Verstehendes Lesen – das NetzDG

Nein, zustimmungsfähig war das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nie. Ich habe hier und hier dazu etwas aufgeschrieben. Der Kern des Problems an diesem Gesetz war und ist die staatlich legitimierte private Rechtsdurchsetzung.

Wenn ich allerdings auf einige Kommentare in der letzten Woche schaue, dann frage ich mich, wie es mit der Kompetenz des verstehenden Lesens aussieht. Jeder gesperrte Account und jede gelöschte Nachricht wird dem NetzDG zugeschrieben. So als hätte es vorher keine Löschungen und Sperrungen gegeben. Häufig findet sich dann der Hinweis, das alles habe mit den Bußgeldern zu tun, die verhängt werden können. Das Handelsblatt formuliert noch fast korrekt, wenn es schreibt:

Bei systematischen Verstößen drohen den Plattformen Strafen von bis zu 50 Millionen Euro.

In einem Interview sagt ein Medienrechtler:

„Hinzu kommt die Androhung hoher Bußgelder bei vermeintlich zu Unrecht unterbliebener Löschung.“

Und auch im Neuen Deutschland heißt es:

„Nach dem NetzDG müssen »offensichtlich strafbare Inhalte« innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden, bei streitbaren Inhalten müssen soziale Netzwerke innerhalb von sieben Tagen entscheiden, sonst droht eine hohe Geldstrafe.“

Wie ein Blick auf § 4 Abs. 5 NetzDG zeigen wird, ist dies so nicht zutreffend. Doch zuvor muss das NetzDG eingeordnet werden.

Rechtswidriger Inhalt wird vom Gesetzgeber definiert 

Gelöscht und gesperrt wurde von den Quasi-Monopolisten Facebook und Twitter bereits vor dem NetzDG. Und zwar frei nach den von diesen gesetzten Regeln, festgeschrieben in den AGB. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber kaum Aufregung und Entsetzen über Eingriffe in die Meinungsfreiheit. Haben wir uns wirklich schon so sehr daran gewöhnt, dass große Player die Regeln setzen und wir uns ihnen unterordnen? Ich empfinde es als Fortschritt, dass mit dem NetzDG (§ 1 Abs. 3) nunmehr der Gesetzgeber selbst klarstellt, was erlaubt ist und was nicht.

Verfahren bei Löschung und Sperrung 

Schon vor dem NetzDG war es so, dass wenn es einen erwischt hat und der Account gesperrt wurde, die Lage ziemlich aussichtslos war. Es gab eine Mail, die wurde beantwortet und bei Facebook beispielsweise eine Ausweiskopie übersandt, danach wurde gewartet. Irgendwann ging der Zugang wieder. Eine Hotline oder andere Form der schnellen Kommunikation um das Problem aus der Welt zu schaffen gab es nicht. Nunmehr gibt der Gesetzgeber klar vor, wie mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte umzugehen ist (§ 3). Das ist vom Grundsatz her sinnvoll. Denn somit entscheidet der demokratisch gewählte Gesetzgeber und nicht die privaten Plattformbetreiber*innen. Verlangt wird im NetzDG ein

„wirksames und transparentes Verfahren“

für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (zur Erinnerung: Diese werden nach dem NetzDG nunmehr vom Gesetzgeber und nicht von den Plattformbetreiber*innen als solche festgelegt). Die konkreten Anforderungen an das Verfahren werden in § 3 Abs. 2 definiert.  Vorgeschrieben ist, dass die privaten Plattformbetreiber*innen sicherstellen müssen, dass unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis genommen und geprüft wird, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist (1.). Es muss sichergestellt werden, dass ein offensichtlich rechtswidriger Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt wird, es sei denn die Plattformbetreiber*innen haben mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart (2.). Sichergestellt werden muss auch, dass jeder rechtswidrige Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm gesperrt wird, es sei denn die Frist von sieben Tagen kann überschritten werden (3.).  Soweit ein Inhalt entfernt wird, muss dieser zu Beweiszwecken gesichert werden (4.) und die Beschwerdeführenden und Nutzer*innen sind unverzüglich über die Entscheidung zu informieren, die ihnen gegenüber zu begründen ist (5.).

Das Kernproblem des NetzDG liegt in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und den darin enthaltenen Pflichten zu Löschung und Sperrung. Hier wird die Privatisierung der Rechtsdurchsetzung festgeschrieben. Privatisierung der Rechtsdurchsetzung deshalb, weil kein Weg zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung eröffnet wird.

Transparenzbericht und Zustellungsbevollmächtigter 

Mit dem NetzDG gibt es einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5). Die Transparenzpflichten (§ 2) sind ausgesprochen sinnvoll. Wie mit Beschwerden über nicht zulässige/rechtswidrige Inhalte bei den Plattformen vor dem NetzDG umgegangen wurde, war nicht bekannt oder musste aufwendig recherchiert werden. Nunmehr sind die Plattformen explizit verpflichtet

einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen„.

