Das OVG Hamburg hat nun doch Übernachtungszelte im Protestcamp genehmigt. Das ergibt sich aus dieser Entscheidung. Zur Erinnerung: Hier habe ich über die Entscheidung des VG Hamburg geschrieben, mit der die Übernachtungszelte untersagt wurden.
Das OVG sah glücklicherweise die Sache mit den Übernachtungszelten im Protestcamp etwas anders als das VG. Der Beschluss des OVG ist im Hinblick auf künftige Versammlungsrechtsentscheidungen aber nicht nur wegen der Übernachtungszelte relevant, sondern auch wegen der Debatte um die Einschränkung öffentlicher Flächen und der Schädigung der Natur.
Das OVG ordnete mit dem Beschluss die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Widerspruch gegen die Untersagung von Schlafzelten, Küche und Dusche auf dem Camp an. Damit können diese im Umfang der Entscheidung des OVG errichtet werden. Das OVG entschied:
Das OVG verweist zunächst auf den Ermessensspielraum, den das BVerfG eingeräumt hat. Nach diesem kann die Versammlungsbehörde berücksichtigen, in welchem Umfang Maßnahmen zur notwendigen Infrastruktur gehören. Das Problem an der Entscheidung des BVerfG war nun allerdings, dass es die Option der Untersagung von Schlafzelten eröffnet hatte.
Kurz zusammengefasst: Dass Übernachten an sich kundgabeneutral ist, bedeutet nicht, dass keine Zelte zum Übernachten aufgestellt werden dürfen. Allerdings dürfen nur Zelte aufgestellt werden, bei denen es um Übernachtungen von Campteilnehmer*innen geht. Schlafzelte für Menschen, die gar nicht an Veranstaltungen im Camp interessiert sind, sind nach wie vor nicht erlaubt. In der Logik des Versammlungsrechtes macht das Sinn.