Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus geht. Vordergründig ging es um die Frage, ob einem Normenkontrollantrag beigetreten oder sich diesem angeschlossen werden kann. Auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts ist schön nachzulesen, worum es bei der abstrakten Normenkontrolle geht:

„Die abstrakte Normenkontrolle steht einem begrenzten Kreis von Antragstellern offen. Unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit und von eigener Betroffenheit des Antragstellers wird die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten überprüft.“

Es gab nun 216 Mitglieder der demokratischen Oppositionsfraktionen, die eine solche Normenkontrolle eingereicht haben. Die AfD wollte auch mitspielen. Das BVerfG hat dem aber einen Riegel vorgeschoben. Weder ein „Beitritt“, noch ein „Anschluss“ sei möglich (Rdn. 11).

Zur Begründung führte das BVerfG aus, dass die Frage ob einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages einem bereits gestellten abstrakten Normenkontrollantrag beitreten können nicht geklärt, aber in anderen Verfahren ausdrücklich zugelassen sei (Rdn. 13). Eine analoge Anwendung komme auch nicht in Betracht…

Das Bundesverfassungsgericht scheint diesen Sommer zu genießen. Von einer bahnbrechenden Entscheidung zur nächsten. So kann vielleicht dieser Bundesverfassungsgerichtssommer beschrieben werden. Doch so sehr das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz und zum Wahlrecht gelobt wurde, so sehr die Entscheidungen zur Rechtsangleichung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen begrüßt wurden, so groß ist jetzt das Entsetzen über die veröffentlichte Plenarentscheidung zum Einsatz der Streitkräfte im Inneren (Luftsicherheitsgesetz).

Bevor ich zur Entscheidung des Verfassungsgerichtes komme, will ich zumindest nur kurz daran erinnern, warum das Bundesverfassungsgericht überhaupt entscheiden musste. Das Luftsicherheitsgesetz wurde im Jahr Januar 2005 vom Bundestag beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt regierten in Deutschland SPD und Bündnis 90/Die Grünen (letztere ließen übrigens Ströbele das Gesetz begründen).  Bestandteil des Luftsicherheitsgesetzes war § 13. Dessen Absatz 1 lautete: „Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des…