Handyfoto vom Stimmzettel

Natürlich ist es ausgesprochen dumm, die per Briefwahl abgegebene Stimme zu fotografieren und ins Netz zu stellen. Und ein Sprichwort sagt: Dummheit muss bestraft werden. In einem Rechtsstaat allerdings muss für eine Bestrafung eine Rechtsgrundlage existieren. Und jetzt wird es spannend. Der Landeswahlleiter Schleswig-Holsteins will die per Briefwahl abgegebenen Stimmen nicht werten. Seine Aussage: Nach der Landeswahlordnung verstoße, wer den Akt der Stimmenabgabe öffentlich macht, gegen den Grundsatz des „Geheimhalts“ der Wahl. Das habe zur Folge, dass die Stimmenabgabe nicht in das Ergebnis der Wahl einbezogen werden könne. Denn nach der Landeswahlordnung sei der Stimmzettel „unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen„.

Aus meiner Sicht reicht das, was der Landeswahlleiter anführt, nicht aus, um die Stimmen nicht zu zählen. Und das aus verschiedenen Gründen. Da wäre zunächst die Landeswahlordnung Schleswig-Holstein (LWO). Nach § 50 Abs. 2 S. 1 LWO ist der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. Genau das ist aber -soweit das aus dem Artikel erkennbar ist- geschehen. Unbeobachtet und selbst fotografieren ist ein Unterschied. Auch der Verweis auf den § 44 Abs. 7 hilft dem Landeswahlleiter nicht weiter. Denn dieser regelt lediglich, dass wenn ein*e Wähler*in den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht hat oder der/die Wähler*in wegen Absatz 5 Nr. 1 oder 2 zurückgewiesen wird, dem/der Wähler*in ein neuer Stimmzettel auszuhändigen ist, nachdem der alte zerrissen wurde. Nach dieser Norm könnte der Landeswahlleiter also maximal eine Zurückweisung mit anschließendem neuen Stimmzettel in Erwägung ziehen, nicht jedoch die Ungültigkeit der Stimme. Selbst das wäre aber schon schwierig, weil m.E. auch § 44 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nicht einschlägig ist. Denn zurückzuweisen wäre ein*e Wähler*in, wenn er/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat oder den Stimmzettel nicht oder nicht so zusammengefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Auch das ist hier, soweit der Sachverhalt bekannt ist, nicht gegeben. Ein Foto, welches deutlich nach der eigentlichen Wahlhandlung veröffentlicht wurde, ist etwas anderes als die Handlungen in § 44 Abs. 5 Nr. 1 und 2. Wann eine Stimme ungültig ist, regelt der § 56 Abs. 1. Dort gibt es genau drei Gründe: der Stimmzettel ist anders als durch ein Kreuz in einem Kreis gekennzeichnet, es sei denn, dass die Kennzeichnung den Willen der Wählerin oder des Wählers zweifelsfrei erkennen lässt (1), auf dem Stimmzettel ist mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber oder mehr als eine Landesliste gekennzeichnet (2) oder der Stimmzettel ist erheblich beschädigt. Dies ist der Fall, wenn der Stimmzettel durchgerissen oder der Aufdruck oder die Kennzeichnung beschädigt ist (3). Weder ist einer dieser drei Gründe gegeben, noch ist § 56 Abs. 2 einschlägig. Danach sind Stimmen ungültig, die Eintragungen über die Kennzeichnung der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Landesliste hinaus enthalten. Aus meiner Sicht gibt es also bereits in der Landeswahlordnung keine Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung. Das ist übrigens auch der zentrale Unterschied zur kürzlich geänderten Bundeswahlordnung (dazu unten mehr).

