Anti-Nazi-Plakate sind erlaubt

Via Twitter kam die Meldung, das LKA Berlin hätte Anti-Nazi-Plakate beschlagnahmt. Ich kann den Wahrheitsgehalt dieser Meldung natürlich nicht kontrollieren, aber es scheint mir an der Zeit auf die Rechtsprechung des BGH in dieser Frage hinzuweisen.

Mit Urteil vom 15.03.2007 zum Aktenzeichen 3 StR 486/06 hat der BGH entschieden: „Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.“

Im vom BGH zu entscheidenen Fall betrieb eine Person ein Unternehmen, welches Kleidungsstücke, Aufnäher und ähnliches vertrieb. Im Sortiment befanden sich zahlreiche Artikel mit Darstellungen, „auf denen nationalsozialistische Symbole, insbesondere das Hakenkreuz, in zum Teil veränderter, aber noch erkennbarer Form abgebildet waren, wobei durch die Art der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht werden sollte“.

Der § 86a StGB stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. In seinem Urteil hat der BGH weiter ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt ob mit den Symbolen eine Gegnerschaft ausgedrückt werden soll.  Soweit die gegnerische Zielsetzung sich  „bereits aus dem Aussagegehalt der Darstellung selbst ergibt, erstreckt sich der Tatbestandsausschluss grundsätzlich auf jeglichen Gebrauch der Kennzeichen, sei es Herstellung, Vorrätighalten, Verbreiten oder sonstiges Verwenden. Auf die Umstände des Gebrauchs kommt es dabei zur Begründung eines Tatbestandsausschlusses nicht an. Der Senat weist freilich darauf hin, dass ein Tatbestandsausschluss nur gerechtfertigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag.“

In Bezug auf das sog. Umweltmännchen hat der BGH entschieden: „Dieses Symbol zeigt im allgemeinen Gebrauch eine stilisierte Figur, die einen Abfallgegenstand mit ausgestrecktem Arm in einen Abfallbehälter wirft und so zur Sauberhaltung etwa von Parkanlagen auffordert. Auf vom Angeklagten vertriebenen Artikeln wurde dieses Symbol dahin abgeändert, dass der Abfallgegenstand durch ein Hakenkreuz ersetzt wurde, um ersichtlich zum Ausdruck zu bringen, dass dieses nichts wert und daher wegzuwerfen sei.“

Eine entgegenstehende Entscheidung des BGH ist mir nicht bekannt. Deshalb ist es nicht nur politisch notwendig sondern auch rechtlich erlaubt Anti-Nazi-Plakte zu hängen oder zu zeigen, in denen der Gebrauch von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dazu dient, die Gegnerschaft zu diesen Organisationen und die Bekämpfung ihrer Ideologie eindeutig zu zeigen.

7 Replies to “Anti-Nazi-Plakate sind erlaubt”

  1. Es wird Zeit der Nazibrut eine Ende zu machen, warum wird das gedultet.

    Grüße aus der Gothaerstr.36

  2. Morjen Anti-Nazi-Plakate sind eine Möglichkeit keiner macht es, diese Nazis muß man nur an der richtigen Stelle treffen. Ich werde dem nächsten dem ich gegenüber trete ordentlich die Meinung sagen, ob er es versteht, als Vertreter treffe ich tägliche diese Menschen.
    Grüße aus Hellersdorf und dem Umfeld.

  3. Meinung als Verteter sagen ist mir neu, ich bestelle jetzt ein Plakat ;)) dann vertreten wir es und Du sagst uns Deine Meinung.

  4. Hauptmann sehr gerne komm doch vorbei und wir besprechen Dein Plakat, solltest Du es entziffern können.
    Gruß aus H-dorf Berlin

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