeversuch in infamsterr Form handelt, der selbst die miesesten Stasimethoden noch in den Schatten stellt.

    Da ich mich nicht darauf einliess, liess er mich dann schon ahnen, was da noch alles auf mich zukommen wird. Ich könnte mindestens fünf Bücher voll schreiben, was ich in den folgenden Jahren an subversiven Terror nicht nur von Staatsbediensteten, sondern nahezu der gesamten Gesellschaft erleben durfte. Ich fasse mich kurz:

    Seit dieser Zeit habe ich statt tausenden vielleicht noch 10 Anrufe im Jahr zu verzeichnen und verwende mein Handy fast nur noch als Wecker. Und ich habe in alle Abgründe dieser Gesellschaft blicken müssen, von Strafanstalten bis hin zur Psychiatrie. Einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika konnte ich mich nur durch insgesamt drei einsame Hungerstreiks mit bis zu vier Wochen Länge erwehren.

    Der Denunziant verlor noch nicht einmal den Führerschein und beliefert heute den gesamten Landkreis. Ich habe den Beamten in über zehn Fällen bei seinen wöchentlichen Hausbesuchen bei seinem §31-Dealer mit einem Teleobjektiv fotografiert und die Fotoserien anonym an zig Adressen verschickt, ohne dass da nur das geringste passiert wäre. Der Typ tauchte dann sogar noch in meiner letzten Arbeitsstelle vor Ort auf, um demonstrativ vor meinen Augen die ehemaligen „Freunde“ zu beliefern.

    Danach steckte man mich genau zu dieser Zeit, als der erste NSU-Mord geschah, zu drei Rechtsradikalen in eine Nürnberger Zelle, wohl in der Hoffnung mir so Herr zu werden Während ich schon seit Jahren unter Totalisolation stand, hatten die fast jeden Tag Besuch und waren rundherum versorgt. Ich hab denen dann die Geschichte eines meiner Grossväter erzählt, der dem KZ Flossenbürg ein Gelände zur Verfügung gestellt hatte und damit die gesamte Familie reich machte. Dafür gab´s dann reichlich Kaffee und Zigaretten.

    Dabei durfte ich einige Geschichten erfahren:

    Selbst auf den untersten Ebenen wussten die damals alle schon Bescheid. Und nicht nur die, sondern auch die gesamte Nürnberger Polizei!

  8. Und wer da an Selbstmord glaubt, hat keine Ahnung, wer da die widerwärtigsten Mörder in diesem Staat sind. Auch ein Herr Röhm wurde von einem offiziellen deutschen Polizeibeamten in Uniform in einer deutschen Gefängniszelle ohne Urteil erschossen.

  9. Und der Polizeibeamtin Kiesewetter wurde der Umstand zum Verhängnis, dass Ihr entsprechendes Material aus der unmittelbaren Nachbarschaft zugeschickt worden war, die aber nicht den Ratschlag annahm, sich damit blos keinem Kollegen anzuvertrauen.

  10. hier wurde ein kommentar nicht frei geschaltet, weil er ausführungen durchaus beleidigender art zu m. kiesewetter enthielt

  11. Wichtiger ist ja auch, dass damals behauptet wurde, dass es aufgrund einer „versehentlichen“ Verunreinigung eines Wattestäbchens zu einer falschen DNA-Analyse und infolge dessen zu dem falschen Phantombild gekommen sei. Und in allen neueren Blogs und Artikeln, die ich zum Thema las, hat sich daran noch niemand erinnern wollen.

    Dabei zeigt das eindeutig, dass man schon damals versuchte, den Mord an Kiesewetter aus dem Zusammenhang mit der Mordserie zu ziehen.

    Doch wie peinlich:

    Die haben sogar noch die gleiche Waffe dabei verwendet…

  12. Pingback: Blog von Halina Wawzyniak, MdB, DIE LINKE

  13. Hallo zusammen,
    ich bin dringend auf der Suche nach dem Buch „Handbuch des Verfassungsschutzrechts“ von Frau Droste. Leider gibt es dieses nicht mehr zu kaufen und auch in unserer Bibliothek ist es nicht verfügbar. Könnte mir vielleicht jemand das Buch ausleihen (von mir aus auch gegen ein Pfand) ?
    Gruß

  14. ich hatte es leider auch nur aus der bibliothek ausgeliehen.

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