Die Sache mit der Autobahnprivatisierung

Völlig zu Recht gab es erheblichen Widerstand gegen eine Privatisierung der Autobahn. Grundlage war dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Im Bundestag selbst wurde am Ende über dieses Gesetz abgestimmt. Ein genauer Blick auf diese Fassung lohnt sich durchaus. Denn in meinen Augen könnten, bei aller verbleibender Kritik, eigentlich die Kritiker*innen des ursprünglichen Gesetzentwurfes stolz darauf sein, was sie alles erreicht haben.

  1. Bereits mit dem Ursprungsgesetzentwurf wurde Art. 90 GG verändert. Erstmals wurde in Abs. 1 ein neuer Satz 2 eingefügt. Diese Einfügung legt fest, dass das Eigentum des Bundes an Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs unveräußerlich ist. Mit anderen Worten: Es gibt keine Privatisierung des Eigentums an Autobahnen und es darf nach dem Grundgesetz auch keine solche geben.
  2. Mit der Änderung in Art. 90 Abs. 2 GG wurde zunächst, was zu kritisieren ist, die Option eröffnet, dass die Verwaltung der Bundesautobahnen in Bundesverwaltung durch eine Gesellschaft privaten Rechts erfolgen kann. Auch hier liegt noch keine Privatisierung vor; es gibt aber die Möglichkeit diese Verwaltung durch eine Gesellschaft privaten Rechts auszuüben. Eine Gesellschaft privaten Rechts ist zum Beispiel eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder eine GbR. Durch die Änderung im Ausschuss wird nun aber geregelt, dass diese Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht und eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Töchter ausgeschlossen ist.
  3. Schließlich bleibt noch eine weitere Änderung.

Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen.

Das Nähere soll ein Bundesgesetz regeln. Übersetzt heißt das ganze jetzt, es kann eine ÖPP-Beteiligung für Streckennetze von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen geben, soweit es nicht die gesamten Netze betrifft und soweit nicht wesentliche Teile betroffen sind.

Richtig fand ich deshalb, dass die Fraktion DIE LINKE. vorgeschlagen hatte, durch Änderung von Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 Grundgesetz ÖPP insbesondere auch im Autobahnbau auszuschließen.

Zur Sicherheit habe ich mir noch das Infrastrukturerrichtungsgesetz (Artikel 13) angesehen. Dieses regelt in § 1, dass

„die Planung, de(r) Bau, de(r) Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt,“ 
zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts übertragen werden kann. Das entspricht im Übrigen der Änderung in Artikel 90 Abs. 2 GG. Ziemlich spannend finde ich, dass nach diesem Gesetz die Länder den Antrag auf Übernahme der Verwaltung durch den Bund stellen müssen (§ 1 Abs. 3), soweit die Strecken in diesem Land liegen. Nach § 2 wird die Infrastrukturgesellschaft eine GmbH. Und dann gilt das GmbHGWenn nun aber durch die Änderung im Ausschuss jetzt geregelt wird, dass diese Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht und eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochter ausgeschlossen ist, dann bleibt allein der Bund Eigentümer dieser Gesellschaft. Keine Chance für Dritte, als Gesellschafter in die GmbH einzusteigen. Und dann kann der Bund den/die Geschäftsführer*in bestimmen.

Wer sich die von mir aufgezählten drei Punkte anschaut wird merken, dass das insgesamt nicht schön ist, aber auf gar keinen Fall eben auch das Monstrum Autobahnprivatisierung. Ich teile ja nicht häufig auf diesem Blog Verlautbarungen des DGB, aber ich glaube hier hat er Recht, wenn er schreibt, dass das

wirtschaftliche Eigentum beim Bund (bleibt), das Nießbrauchrecht nicht auf die Gesellschaft übertragen (wird). Zudem ist die Gesellschaft nicht kreditfähig. Sie erhält Mauteinnahmen, Haushaltsmittel und Liquiditätshilfen nur über den Bundeshaushalt.

Das wäre doch eigentlich der Punkt, an dem man sich bei den vielen Engagierten bedanken sollte, die eine Autobahnprivatisierung verhindert haben. Es zeigt sich, dass zivilgesellschaftliches Engagement sich lohnt. Es lässt sich mit einem solchen Engagement etwas bewegen.

Und nun sollte alle Kraft darauf verwendet werden, dass in der Praxis diese ÖPP-Projekte nicht stattfinden. Oder: Der Kampf geht weiter!

4 Replies to “Die Sache mit der Autobahnprivatisierung”

  1. Hast Du fein gemacht. Mir war nicht klar, dass die Gesellschaft nicht kreditfähig ist. Damit sehen die Dinge tatsächlich etwas entschärfter aus, als ich dachte.

  2. Die aktuelle Kritik geht doch in die Richtung, dass hiermit der Weg eröffnet wurde, nicht gleich die Infrastruktur privatisiert. Zumindest der sachliche Teil.

    Was heißt das konkret, wenn die Privatisierung dann doch umgesetzt werden sollte?
    Statt das Grundgesetz zu ändern, muss dann nur noch Infrastrukturerrichtungsgesetz geändert werden, richtig? Und wie schnell oder aufmerksam solch Änderungen dann um Bundestag stattfinden, ist hinlänglich bekannt.

    Ob x Gesetze in einem Rutsch, Abstimmungen tief in der Nacht oder ähnliches demokratieförderndes. Auch Ereignisse aus der Abteilung „dafür wird das niemals nicht verwendet“ sind ja bekannt.

    Und genau das ist die offene Tür, von der dabei gesprochen wird. Oder ist deiner Meinung nach die Hürde noch immer die Selbe?

  3. ich verstehe die regelungen in art. 90 abs. 1 und 2 so, dass a) für eine privatisierung des eigentums an den autobahnen das grundgesetz geändert werden muss und b) für eine beteiligung dritter, also privater, an der infrastrukturgesellschaft ebenfalls das grundgesetz geändert werden muss.

  4. Solche Gesellschaften gibt es im Übrigen schon lange in fast allen Bundesländern. Sie sind für den Bau, die Unterhaltung und die Sanierung von Kreis- und Landesstraßen zuständig. Da hört man auch nichts von Privatisierungen. Aber vorsichtig sollte man bei diesem Thema immer bleiben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert