Ein Blick auf die Alternative zum NetzDG

Das erste Mal las ich in F.A.Z. Einspruch darüber. Mittlerweile ist der unter Federführung von Prof. Heckmann erarbeitete Gesetzentwurf  zur Verbesserung des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet online.  Dass sich dieser Entwurf als Alternative zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) versteht, ergibt sich aus ihm selbst. In Art. 4 des Gesetzes ist die Aufhebung des NetzDG vorgesehen.

Es liegt somit eine Alternative auf dem Tisch. Aber ist diese besser als das NetzDG? Aus meiner Sicht in der Gesamtheit auf gar keinen Fall. Die Regelung in § 13b TMG allerdings erscheint mir ausgesprochen sinnvoll. Mein Maßstab für die Bewertung kann u.a. hier nachgelesen werden.

  1. Der Glaube mittels Strafrecht Probleme zu lösen 

Der Gesetzentwurf startet bedauerlicherweise mit einer Strafrechtsverschärfung. Mit dieser soll ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, der Straftatbestand der Schweren Ehrverletzung im Internet, § 190 StGB.

“ (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen ehrverletzenden Inhalt (§§ 185 bis 187) dergestalt im Internet zugänglich macht, dass dieser von einer erheblichen Anzahl von Personen wahrgenommen werden kann, wenn die Tat geeignet ist, das Opfer in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen.

(2) Wer durch eine Tat nach Absatz 1 wenigstens leichtfertig die Selbsttötung des Opfers verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“

Ich bin geneigt zu fragen: Was soll das? Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung sind bereits heute strafbar, wie der Verweis auf die §§ 185-187 StGB deutlich macht. Der Gesetzentwurf selber sieht bei der Beleidigung schon eine Erhöhung des Strafrahmens vor, soweit diese über das Internet einer erheblichen Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird.  Die Einführung ist aber auch tautologisch. Wenn ich etwas im Internet öffentlich zugänglich mache, kann dies potentiell immer von einer erheblichen Anzahl von Personen wahrgenommen werden und genau das ist immer geeignet, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ich weiß einfach nicht, woher dieser Glaube kommt, ein neuer Straftatbestand oder eine Strafrahmenerhöhung würde ein gesellschaftliches Problem lösen. Strafrecht ist ulitma ratio und kein Allheilmittel zur Lösung gesellschaftlicher Probleme und Konflikte.

Wenn in der Begründung auf Umsetzungsprobleme (Antragstellung, Verfolgung) eingegangen wird, dann ist das ein Vollzugsproblem und kein Regelungsproblem. Oder um es deutlicher zu formulieren: Wenn es in der Gesetzesbegründung heißt, Staatsanwaltschaften und Gerichte würden solche Taten derzeit selbst bei erheblichen Vorwürfen kaum strafrechtlich verfolgen, ändere ich das nicht durch einen neuen Straftatbestand oder höhere Strafrahmen. Ganz praktisch bleibt noch die Frage, wie ob des Wegfalls des Erfordernisses des Strafantrages die Strafraten verfolgt werden sollen. Durch die Weitergabe der nach  § 13c Abs. 1 S. 1 und 2 TMG erforderlichen Anordnung im Rahmen des Zivilrechts, die beantragt werden muss, an die Strafverfolgungsorgane? Oder durch ständiges Monitoring der sozialen Netzwerke danach, ob nach § 13b Abs. 2 TMG gekennzeichnete Beiträge erscheinen?

Rechtsdogmatisch scheint mir der § 190 Abs. 2 StGB darüberhinaus das Problem aufzuwerfen, wie dies mit der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit vereinbar sein soll.

2. Was nicht erlaubt ist, legt das soziale Netzwerk fest 

Nach dem vorliegenden Vorschlag wird, so sehe ich das, wieder in den Zustand zurückgekehrt, dass allein die sozialen Netzwerke festlegen, was erlaubt sein soll oder nicht. Also jenseits der Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Zur Erinnerung: Das NetzDG hatte einen deutlich weiteren Straftatenkatalog (u.a. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Bildung krimineller und terroristischer Vereinigung, Volksverhetzung, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften), der als rechtswidriger Inhalt anzusehen war.

3. Kennzeichnung statt Löschung – Die Änderungen im TMG 

Die Änderungen im Telemediengesetz wiederum haben Licht und Schatten.  Ausgesprochen sinnvoll scheint mir der vorgeschlagene § 13b TMG zu sein.

(1) Diensteanbieter sozialer Telemedien sind verpflichtet, bei der Bereitstellung ihrer Dienste geeignete technische Maßnahmen zur Meldung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte vorzuhalten. Dies kann insbesondere durch die Bereitstellung einer Melde-Schaltfläche erfolgen. Die Diensteanbieter sozialer Telemedien haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Maßnahmen zur Meldung nicht durch automatisch agierende Computerprogramme missbraucht werden.

(2) Diensteanbieter sozialer Telemedien sind verpflichtet, persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte unverzüglich nach Meldung deutlich sichtbar zu kennzeichnen und eine Dokumentation des Inhalts und der Wahrnehmung und Verbreitung dieses Inhalts durch Dritte zu erstellen. Der gemeldete Inhalt ist zusätzlich mit dem Hinweis zu versehen, dass eine Dokumentation erfolgt und die Weiterverbreitung des Inhalts rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dem Verfasser des gemeldeten Inhalts ist binnen einer Frist von einer Woche Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Diensteanbieter sozialer Telemedien zu geben.

(3) Die Kennzeichnung und die diesbezüglichen Hinweise sind unverzüglich zu entfernen, wenn sich die Meldung als offensichtlich unberechtigt erweist, die Meldung zurückgenommen wird oder ein Gericht die Rechtmäßigkeit des Inhalts festgestellt hat.

(4) Die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters nach § 10 bleibt unberührt.“

Insbesondere der Abs. 2 scheint mit eine ausgesprochen gute Alternative zur Regelung im NetzDG zu sein. In der Kombination mit Abs. 3 scheint mir ein sinnvolles Verfahren gefunden zu sein, auch wenn sich mir noch nicht ganz erschließt, wie es zur gerichtlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit des Inhalts kommt. Mir ist noch unklar, wer das Gericht anruft und was passiert, wenn der/die Verfasser*in des gemeldeten Inhalts sich nicht binnen einer Woche meldet. Gibt es überhaupt eine Verpflichtung ein Gericht anzurufen und wenn ja binnen welcher Frist?

Sinnvoll erscheint mir auch die vorgeschlagene Regelung in § 13c Abs. 1 S. 1 und 2 TMG.

In Fällen einer öffentlich zugänglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der Verletzte nach vorheriger richterlicher Anordnung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Person, die die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung erbracht hat. Die richterliche Anordnung ist von dem Verletzten zu beantragen.

4. Die Geldbußenregelung 

Auch in dem vorliegenden Vorschlag bleibt es bei Vorschriften zu Geldbußen für die Betreiber sozialer Netzwerke. Dies geschieht durch die Änderung in § 16 TMG. Allerdings gibt es für die Betreiber sozialer Netzwerke bei Zuwiderhandlung gegen § 10 Nr. 2 TMG keine Geldbuße, da dieser Verstoß in § 16 TMG nicht aufgeführt wird. In der Gesetzesbegründung allerdings heißt es, es werde „den Diensteanbietern zwar die Möglichkeit zur Sperrung eingeräumt, eine Löschung erfolgt jedoch erst, nachdem eine gerichtliche Entscheidung diesbezüglich vorliegt„.  Mir ist also nach wie vor unklar, was passiert, wenn eine gerichtliche Entscheidung über eine Rechtswidrigkeit des Inhalts vorliegt, aber dennoch nicht gelöscht wird.

One Reply to “Ein Blick auf die Alternative zum NetzDG”

  1. Bei mir bleiben ein paar Fragen:
    – wenn automatisch Meldungen zur Kennzeichnungen von Inhalten führen, passiert abgesehen davon: nichts. Die Netzwerkanbieter sind nicht verpflichtet, Personal vorzuhalten, um angemessen mit Meldungen umzugehen.
    – Nach dem NetzDG muss derjenige, dessen Inhalt gelöscht wird, gegen den Anbieter auf Grund vertraglicher Regelungen vorgehen. Es folgt den Regelungen klassischer Störungshaftung und dem Vertragsrecht.
    Nach dem vorliegenden Vorschlag muss der Verletzte auf eigene Kosten eine richterliche Anordnung beantragen, über die er den (angeblichen) Namen und die mit Sicherheit dem Anbieter nicht vorliegende Anschrift erhalten kann. Kann man mit den Daten vorhersehbar nicht viel anfangen, versenkt der Verletzt sein eigenes Geld ohne Resultat. Anders gesagt: die Beseitigung der Folgen von Straftaten wird abhängig gemacht davon, dass sich der Straftäter ermitteln lässt. Wenn nicht, bleibt eben die Straftat bis in alle Ewigkeit als „vielleicht strafbar“ im Netz stehen.
    Für das NetzDG wird angenommen, dass es für die Person, deren Inhalte gelöscht wurden, ein untragbarer Aufwand wäre, den Anbieter zu verklagen, wobei man dort im Erfolgsfall Kostenersatz bekommt. Ob der Verletzte hingegen auch mit einer erfolgreichen Anordnung Kostenersatz erhält, steht hingegen in den Sternen. Und das, obwohl mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Straftat vorliegt. Aber dieser Aufwand ist plötzlich bei (möglichem) Vorliegen einer Straftat nicht unangemessen?
    – Ein Anspruch auf Herausgabe tatsächlich beim Anbieter vorliegender Daten wie der IP-Adresse, die mit Sicherheit vorliegen und deutlich wahrscheinlicher eine Identifikation erlauben, existiert nicht. Anders als dies beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen der Fall ist.

    Insgesamt: Der Vorschlag lässt die Opfer von Straftaten allein, verweist sie auf einen mit großer Wahrscheinlichkeit aussichtslosen Zivilrechtsweg (anders als bei Klagen gegen Löschungen) auch noch auf eigene Kosten und verpflichtet die Anbieter nicht einmal, Strukturen zur wirksamen Behandlung von Beschwerden vorzuhalten und entlässt sie komplett aus ihrer Verantwortung, so als ob sie nur Anbieter eines beliebigen Filehosting-Services wären.

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