OVG Hamburg zur Allgemeinverfügung Demonstrationsverbot

  1. In Hamburg gibt es derzeit jeden Tag eine neue Entscheidung zum Versammlungsrecht. Nach den auf Entscheidungen des BVerfG basierenden Entscheidungen vom gestrigen Tag geht es nun mit einem Beschluss des OVG Hamburg weiter. Diesmal geht es um Versammlungsrecht und Allgemeinverfügungen.

In dieser Entscheidung geht es um eine Versammlung/Demonstration am 7. Juli in der Zeit von 13.00-15.00 Uhr. Es wird mit 80 Teilnehmer*innen gerechnet. Doch dieser Demonstration/Versammlung steht eine Allgemeinverfügung entgegen. Mit dieser Allgemeinverfügung werden generell in einem bestimmten Bereich Hamburgs zu einem genau bezeichneten Datum Demonstrationen/Versammlungen untersagt. Das OVG ist der Ansicht, die Allgemeinverfügung dürfte sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Damit sagt das OVG nun aber nicht mehr und nicht weniger, als dass mit einer generellen Verfügung Demonstrationen/Versammlungen in einem bestimmten Bereich unabhängig vom Einzelfall untersagt werden dürfen. Auch das dürfte ein Einfallstor zur Einschränkung des Versammlungsrechtes sein.

Zur Begründung der materiellen (also inhaltlichen) Rechtmäßigkeit führt das OVG dann unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG folgende Gründe an:

In dem von der Allgemeinverfügung räumlich erfassten Bereich bestehen während der zeitlichen Geltung der Verfügung durch etwaige Blockaden der Transport- und Evakuierungswege  unmittelbare Gefahren für Leib und Leben der Gipfelteilnehmer und Versammlungsteilnehmer sowie für die auswärtigen Beziehungen des Bundes und die staatliche Veranstaltung des G20-Gipfels, die durch eine außerordentliche Gesamtgefahrenlage an-lässlich des G20-Gipfels in Hamburg noch intensiviert werden. Diese Gefahren rechtfertigen wegen des vorliegenden polizeilichen Notstandes ausnahmsweise die Inpflichtnahme sämtlicher Versammlungen in dem betroffenen Gebiet, ohne dass es auf die Frage der Verursachung der jeweiligen Gefahren durch sie  ankommt. „

Um das zu begründen, wird im Detail auf die Schwierigkeiten des Protokollwesens hingewiesen und wie sehr es erforderlich sei, die Transportstrecken vom allgemeinen Verkehr freizuhalten. Nur so am Rande: In den im gestrigen Blogbeitrag zitierten Entscheidungen ging es auch darum, dass öffentlich nutzbare Einrichtungen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen würden, wenn dort Camps stattfinden. Deshalb dürften die Camps als Form der Versammlung nicht stattfinden. Dass hier nun argumentiert wird, das öffentliche Straßenland solle gerade nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wirkt da schon ein wenig bizarr. Demonstrieren geht nicht, aber Gipfeltransporte gehen schon. Seltsam.

Die Gefahr wird nun mit geplanten strategischen Blockaden der Transportfahrten begründet. Diese Blockaden wiederum seien geeignet, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer, der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter zu gefährden. Damit wird aber nichts anderes getan, als in Blockaden per se eine Gefahr für Leib und Leben zu sehen. Nun habe ich selbst schon an diversen Blockaden teilgenommen und diese immer als passiven Akt des zivilen Ungehorsams verstanden, nie jedoch als Angriff auf Leib und Leben der Blockierten. In den auf den Seiten 17-24 angeführten Zitaten ist dann auch lediglich an  drei Stellen mit viel Mühe herauszulesen, dass  Leib oder Leben der Gipfelteilnehmer*innen beeinträchtigt werden sollen. Die Versammlungsbehörde und das OVG können die Blockaden doof finden, sie können auch argumentieren, diese gefährdeten den reibungslosen Ablauf des Gipfels. Aber sie können nicht begründen, dass die Blockaden Leib und Leben gefährden. Jedenfalls nicht mit dem Beweismaterial. Oder doch? Um die Gefahr zu begründen, wird dann nämlich auf Dritte hingewiesen:

