Das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Versammlungsrecht

Zwei Vorbemerkungen: Ich war nicht in Hamburg und bin deshalb auf die öffentlich zugänglichen Informationen angewiesen (1.). Obwohl es eine Selbstverständlichkeit ist, schreibe ich es hier noch mal auf, auch um (bewusste) Missverständnisse zu vermeiden. Ich habe keinerlei Verständnis für Randaleidioten, die Einwohner*innen verängstigen, Autos abfackeln, Scheiben einschmeißen und mit Gegenständen auf Menschen werfen. Sowas hat für mich nichts mit Protest zu tun (2).

Bedauerlicherweise, aber leider vorhersehbar, wird nun unter Verweis auf Hamburg an der Spirale der Einschränkung der Grundrechte gearbeitet. Selbstverständlichkeiten, wie das Recht jedes Menschen auf anwaltlichen Beistand oder medizinische Versorgung werden in Frage gestellt. Der Unterbindungsgewahrsam wird offensiv eingefordert. Demokraten*innen müssen sich diesem Ansinnen offensiv entgegentreten.

Juristisch finde ich die Auseinandersetzung um das Versammlungsrecht ziemlich zentral. Hier, hier und hier habe ich mich kritisch mit Gerichtsentscheidungen auseinandergesetzt. Ich will dies nachfolgend mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen versuchen.

Soweit nachvollziehbar wird fast durchgängig von Journalisten*innen die These vertreten, die Polizei habe die Eskalation bei der „Welcome to Hell“-Demonstration zu vertreten. Das ist eher eine Seltenheit. Ich verweise jetzt bewusst auf Journalisten*innen und Presseorgane, die nicht verdächtig sind, Sympathie für solche Art von Demonstrationen zu haben.

In der Zeit heißt es: „Die Beamten hatte den Zug nach wenigen Hundert Metern gestoppt und die Demonstration aufgelöst. (…)  Wer das Auftreten der Polizei beobachtet hat, für den drängen sich weitere Fragen auf. Der Polizeieinsatz mit Wasserwerfern und Schlagstöcken richtete sich gegen den schwarzen Block der Autonomen an der Spitze des Zuges, grob geschätzt 1.000 Personen. Dieser Abschnitt der gerade begonnenen Demonstration befand sich in einer Art Straßenschlucht am Hamburger Hafen: auf der einen Seite Gebäude, auf der anderen Seite eine etwa zwei Meter hohe Flutschutzmauer mit einem eigenen, von einem Geländer begleiteten Fußweg auf der Oberseite. In dieser Straßenschlucht hat die Polizei die Autonomen zunächst aufgehalten, ihren schwarzen Block dann in Kleingruppen zerteilt, gegen die Flutschutzmauer gedrängt und mit Schlagstöcken traktiert. (…) Wäre es nur darum gegangen, friedliche und unfriedliche Demonstranten zu trennen, hätte es genügt, den vorderen Teil des Zugs in der Straßenschlucht festzusetzen und den weitaus größeren hinteren Teil umzuleiten. (…) Vom erhöhten Fußweg aus habe ich selbst den Polizeieinsatz gegen den hinteren Teil des schwarzen Blocks verfolgen können. Es handelte sich um mehrere Hundert, größtenteils junge Leute, die überwiegend regelrecht uniformiert waren. Praktisch alle trugen schwarze Nylonregenjacken mit Kapuzen, die sie aufgesetzt hatten, und dazu Sonnenbrillen. Warum dieses Detail wichtig ist? Weil der Versammlungsleiter der Autonomendemo nach eigener Darstellung mit dem Einsatzleiter der Polizei eine Übereinkunft erzielt hatte: Kapuzen und Sonnenbrillen würden geduldet, Schals und Tücher seien aber von der unteren Gesichtshälfte zu entfernen. Wenn das zutrifft, hat sich der Teil des Polizeieinsatzes, den ich selbst verfolgen konnte, praktisch ausschließlich gegen Versammlungsteilnehmer gerichtet, die sich an die Auflagen der Polizei gehalten haben. Die Polizei bestätigt diese Darstellung nicht, widerspricht allerdings auch nicht explizit. (…) Weshalb das folgende Urteil ausdrücklich das eines Laien ist: Der Polizeieinsatz, der die Autonomendemonstration „Welcome to hell“ beendet hat, ist im Ergebnis gescheitert. Seine öffentliche Begründung ist wenig einleuchtend. Wo die Polizei einen Ermessensspielraum hatte, hat sie ihn offenbar nicht genutzt, um jenen Ablauf der Versammlung zu ermöglichen, der ihr nach eigenem Bekunden der liebste gewesen wäre. Und möglicherweise – aber das ist nicht bewiesen – hat die Polizei auch jene Regeln missachtet, auf die sich ihr Einsatzleiter mit den Organisatoren der Demonstration zuvor geeinigt hatte.“