Jenseits des juristischen gibt es m.E. aber auch ein praktisches Problem. Soweit nur eine Person ein Foto des Stimmzettels macht und veröffentlicht, ist es jedenfalls bei Briefwahl möglich, den Stimmzettel vorher auszusortieren. Das beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 der LWO vorsieht, dass die eidesstattliche Versicherung mit in den Umschlag kommt. So kann angewiesen werden, wenn der Umschlag mit der eidesstattlichen Versicherung von X erscheint, ist dieser auszusortieren. Wenn dies aber mehrere 100 Leute machen, wird es praktisch schwierig.

Nun muss natürlich Landesrecht am Grundgesetz und der Landesverfassung gemessen und unter Beachtung dieser ausgelegt werden. In Art. 38 GG wird der Grundsatz der geheimen Wahl ebenso genannt, wie in Artikel 4 der Landesverfassung Schleswig-Holstein. Was besagt das nun eigentlich? Es kommt m.E. darauf an, ob es eine Pflicht für jeden Einzelnen zur geheimen Wahl gibt oder ob es sich um ein (Abwehr)Recht des/der Einzelnen handelt. Handelt es sich um eine Pflicht zur Geheimhaltung der Wahlentscheidung kann mit einem Landesgesetz auch die Nichteinhaltung der Pflicht bestraft werden, denn dann gibt es ein Verbot die eigene Wahlentscheidung öffentlich zu machen. Handelt es sich jedoch um ein Recht, kann bei einem Verzicht auf dieses Recht die Folge nicht eine Bestrafung sein.

Aus meiner Sicht spricht viel für ein (Abwehr)Recht und wenig für ein Verbot das eigene Wahlverhalten öffentlich zu machen.

Das Gebot des Geheimschutzes, dem zufolge jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht so ausüben können muss, dass andere Personen keine Kenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten, ist die wichtigste institutionelle Sicherung der Wahlfreiheit (…) Auch dieser Wahlgrundsatz erfasst nicht nur die Stimmabgabe selbst – das BVerfG spricht von der >unbeobachteten Erzeugung der Stimme< (…)“ (BeckOK, Art. 38, Rdn. 76)

Es ist hier die Rede davon, dass das Wahlrecht so ausgeübt werden können muss. Das Wort „können“ ist hier entscheidend. Ich habe den Anspruch darauf, dass niemand weiß, was ich wähle, aber es gibt kein Verbot der Welt mitzuteilen, was ich gewählt habe oder beabsichtige zu wählen. Dafür spricht auch folgende Aussage:

Wahlberechtigte dürfen deshalb nicht gezwungen werden, ihr Verhältnis zu einer Partei und ihre beabsichtigte Wahlentscheidung mehr als für eine ordnungsgemäße Wahldurchführung erforderlich zu offenbaren.“ (BeckOK, Art. 38, Rdn. 77)

Nichts anderes ergibt sich auch aus folgendem:

Wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl und den dazu ergangenen näheren gesetzlichen Vorschriften muss geheim gewählt werden (…). Erforderlich sind mithin Mindestschutzvorschriften bei der Wahlhandlung wie eine sichtgeschützte Tischwahlkabine, die Abgabe eines verdeckten, (mindestens) gefalteten Stimmzettels und eine geeignete, nicht einsehbare Wahlurne. Im Wahllokal selbst darf kein Wähler sein Wahlverhalten preisgeben. (…)  Anders verhält es sich außerhalb der Wahlhandlung: Hier darf der Wähler im Gespräch, aber auch etwa in einer Zeitungsanzeige ankündigen, wen er wählen wird. Parteienwerbung durch Prominente in Anzeigen, Internetspots, Talkshows oder auf Wahlkundgebungen ist daher zulässig.“ (BeckOK, Artikel 38, Rdn. 78)

Hier wird noch einmal sehr deutlich formuliert, dass der Akt des Wählens tatsächlich geheim stattfinden muss und im Wahllokal selber kein*e Wähler*in sich zu ihrem Wahlverhalten äußern darf. Gleichzeitig wird aber gesagt, dass außerhalb der Wahlhandlung und das müsste meines Erachtens eben auch nach der Wahlhandlung bedeuten, angekündigt und meines Erachtens eben auch verkündet werden darf, was beabsichtigt ist zu wählen oder was gewählt wurde.