„Denn im Falle einer Blockade der Transportkolonnen, durch die gegebenenfalls auch der Rückzug oder die Evakuierung der Kolonne beeinträchtigt wird, werden die in den Fahrzeugen befindlichen Gipfelteilnehmer und ihr Begleitpersonal zu einem leichteren Ziel etwaiger gewaltsamer Anschläge.“

Also: Es wird ein generelles Versammlungsverbot verhängt, weil die Gipfelteilnehmer*innen ungestört transportiert werden sollen und durch die geplanten Blockaden sich die Gefahr etwaiger Anschläge erhöht. Diese Argumentation vollständig zu Ende gedacht würde aber bedeuten, dass generell und immer wenn es politische Großereignisse gibt, bei denen ein ungestörter Transport gewährleistet werden soll, eine Demonstrationsverbot verhängt werden kann. Soviel zum Demonstrationsrecht als konstituierendem Bestandteil der Demokratie.

Wenn es nicht so traurig wäre, wäre die Pirouette im Hinblick auf dies Sitzblockaden schon wieder lustig.

„Auch wenn Sitzblockaden bei passiver Haltung der Teilnehmer nicht als unfriedlich anzusehen sind und für sie folglich der Schutz des Art. 8 GG nicht von vornherein entfällt, überschreiten sie den Bereich der geistigen Auseinandersetzung, wenn sie sich nicht als demonstrative Sitzblockaden auf die Kundgabe einer Meinung und die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen beschränken, sondern auf die Beeinträchtigung der Rechte anderer und die Ausübung von Zwang sowie die Schaffung von Tatsachen gerichtet sind.“

Bei einer Sitzblockade sitzt man nicht nur demonstrativ, sondern es geht im Regelfall darum das Weiterlaufen einer anderen Demonstration zu verhindern. Sonst würde es ja nicht Sitzblockade heißen. Doch damit nicht genug. Das Demonstrationsverbot wird weiter damit gerechtfertigt, dass :

„auf den Transportstrecken der Kolonnen aufgrund der hohen Geschwindigkeit der Kolonnenfahrzeuge und etwaiger Überbreite der Fahrzeuge ein Verletzungsrisiko infolge von Kollisionen zwischen Fahrzeugen und Versammlungsteilnehmern, insbesondere in Fällen einer Blockade der Transportstrecke (besteht).  Es ist nach Überzeugung des Gerichts ferner nicht auszuschließen, dass ausländische Sicherheitskräfte – ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens – mit Gewalt gegen blockierende Versammlungsteilnehmer vorgehen, sollten diese Sicherheitskräfte einen gegenwärtigen Angriff auf ihre Schutzperson annehmen.“

Das Demonstrationsverbot dient also dem Selbstschutz, weil es könnte ja sein, dass ausländische Sicherheitskräfte gegen die Blockierenden vorgehen. Dass in einem solchen Fall die Demonstration durch die Polizei geschützt werden müsste, fällt dabei dann mal schnell hinten runter.

Und da wären wir beim polizeilichen Notstand. Das Gericht argumentiert, dass die Gipfelteilnehmer*innen umfassend geschützt werden müssen; unter den Gegenprotestierenden seien Gewalttäter*innen und die friedlichen Versammlungen -wenn sie denn erlaubt würden- müssten geschützt werden. Dies würde zu einem polizeilichen Notstand führen. Nun hat das BVerfG bereits anerkannt, dass ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt sein kann. Der polizeiliche Notstand ist, das sei an dieser Stelle einmal erwähnt, häufig der Grund, wenn Sitzblockaden gegen Naziaufmärsche erfolgreich sind. Denn der polizeiliche Notstand liegt vor, wenn

„die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen.“

Wenn es also soviel Gegendemonstranten gibt, dass die Polizei nicht zur Beendigung der Sitzblockade in der Lage ist, dann liegt ein polizeilicher Notstand vor und die ursprüngliche Demonstration kann nicht fortgeführt werden. Insofern sollte zumindest dieser Teil der Entscheidung bei zukünftigen Sitzblockaden gegen Naziaufmärsche zitiert werden.

(update): In einer weiteren Entscheidung bestätigte das OVG Hamburg erneut die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Hierbei findet noch einmal eine Auseinandersetzung mit dem polizeilichen Notstand statt.

2 Replies to “OVG Hamburg zur Allgemeinverfügung Demonstrationsverbot”

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