Im Hamburger Abendblatt wird folgender Ablauf geschildert: „Die Polizisten stoppen den Zug um 19.05 Uhr nach 250 Metern in der Nähe der Landungsbrücken, da Teilnehmer rechtswidrig ihr Gesicht vermummt hatten. Über Lautsprecher ruft die Polizei die Passanten auf, sich von der Straße zu entfernen. Dann folgt der Appell an die Demonstranten: >Legen Sie die Vermummung ab. Es gilt zero Toleranz.< Die Demonstranten kontern: >Haut ab, das ist unsere Stadt, befreit die Stadt von diesem Scheiß-G20.< Der Schwarze Block kommt der Aufforderung nur teilweise nach, viele bleiben vermummt. Der Veranstalter bittet per Lautsprecherdurchsage um Geduld, sie verhandelt mit der Polizei. Um 19.45 ruft dann der Vorsprecher des Schwarzen Blocks: <Hört auf, uns zu provozieren<. Dann gerät die Situation außer Kontrolle. Nach Darstellung von Demonstranten seien die Polizisten plötzlich mit Schlagstöcken in die Mitte des Zuges hereingesprescht. Die Polizei spricht wiederum von Böllern und Flaschen, mit denen sie beworfen worden sei.

Laut dem Live-Blog von stern.de war der Ablauf wie folgt: 19.07. Uhr: Der Demonstrationszug wird gestoppt und es fahren Wasserwerfer auf. 19.10 Uhr: Auf Nachfrage kann die Polizei keine Aussage zum Grund des Stoppens des Aufzuges sagen. 19.14 Uhr: Verhandlungen zwischen Anmelder und Polizei. 19.22 Uhr fordert die Polizei zum Ablegen der Vermummung auf. 19.29 Uhr hat die Polizei vor und hinter der Demonstrationen Wasserwerfer auffahren lassen. 19.37 Uhr: „Die Stelle, an der >Welcome to Hell< im Moment verharrt, ist relativ eng. Selbst wenn Demonstranten es wollten, wäre es nicht leicht, sich von dort wegzubewegen.“  19.41 Uhr: Dritte Aufforderung der Polizei, Vermummung abzulegen, andernfalls würden Maßnahmen ergriffen. 19.51 Uhr: Die Lage eskaliert an der St.-Pauli-Hafenstraße. Rauch steigt auf, Reporter berichten, es seien Gegengstände geflogen und die Polizei rücke in die Menge vor. 19.53 Uhr werden Demonstrierende eingekesselt und die Polizei geht mit Schlagstöcken gegen diese vor.

In der Süddeutschen Zeitung heißt es: Doch der Protestzug mit dem Lkw, auf dessen Windschutzscheibe >We are fucking angry< steht, kommt nur 150 Meter weit. Er passiert das verbarrikadierte Restaurant >Fischerhaus<. Vor der ersten Brücke stoppen ihn vier Wasserwerfer und zwei gepanzerte Wagen der Polizei. Diese begründet diesen Schritt mit den etwa 1000 vermummten Demonstranten. In einer Menschenmenge sei diese Art von Kleidung >ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz< und werde nicht geduldet.“ Eine knappe Stunde tut sich gar nichts, dann stürmen plötzlich Polizisten von der Seite in die Demo. >Shame on you, shame on you<, ruft ein Organisator, als sich Dutzende aus dem Schwarzen Block am Geländer hochziehen. Vom Gehweg aus werfen sie Flaschen, Stangen und Bengalos.

