Seit ca. 2008 (ich weiß es nicht mehr genau) bin ich Mitglied von ver.di. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist also wesentlich kürzer als die Mitgliedschaft in einer Partei. Und jetzt hat mir das Bundesverfassungsgericht die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft vergällt.
Was ist passiert? Das Bundesverfassungsgericht hat über die sog. tarifvertragliche Differenzierungsklausel entschieden. Juristisch korrekt, hat es natürlich nicht entschieden, denn die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Sachverhalt beschreibt das Bundesverfassungsgericht wie folgt:
„Der Beschwerdeführer ist, da er keiner Gewerkschaft angehörte, allein arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt worden. Er hat damit nicht erhalten, was tarifvertragsgemäß nur Beschäftigten zukam, die an einem ebenfalls tarifvertraglich vereinbarten Stichtag tatsächlich gewerkschaftlich organisiert waren. Der Beschwerdeführer klagte auf die Leistungen, die nach dem Tarifvertrag nur am Stichtag organisierte Mitglieder der Gewerkschaft erhielten. Das Arbeitsgericht gab dieser Klage statt; das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.“
Der Kläger beruft sich auf die negative Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG. Negative Koalitionsfreiheit meint das Recht, Gewerkschaften und/oder Arbeitgeberverbänden fern zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert nun:
„Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Anwendung von einmal geschlossenen Tarifverträgen (…), aber als individuelles Freiheitsrecht auch, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fernzubleiben (…). Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft ausgeübt werden (…). Die Tatsache, dass organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht organisierte Beschäftigte, bedeutet insofern jedoch noch keine Grundrechtsverletzung, solange sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht (…).“
Kurz gefasst: Faktische Anreize zum Beitritt sind noch kein Zwang oder Druck und insoweit können gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte besser gestellt werden als nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte. Im hier konkret vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall, das ergibt sich aus Randnummer 10, ging es um „Differenzierung“ in Bezug auf einen „besonderen Kündigungsschutz derjenigen (…), die bereits Mitglied waren, weshalb ein Stichtag erforderlich war, um verlässlich zu bestimmen, wer die vereinbarten Leistungen erhalten würde„.
Das eine ist nun die juristische Debatte, das andere eine politische Debatte. In der juristischen Debatte wäre zunächst drauf hinzuweisen, dass die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG untrennbar mit der Industrialisierung verbunden ist. Der Sinn der Koalitionsfreiheit besteht darin, „die Schwäche des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber durch Zusammenschluss in organisierten Interessenvertretungen auszugleichen“ (vgl. Beck-OK, GG, Art. 9, Rdn. 38). Ich finde diesen Ansatz richtig, weil ich davon überzeugt bin, dass organisierte Interessenvertretung besser ist als vereinzelter Kampf. Eine Folge der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ist der prinzipielle Vorrang der Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (auch das ein Grund, warum sich Gewerkschaften sehr lange gegen einen gesetzlichen Mindestlohn ausgesprochen haben). Es ist juristisch weitgehend unstrittig, dass sich die Normsetzungszuständigkeit der Tarifparteien nur auf die jeweils eigenen Mitglieder erstreckt (vgl. Beck-OK, GG, Art. 9, Rdn. 65). Soweit so gut, rechtlich ist das halt so.
Politisch finde ich das allerdings nicht zufriedenstellend, aus drei Gründen:
1. Das Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit macht nur Sinn, wenn es gerade nicht an Sanktionen, und seien diese nur eine Benachteiligung, gekoppelt wird. Wenn ich mit Nachteilen rechnen muss, weil ich nicht in einer Gewerkschaft bin, bin ich nicht frei in meiner Entscheidung einer Gewerkschaft beizutreten oder nicht.
2. Es wird nun argumentiert, im Falle der Geltung von tarifvertraglichen Vereinbarungen auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder, gäbe es keinen Anreiz in Gewerkschaften Mitglied zu sein. Das mag sein. Es ist sogar richtig, dass vom Kampf der Gewerkschaftsmitglieder für bessere (Erwerbs)Arbeitsbedingungen auch „Trittbrettfahrer*innen“ profitieren würden. Aber was wäre denn so schlimm daran? Vielleicht bin ich durch meine vielen Jahre Parteimitgliedschaft verblendet, aber in meiner Welt geht es nicht um „Trittbrettfahrer*innen“, in meiner Welt geht es um vernünftige (Erwerbs)Arbeitsbedingungen für abhängig beschäftigte Menschen und deren freie Entscheidung entweder in einer Gewerkschaft mitzumachen oder nicht. Ich finde es gut, wenn Gewerkschaften vernünftige (Erwerbs)Arbeitsbedingungen erkämpfen, ich finde es aber grundlegend falsch und die Arbeiter*innenbewegung spaltend, sich exklusiv nur für bessere (Erwerbs)Arbeitsbedingungen der eigenen Mitglieder einzusetzen. Wenn sich die Mitgliedschaft aus Leuten zusammensetzt, weil diese sich einen persönlichen Vorteil versprechen, dann ist das für mich nicht richtig überzeugend. Für mich war es immer entscheidend auch für diejenigen mitzukämpfen, die aus verschiedenen Gründen nicht kämpfen können oder wollen.
3. Ein zentraler Einwand ist nun, es gäbe eigentlich keine Gründe nicht in einer Gewerkschaft zu sein. Schließlich könne jede und jeder mitbestimmen und mitentscheiden. Das ist aus zwei Gründen zu hinterfragen. Zum einen habe ich als einfaches Basismitglied von ver.di keinen Einfluss darauf, was der Vorsitzende des DGB erklärt oder was der Chef von ver.di verlautbart. Mal gefällt mir das, mal nicht. Aber auch sonst ist das Mitbestimmen nicht ganz so einfach. Ein Blick in die Satzung von ver.di zum Beispiel ist spannend. Danach ist eine Mitgliedschaft unter bestimmten Bedingungen (§ 6 Nr. 2) ausgeschlossen. Möglicherweise zählt zum Beispiel die Rote Hilfe nach Ansicht von ver.di auch zu einer antidemokratischen Vereinigung nach § 6 Nr. 2 b) und schon wäre es mit meiner Mitgliedschaft vorbei. Aber das muss gar nicht sein, es gibt nach § 7 Nr. 2 auch die Möglichkeit den Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. Der § 10 Nr. 2 c) normiert die Verpflichtung zur Beitragszahlung, was per se erst mal eine Selbstverständlichkeit und wenig zu kritisieren ist. Der § 11 Nr. 2 aber sieht die fristlose Beendigung der Mitgliedschaft vor, „wenn das Mitglied mit seinen satzungsmäßigen Beitragspflichten gegenüber ver.di für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Rückstand und ein Mahnverfahren erfolglos geblieben ist„. Soweit ich das überblicken kann gibt es keine Möglichkeit mit der Beitragszahlung auszusetzen. Die im Hinblick auf Beiträge erlassene entsprechende Richtlinie habe ich in der Kürze der Zeit bei den Recherchen nicht gefunden. Und schließlich gibt es auch noch die Praxis. Danach hätte ich irgendwann in meinem Gewerkschaftsleben nach § 24 der Satzung zu einer örtlichen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung eingeladen werden müssen. Bin ich aber nach meiner Erinnerung nicht.