Freies Mandat schützt vor falschen Freunden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus geht. Vordergründig ging es um die Frage, ob einem Normenkontrollantrag beigetreten oder sich diesem angeschlossen werden kann. Auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts ist schön nachzulesen, worum es bei der abstrakten Normenkontrolle geht:

„Die abstrakte Normenkontrolle steht einem begrenzten Kreis von Antragstellern offen. Unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit und von eigener Betroffenheit des Antragstellers wird die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten überprüft.“

Es gab nun 216 Mitglieder der demokratischen Oppositionsfraktionen, die eine solche Normenkontrolle eingereicht haben. Die AfD wollte auch mitspielen. Das BVerfG hat dem aber einen Riegel vorgeschoben. Weder ein „Beitritt“, noch ein „Anschluss“ sei möglich (Rdn. 11).

Zur Begründung führte das BVerfG aus, dass die Frage ob einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages einem bereits gestellten abstrakten Normenkontrollantrag beitreten können nicht geklärt, aber in anderen Verfahren ausdrücklich zugelassen sei (Rdn. 13). Eine analoge Anwendung komme auch nicht in Betracht (Rdn. 14). Das BVerfG argumentiert auch mit dem Sinn und Zweck einer Normenkontrolle, nach welchem ein „Beitritt“ auch völlig unnötig ist (Rdn. 16).

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