Das ist ausgesprochen sinnvoll. Und was muss in diesen Bericht hinein? Das regelt der § 2 Abs. 2.  Es muss u.a. berichtet werden, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden (1.). Dargestellt werden müssen die Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten (2.). Mit dem Bericht wird dargelegt, in welchem Umfang Beschwerden über rechtswidrige Inhalte eingegangen sind, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern sowie nach dem Beschwerdegrund (3.). Unter die Berichtspflicht fallen die Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten sowie die Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen (4.). Die Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um eine Entscheidung vorzubereiten, sind ebenfalls zu nennen (6.).  Der Bericht muss die Anzahl der Beschwerden aufführen, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund (7.). Hinzu kommt die Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen Netzwerk und Löschung oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen (8.). Schließlich muss dargelegt werden, welche Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerde, ergriffen werden (9.).

Wer das NetzDG abschaffen will, der schafft auch diese Berichtspflicht ab. Dann bleibt erneut im Dunklen, was von den Plattformbetreiber*innen gemacht wird und was nicht. Ich finde, wenn die ersten Berichte vorliegen, wird es erst richtig spannend. Ich will die auf jeden Fall lesen und schon deshalb muss das NetzDG zwar verändert, darf aber nicht abgeschafft werden.

Die Bußgelder 

Nun wird immer wieder behauptet, wenn die Plattformen rechtswidrige Inhalte nicht löschen, dann gibt es saftige Bußgelder. Das ist jedoch mindestens eine Verkürzung. Bei einem Blick auf den § 4 NetzDG  wird es klarer. Der § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG, das sind die Regelungen nach denen gelöscht und gesperrt werden darf, wird hier überhaupt nicht genannt. Bußgelder werden also nicht verhängt, weil ein einzelner Beitrag nicht gelöscht oder nicht gesperrt wurde, sondern die Bußgelder setzen im Grundsatz beim Verfahren an. Bußgelder können u.a. verhängt werden, wenn ein Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nicht, nicht richtig oder nicht vollständige vorgehalten wird (2. und 3.). Noch klarer wird der Fall, wenn sich der § 4 Abs. 5 NetzDG angeschaut wird. Dort heißt es:

Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung (eines Bußgeldes- H.W.) darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.“

Ich lese das so, dass die Bußgelder verhängt werden dürfen, wenn bestimmte Verfahren nicht vorgehalten werden.  Das kann aber, da diese ja erst mit dem Bericht offengelegt werden müssen, erst in einem halben Jahr der Fall sein. Ich lese das weiterhin so, dass Bußgelder wegen nicht gelöschter rechtswidriger Inhalte nur verhängt werden dürfen, wenn sie systematisch auftreten (Verfahren wird nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorgehalten) und dies gerichtlich festgestellt wird. Die Begründung des Gesetzentwurfes scheint das ähnlich zu sehen. Da ist von „bußgeldbewehrten Compliance-Regeln für soziale Netzwerke“ die Rede. Diese seien erforderlich um „die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten„. Vorgesehen seien „eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden.“ In der Detailbegründung wird es noch deutlicher: Danach wird im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 „die vorsätzliche oder fährlässige Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung sozialer Netzwerke, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorzuhalten, als Ordnungswidrigkeit verfolgbar„. Weiter heißt es:

Unterbleibt eine Entfernung oder Sperrung, weil das soziale Netzwerk den Inhalt nicht für rechtswidrig hält, wird jedenfalls vor einer eindeutigen Klärung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung ein Bußgeldverfahren nicht angezeigt sein. In solchen Fällen ist zum Schutz der Meinungsfreiheit ein behutsames Vorgehen der Bußgeldbehörde angezeigt.

Diese „eindeutige Klärung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung“ korrespondiert mit der Regelung in Abs. 5.

Durch Absatz 5 Satz 1 wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 eine gerichtliche Vorabentscheidung einzuholen. Das Bundesamt für Justiz soll über die Strafbarkeit von Inhalten nicht selbst entscheiden, sondern die Entscheidung den Gerichten überlassen. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind allein die Gerichte dazu berufen, über die Strafbarkeit einer Handlung zu entscheiden. Zudem trägt die enge Einbeziehung der Gerichte zur notwendigen Klärung der Strafbarkeit von Handlungen und Äußerungen in sozialen Netzwerken bei. Das Gericht führt ausschließlich eine rechtliche Überprüfung des gemeldeten Inhalts durch. Prüfmaßstab sind die in § 1 Absatz 3 genannten Straftatbestände. (…) Die Pflicht zur Einholung einer gerichtlichen Vorabentscheidung trifft das Bundesamt für Justiz, wenn die Rechtswidrigkeit eines gemeldeten Inhalts Voraussetzung für den Erlass eines Bußgeldbescheids ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das soziale Netzwerk den Standpunkt vertritt, ein gemeldeter Inhalt sei nicht rechtswidrig und müsse daher nicht entfernt oder gesperrt werden.“ 

Zur Ehrlichkeit gehört dazu, dass die hier zitierten letzten zwei Sätze wegen des Wortlauts „eines gemeldeten Inhalts“ auch so interpretierbar sind, dass ein einzelner gemeldeter Inhalt für einen Bußgeldbescheid ausreichen kann.  Ich denke allerdings, dies ist bei einer Gesamtschau des Gesetzes nicht einschlägig und es handelt sich eher um eine unglücklich Formulierung.

