Paralleljustiz

Eher durch Zufall stieß ich in der vergangenen Woche auf die Reportage: „Richter Gottes. Die geheimen Prozesse der Kirche.“ Ich würde ja gern einen Link auf die Mediathek hier posten, aber wegen des Depublizierungsgebotes macht das wenig Sinn. Also versuche ich eine kurze Inhaltsangabe: Nach der Reportage gibt es 22 katholische Straf- und Ehegerichte. Diese Gerichte führen Zeugenbefragungen und Verhöre durch, es gibt Ermittler, Gutachter, Kirchenanwälte und Vernehmungsrichter. Die Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Eheprozesse heißen „Ehenichtigkeitsverfahren„. Nur in einem solchen Ehenichtigkeitsverfahren kann eine katholische Ehe aufgehoben werden. Vor dem Hintergrund der Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht ist das nicht ganz unwichtig. Die Reportage berichtet über ein Ehepaar, das ein solches Ehenichtigkeitsverfahren nach drei Jahren beendet hat. Es geht auch um diese Geschichte eines Falles sexualisierter Gewalt gegenüber einem Kind. Nach dem Artikel wurde der Verdacht der sexualisierten Gewalt gegenüber einem Kind nicht an staatliche Ermittlungsbehörden weitergeleitet, obwohl noch keine Verjährung eingetreten war.

Beim Verfolgen der Reportage konnte ich mich des Eindrucks nicht ganz verschließen, dass es eine Paralleljustiz gibt. Wie kann das gehen? Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich„. Und in Artikel 19 Abs. 1 und 3 Grundgesetz heißt es: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. (…) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“  Aber dann gibt es ja noch den Artikel 140 Grundgesetz. Mit diesem gelten die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 weiter. Sie sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Damit gibt es tatsächlich ein Sonderrecht für die Kirchen in Deutschland. Zum Thema Staatsleistungen habe ich bereits hier etwas geschrieben.

Doch zurück zur Paralleljustiz der katholische Kirche. Angeblich soll diese Paralleljustiz durch Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 Verfassung vom 11. August 1919 erlaubt sein. Dort heißt es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ Aber geht das? Tatsächlich gilt ja die Einschränkung „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ und gilt dies ja nur für „eigene Angelegenheiten„.

Doch nach wohl herrschender Meinung soll die die Bestimmung der „eigenen Angelegenheiten“ selbst Gegenstand der Selbstbestimmung der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sein (BeckOK GG/Germann, Art. 140, Rn.33). Und die zweite Einschränkung? Sie soll ein gegen Religionsgemeinschaften gerichtetes Sonderrecht ebenso ausschließen wie Normen, die „ihre Adressaten zwar formal gleichbehandeln, aber Religionsgemeinschaften in ihrer Besonderheit anders und härter als >alle< anderen betreffen“ (BeckOK, GG/Germann, Art. 140, Rn. 42). Und dann kommt es ganz dicke: „Insbesondere Grundrechte verpflichten unmittelbar nur die öffentliche Gewalt (…), entfalten aber keine unmittelbare Drittwirkung gegenüber jedermann. Grundrechte sind daher kein „für alle geltendes Gesetz“ iSd Art  137 Abs. 3 WRV. Sie beschränken das Selbstbestimmungsrecht nur nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung, nämlich vermittelt über Gesetze, die zum Schutz grundrechtlich gewährleisteter Interessen eine für alle geltende Regelung treffen.“ (BeckOK, GG/Germann, Art. 140, Rn.44). Ich lese das so, dass das Selbstbestimmungsrecht eine Religionsgemeinschaft über den Grundrechten steht. Und damit auch über dem Rechtsstaat? Das kann doch nicht ernst gemeint sein. In der Konsequenz bedeutet das ja, dass nicht nur die katholische Kirche ihre Rechtsprechung an die Stelle des staatlichen Rechts setzen kann sondern auch jede andere Religionsgemeinschaft. Das kann doch nicht wirklich gewollt sein.

Die Justizministerkonferenz hatte sich des Themas im Jahr 2012 schon einmal angenommen und eine Resolution verabschiedet. Offensichtlich ging es den Justizminister/innen damals aber nicht um die katholische Kirche, wie der Hinweis auf die Integrationsminister deutlich macht. Allerdings formulierten die Justizminister/innen: „Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich einig, dass eine Paralleljustiz, die außerhalb unserer Rechtsordnung stattfindet und dem Wertesystem des Grundgesetzes widerspricht, nicht geduldet wird oder würde„. Was meinen die? Eine Paralleljustiz, die dem Wertesystems des Grundgesetzes nicht widerspricht, ist erlaubt? Und sehen die Justizminister/innen die katholische Paralleljustiz mit dem Wertesystem des Grundgesetzes für vereinbar an? Warum?

Mir scheint es jedenfalls ziemlich pharisäerhaft, einerseits die islamische Sharia allein wegen der Existenz einer -in diesem Fall: muslimischen- Paralleljustiz zu geißeln, aber andererseits zur real existierenden katholischen Paralleljustiz zu schweigen. Stattdessen sollten alle Anstrengungen unternommen werden jegliche Art von Paralleljustiz auszuschließen.

Wie dies konkret aussehen kann, das wäre eine spannende rechtspolitische Debatte.

6 Replies to “Paralleljustiz”

  1. Tja, und die gleiche Paralleljustiz haben sich die Kirchen im Arbeitsrecht aufgebaut. Den „Mitbestimmungsorganen“ innerhalb katholischer und evangelischer Kirche, bzw. Caritas und Diakonie, ist der Weg vor ordentlichen Arbeitsgerichten bei Streitigkeiten mit dem Arbeitsgeber versagt.
    Auch diese dürfen sich mit Kirchengerichten zufrieden geben, bei denen sowohl die Richter als auch die Beisitzer von den Kirchengremien ausgesucht werden.

  2. Wieder einmal ein sehr schön Ideologie geleiteter, technokratischer Artikel, der durch sein Klein-Klein davon ablenkt, was wirklich wichtig ist und damit die Unfähigkeit des Verfassers dokumentiert, Zusammenhänge vor einem sachlichen Hintergrund richtig verstehen zu können.

    Höchst interessant dabei dann auch, dass der Verfasser es versäumt eine Definition dessen vorzunehmen, was eine sogn. „Paralleljustiz“ denn überhaupt seiner Meinung nach sein solle. Ich sage „seiner Meinung“ nach, da der Begriff „Paralleljustiz“ allenfalls in den einschlägigen populistischen Medienbeiträgen existiert und dort mit wahlweisen und willfährigen Assoziationen verknüpft auftritt. Es muss sich also im vorliegenden Beitrag daher ausschließlich um die persönliche Meinung des Verfassers handeln, was denn nun eine Paralleljustiz sein könnte, da dieser Begriff in der zuständigen wissenschaftlichen Disziplin nicht vorkommt.

    Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich beim Verfasser scheinbar um einen angeblich sachkundigen Juristen handeln soll, offenbart der vorliegende Artikel demzufolge also über die bereits genannten Defizite hinaus außerdem einen Mangel an Sachkenntnis für die eigene Disziplin.

  3. Auf was man als Anfang vierzigerin so alles durch Zufall stoßen kann, was eigentlich seit Jahrhunderten bekannt ist. Schon interessant, irgendwie.

  4. Pingback: Der Innenminister und die Leitkultur – Blog von Halina Wawzyniak

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