Die „abschreckende Wirkung“ einer Presseerklärung

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einer Pressemitteilung beschäftigen. Und es hat sogar geurteilt. Über eine Pressemitteilung, in der eine Ministerin auf der Ministeriumshomepage verlauten ließ:

„Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“

Das darf nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine Ministerin aber nicht. Oder zumindest nicht auf der Homepage ihres Ministeriums. In seinem Leitsatz sagt das Bundesverfassungsgericht:

„Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein.“ 

Zu dem vom Bundesverfassungsgericht gesprochenen Urteil hat auf verfassungsblog.de  Prof. Gärditz eigentlich alles wichtige gesagt. Die aus meiner Sicht wichtigste Aussage lautet:

„Gleichwohl überzeugt das rigide Neutralitätskonzept des BVerfG nicht durchweg. In der Sache liegt dem Urteil ein steriles Politikverständnis zugrunde, dass sich einseitig am Leitbild des hoheitlichen Gesetzesvollzugs ausrichtet. Den Besonderheiten politischer Kommunikation in politischen Ämtern wird die Begründung des Gerichts nicht gerecht (…). Das Regieren wird entpolitisiert und mutiert zu einem Wurmfortsatz des nachgeordneten Berufsbeamtenapparats. (…) Mit einem Regierungsamt ist funktionsimmanent die Befugnis verbunden, politische Auseinandersetzungen zu führen, was es einschließt, politische Gegner kommunikativ zu stellen und oppositionelle politische Positionen öffentlich zu bewerten. Politische Standpunkte gehören untrennbar zum Amt, sind aber nie neutral, zumal Regierungsämter legitimer- wie notwendigerweise durch Parteiloyalitäten erworben wurden. Politische Standpunkte sind gegenüber den Wählerinnen und Wählern politisch zu verantworten, nicht durch dienstliche Anlassbeurteilung im nächsten Beförderungsverfahren.“ 

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem hier zitierten Leitsatz 2 eine Bedingung dafür auf, wann die Chancengleichheit der Parteien verletzt sei: Eine negative Bewertung, die geeignet ist, eine „abschreckende Wirkung“ zu entfalten. Aber an keiner Stelle in den Urteilsgründen führt das Bundesverfassungsgericht aus, worin es konkret die „abschreckende Wirkung“ der im Streit stehenden Presseerklärung sieht. Provokativ stellt sich mir die Frage, ob eine Presseerklärung überhaupt eine abschreckende Wirkung entfalten kann. Zumal wenn überhaupt nicht klar ist, in welchem Umfang von der auf der Homepage des Ministeriums veröffentlichten Presseerklärung überhaupt Kenntnis genommen wurde. Selbst bei Annahme einer absurden Presseerklärung beispielsweise des Inhalts, wer an der Demonstration X teilnimmt, wird verhaftet, liegt die abschreckende Wirkung ja nicht in der Presseerklärung, sondern in der drohenden Verhaftung.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt nun zunächst völlig richtig, dass der Grundsatz der Chancengleichheit das Recht der Parteien umfasst, durch Demonstrationen und Versammlungen an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und dass die  einseitige Einflussnahme von Staatsorganen auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen grundsätzlich unvereinbar  sei (Rdn. 39). An keiner Stelle aber findet sich eine Auseinandersetzung darüber, inwieweit eine Presseerklärung als Einflussnahme auf die Ankündigung oder Durchführung zu verstehen ist. Und eben auch nicht, worin die „abschreckende Wirkung“ zu sehen ist.

Stattdessen wird in den Entscheidungsgründen die Schwelle für nicht mehr erlaubtes Handeln heruntergesetzt. So wird formuliert (Rdn. 47/48):

Beim Bundesverfassungsgericht kommt ja nach dem Abstrakten immer das Konkrete. So auch in diesem Urteil. Doch auch in der konkreten Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Presseerklärung (ab Rdn. 67) taucht das Kriterium „abschreckende Wirkung“ nicht mehr auf. Explizit heißt es (Rdn. 70)

„Die Presseerklärung beinhaltet sowohl einseitig negative Bewertungen der Antragstellerin als auch den Versuch, das Verhalten potentieller Teilnehmer an der für den 7. November 2015 geplanten Demonstration zu beeinflussen.“ 

Und in einer weiteren konkreten Anmerkung zur Presseerklärung wird geurteilt (Rdn. 73), diese

„enthält zwar keinen ausdrücklichen Aufruf zum Boykott der von der Antragstellerin angekündigten Demonstration. Auch werden potentiellen Versammlungsteilnehmern weder Sanktionen angedroht, noch wird ihre Teilnahme faktisch behindert oder in sonstiger Weise unmöglich gemacht.“ 

Aber wo ist dann die für eine unerlaubte Handlung notwendige „abschreckende Wirkung„? Das Bundesverfassungsgericht selbst sieht in dieser Presseerklärung (Rdn. 74) eine „mittelbare Aufforderung (…) der geplanten Demonstration fernzubleiben„, unterlässt aber auch hier eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies bereits eine „abschreckende Wirkung“ ist oder nicht.

Es könnte ja sein, dass auch das Bundesverfassungsgericht der Ansicht ist, die streitgegenständliche Erklärung habe keine „abschreckende Wirkung“ gehabt. Nur wenn dem so sein sollte, dann müsste sie eben entweder als zulässig angesehen werden oder die „abschreckende Wirkung“ müsste als Kriterium für unerlaubtes Handeln gestrichen werden. So aber ist die im Leitsatz 2 aufgestellte Regel durch das Urteil nicht untersetzt.

 

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