Wer kennt das nicht. Im Eifer des Gefechts oder auch bewusst kalkuliert wird sich zu einer Person geäußert, die einer Straftat verdächtig ist. Sofort kommt dann der Einwand, dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Aber ist das so?
Das Prinzip der Unschuldsvermtung findet sich an verschiedenen Stellen im Recht. Da wäre zum einen Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es heißt dort:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
In Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte wird formuliert:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeichnet sich eine Meinung im juristischen Sinne dadurch aus, dass sie geprägt ist durch eine subjektive Wertung in Form einer Stellungnahme, eines Dafür- oder Dagegenhaltens oder einer Beurteilung. Für den hier zu besprechenden Fall ist relevant, ob jemand sagt, bei X oder Y handelt es sich um einen Straftäter oder Verbrecher oder ob jemand sagt, er/sie könne sich vorstellen, dass X oder Y eine Straftat begangen hat, weil… In letzterem Fall überwiegt das Meinungselement.
Kurz und gut: Auch Privatpersonen sind an die Unschuldsvermutung gebunden, auch wenn diese primär das Verhältnis zwischen Beschuldigtem einer Straftat und Staat regelt. Die Unschuldsvermutung schließt aber nicht aus, dass sich Personen (und Medien) mit einem Straftatvorwurf beschäftigen und auseinandersetzen. Unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen könenn sie sich im Rahmen der Meinungsfreiheit in Form einer Bewertung äußern, dürfen dabei aber nicht eine Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Begehung einer Straftat treffen.