Natürlich kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, es darf nur angekündigt werden was gewählt wird, nicht aber erklärt werden was gewählt wurde. Mir ist das allerdings nicht einsichtig. Wo soll der qualitative Unterschied liegen, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigt? Ist es nicht eher so, dass die Beeinflussung durch einen Wahlaufruf viel größer ist? Immerhin machen in solchen Wahlaufrufen mehr oder weniger prominente Menschen ihre (beabsichtigte) Wahlentscheidung öffentlich. Mit ihrem Namen sagen sie nicht nur, sie wählen die Partei X oder Y, sie wollen sogar noch andere Menschen ermuntern das ebenfalls zu tun.

Vielleicht wird die ganze Angelegenheit ja auch via Gericht entschieden. Spätestens dann, wenn jemand gegen die gerade neu in Kraft getretene Bundeswahlordnung (BWO) vorgeht. Nach dieser ist das Fotografieren von Stimmzetteln explizit verboten. In § 56 Abs. 2 S. 2 BWO heißt es seit kurzem:

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Nach § 56 Abs. 6 Nr. 5a ist ein*e Wähler*in zurückzuweisen, die für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine gefilmt oder fotografiert hat (wie auch immer das praktisch bei der Abgabe der Stimme überprüft werden soll). By the Way: Wo ist eigentlich in der BWO die klare Rechtsgrundlage, wann eine Stimme ungültig ist?

Ich halte die Regelung in der BWO mit Art. 38 GG für nicht vereinbar. Ich muss geheim wählen können, bin aber völlig frei außerhalb das Wahllokals zu erklären, wen ich gewählt habe. Wie die neue Bundeswahlordnung die Ungleichbehandlung mit den weiterhin möglichen Wahlaufrufen rechtfertigen will ist mir schleierhaft.

4 Replies to “Handyfoto vom Stimmzettel”

  1. Wenn die nach der Wahl erfolgte Bekanntgabe des eigenen Wahlverhaltens Unrecht waere, wie sollte dann je eine Erste Hochrechnung zustande kommen? M.E. Werden da doch Leute beim Verlassen des Wahllokals gefragt, wen sie gewählt haben und das wird dann hochgerechnet

  2. Du musst nicht nur geheim wählen können, du musst es tatsächlich auch tun. Es gibt keine Option, freiwillig nicht geheim zu wählen. Deshalb ist auch die Benutzung der Kabine eine Pflicht und man kann eben nicht freiwillig auf die geheime Wahl verzichten und außerhalb der Kabine wählen. Und es ist etwas anderes, ob der Wähler nur erzählt, er hätte eine bestimmte Option gewählt oder ob sich das auch überprüfen lässt. Der zweite Fall lässt Stimmkauf (und die Kontrolle dessen) zu, eine erzwungen geheime Wahl nicht. Und darum geht es im Kern bei der Diskussion über das Fotografieren von Stimmzetteln.

  3. na zunächst ist für sh erst mal festzustellen, dass es eine rechtsgrundlage für ein fotoverbot nicht gibt. darüber hinaus gehe ich immer davon aus, dass die veröffentlichung des eigenen abstimmungsverhaltens nach dem wahlgang stattfindet. wenn man das verbieten würde, müsste ja gesagt werden, das jede*r der/die nach der wahl irgendwann mal sagt, wen er/sie gewählt hat seine stimme ungültig macht. hinzu kommt, darauf hat sonja hingewiesen die nachwahlbefragung. und wenn du es ganz streng nimmst, müsstest du die briefwahl verbieten. die bietet doch viel mehr anlass zur besorgnis was stimmenkauf angeht als ein foto nach dem wahlgang.

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