Kurz: Bevor ein Bußgeld verhängt werden darf, weil nicht ordentlich gelöscht oder gesperrt wird, muss erst mal ein Gericht klären, ob überhaupt ein Anlass zur Sperrung oder Löschung bestand. Für die privaten Plattformbetreiber*innen ist das eigentlich eine gute Sache. Sie müssen das Verfahren vorhalten, können sich aber vor Gericht darüber streiten, ob etwas einen rechtswidrigen Inhalt hatte oder nicht. Genau dieser Weg ist aber Nutzer*innen, die aus ihrer Sicht zu Unrecht gesperrt oder deren Beitrag zu Unrecht gelöscht wurde, nicht eröffnet. Dafür bedarf es einer Lösung.

Lösungsvorschlag 

Das Problem am NetzDG bleibt die private Rechtsdurchsetzung. Ob etwas, was der Gesetzgeber als rechtswidrige Handlung eingeschätzt hat, auch tatsächlich eine solche ist, entscheiden endgültig Mitarbeiter*innen der privaten Plattformen. Und genau das geht in einem Rechtsstaat nicht.

Deshalb muss dieser Punkt geändert werden. Denkbar wäre, dass die Plattformbetreiber*innen verpflichtet werden, soweit sie einen Account sperren/einen Beitrag löschen, dies nicht nur lapidar den Betreffenden mitteilen, sondern ihre Entscheidung konkret begründen und gleichzeitig mitzuteilen, wo die Betroffenen Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen können. In diesem Sinne könnte der § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG präzisiert werden.

Über die dann eingelegte Beschwerde muss in einer gewissen Frist entschieden werden. Auch das könnte in § 3 Abs. 2 NetzDG verankert werden, beispielsweise indem in der Nr. 4 nicht nur eine Speicherfrist sondern auch eine Entscheidungsfrist festgeschrieben wird. Alternativ könnte dies aber auch in einer neuen Nr. 6 geregelt werden.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Betroffenen erneut mit einer konkreten Begründung zu übersenden und muss eine Art Rechtsmittelbelehrung enthalten, aus der Betroffene ersehen können, an welches Gericht sie sich wenden können um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Das Gericht entscheidet dann endgültig, ob die Sperrung/Löschung gerechtfertigt war oder nicht. Eine solche Regelung würde ich ebenfalls bei § 3 Abs. 2 ansiedeln.

Und wenn die Löschung bzw. Sperrung nicht zulässig war, dann müssten Betroffene auch Schadensersatzansprüche geltend machen können, im Falle der Löschung soweit dies wiederholt vorkommt. Dieser Schadensersatzanspruch des/der zu Unrecht geblockten Nutzer*in bzw. von Nutzer*innen, deren nicht rechtswidriger Inhalt wiederholt gelöscht wurde sollte in einem Extra-Paragrafen verankert werden; bei den Bußgeldvorschriften dürfte er nämlich von der Systematik her nicht passen.

Das hilft Nutzer*innen und würde das willkürliche Sperren und Löschen, ob mit oder ohne NetzDG, zumindest erschweren.

6 Replies to “Verstehendes Lesen – das NetzDG”

  1. Das ganze Gesetz ist ein echter Reinfall. Heute habe ich gelesen, das selbst ein Twitter Beitrag von Herrn Maas selber gelöscht wurde, das ist wirklich lustig.
    Meine Meinung ist, das er sich mit diesem Gesetz schön selber ins Knie geschossen hat, da mittlerweile auch Beiträge von Moderatoren großer Seiten gesperrt werden….
    Damit hat er sich keine Freunde im Volke gemacht.
    Zustände wie zu DDR Zeiten sind das hier!

  2. Pingback: Der übertriebene Hass auf das Anti-Hass-Gesetz | Übermedien

  3. Also Zustände wie in der DDR sind das garantiert nicht. Da hätten Sie nicht mal Twitter oder nur staatlich kontrolliertes Twitter. Im übrigen steht in dem Text, wie das Gesetz eigentlich wirkt. Was Twitter damit macht, ist wohl bewusstes missverstehen. Schließlich werden ja sofort auch die Rufe nach Abschaffung laut. Und schon wären die vernünftigen Pflichten für Twitter auch weg. Um dem einen Riegel vorzuschieben ja mein Vorschlag für eine Schadensersatzregelung für Nutzer*innen.

  4. „Da hätten Sie nicht mal Twitter …“

    ah, „auch“ deswegen fehlt mir also nichts!

  5. Pingback: Ein Blick auf die Alternative zum NetzDG – Blog von Halina Wawzyniak

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