Nun gilt auch im Versammlungsrecht das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Darunter wird das Prinzip verstanden, dass ein Eingriff in Grundrechte geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Geeignet ist etwas, wenn mit der Handlung der gewollte Zweck mindestens gefördert wird. Erforderlich ist eine Handlung, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht. Und Angemessenheit liegt vor, wenn die Nachteile, die mit der Handlung verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.

Grundlegend für das Versammlungsrecht ist die Brokdorf-Entscheidung es BVerfG aus dem Jahr 1985. Die zentralen Leitsätze lauten:

„1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten. 2. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, dass a) die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt, b) Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen. 3. Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufender Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. 4. Steht nicht zu befürchten, dass eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist.“ 

In der Begründung heißt es konkret:

„Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt (vgl. § 13 I Nr. 2 VersG) oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben (vgl. § 5 Nr. 3 VersG) oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (…). Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen >umzufunktionieren< und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen (…); praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer >Erkenntnisse< über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen.“

Nun könnte eingewendet werden, die Entscheidung ist von 1985 und im Übrigen gehe es ja nicht um eine Auflösung oder ein Verbot, sondern lediglich um polizeiliches Einschreiten. Doch dieser Verweis geht fehl. Denn im November 2016 hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Brokdorf-Entscheidung wiederholt, sondern im Hinblick auf die Identitätsfeststellung (§ 163b StPO) und die Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung (§ 163c StPO) konkrete Ausführungen gemacht.

Dies wird um so deutlicher, als in der zitierten Entscheidung des BVerfG aus dem November 2016 so etwas wie Grundlagen für das Vorgehen bei Gewalttätigkeiten auf Demonstrationen mit beschlossen wurden. In der Entscheidung ging es um einen schwarzen Block, dessen Angehörige Schutzbrillen und selbstgefertigte Plastikvisiere trugen. Zusätzlich wurde durch geöffnete Regenschirme ein Sichtschutz nach oben geschaffen. Aus dem Block wurden Flaschen und Pyrotechnik auf die Einsatzkräfte geworfen.  Verfassungsrechtlich zulässig wurde in der Entscheidung eine Einkesselung dieses Teils der Versammlung angesehen,

wenn die Polizei – wie vorliegend – ohne Aufschub nach der Kesselbildung in Verhandlungen mit der Versammlungsleitung eintritt, um eine Fortsetzung des Aufzugs sowohl für den vom Polizeikessel betroffenen friedlichen Versammlungsteil als auch für einzelne friedliche Versammlungsteilnehmer innerhalb der eingeschlossenen Demonstrationsgruppe zu ermöglichen.

Natürlich ist das Auffahren von Wasserwerfern geeignet. Alles andere wäre Quatsch. Ob es erforderlich gewesen ist, darüber lässt sich sicherlich streiten. Es wäre zumindest diskussionswürdig, ob nicht ein milderes Mittel, nämlich das Geleiten der Demo zu einem anderen Ort, an dem dann eine Trennung der Demonstrationsteilnehmer*innen möglich gewesen wäre, existiert hätte. Angemessen dürfte es, unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Stopps der Demonstration auf gar keinen Fall gewesen sein. Denn der Ort des Stops lies kaum zu, dass der überwiegend friedliche Teil der Demonstration diese fortsetzen konnte.

 

 

3 Replies to “Das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Versammlungsrecht”

  1. Pingback: Nach G20 sind Differenzierungen, kritische Reflexion und breitere Blickwinkel notwendig – Konferenzraum 1

  2. transparenz-beitrag: ein kommentar von @linksman wurde nicht frei geschaltet. dieser beinhaltete zwei links zu einer politischen bewertung der ereignisse in hamburg.
    ich wollte mich in diesem beitrag ausschließlich juristisch mit hamburg beschäftigen.

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