Parlamentsmitentscheidung über Corona-Maßnahmen

Die Corona-Maßnahmen werden in den Ländern getroffen, auch wenn sich die Länder im Wesentlichen an den Vereinbarungen des Treffens der Ministerpräsident:innen mit der Kanzlerin orientieren. Spannend ist nun, wie die Parlamente an den Entscheidungen beteiligt sind. Angesichts der umfassenden Eingriffe in Grundrechte ist aus meiner Sicht nämlich eine Beteiligung der Parlament als gewählte Vertretungen der Einwohner:innen von zentraler Bedeutung. Auch weil so eine öffentliche Debatte stattfindet und die Verantwortung nicht allein bei der Exekutive liegt. Ganz klar vorn liegt dabei Berlin.

Doch dazu komme ich am Ende dieses Beitrages. Ich habe versucht in allen Bundesländern die Rechtslage zu prüfen und hoffe, mir ist nichts verloren gegangen. Als Suchbegriff habe ich jeweils „Parlament + Corona“ eingegeben. Sollte mir ein Fehler unterlaufen sein, bin ich für Hinweise dankbar und würde das entsprechend hier korrigieren. Das mache ich selbstverständlich auch noch für Schleswig-Holstein.

Bayern

Nach meinem Kenntnisstand gibt es in Bayern keine Regelung zur Beteiligung des Parlaments an Corona-Maßnahmen.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gibt es einen gemeinsamen Gesetzentwurf von Grünen, CDU, SPD und und FDP/DVP. Danach soll  es ein Zustimmungserfordernis des Landtags für solche Rechtsverordnungen der Landesregierung geben, deren Gültigkeitsdauer vier Wochen überschreitet. Dieser Gesetzentwurf verändert das von CDU und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Gesetz. Dieses sah vor, dass soweit eine Verordnung die Gültigkeitsdauer von drei Monate überschreitet, die Zustimmung des Landtages erforderlich war. Eine Befassung des Landtages soll ermöglicht werden, weitere Rechte des Landtages sind nicht normiert.

Brandenburg

In Brandenburg gibt es ein Infektionsschutzbeteiligungsgesetz. Dieses sieht vor, dass der Landtag einer Rechtsverordnung innerhalb von sieben Tagen nach deren Verkündung mit der Mehrheit seiner Mitglieder widersprechen kann. In diesem Fall muss der Verordnungsgeber die Rechtsverordnung sieben Tage nach Beschlussfassung aufheben.

Bremen 

In Bremen war es der Senat, welcher der Bürgerschaft einen Gesetzentwurf zur Parlamentsbeteiligung unterbreitete. Danach sind Corona-Verordnungen nach Verkündung der Bürgerschaft unverzüglich zu mitzuteilen, gleiches gilt für Verlängerungen, Änderungen oder Aufhebungen. Die Bürgerschaft kann dann die Coronaverordnungen ganz oder teilweise aufheben oder befristen.

Hamburg

In Hamburg gibt es ein Gesetz zur Parlamentsbeteiligung beim Erlass infektionsschützender Maßnahmen. Danach entscheidet die Bürgerschaft ob sie Verordnungen zur Kenntnis nimmt oder von der Befugnis nach Art. 80 Abs. 4 GG Gebrauch macht. Wenn sie dies tut und einen verordnungsvertretenden Gesetzesbeschluss ausübt, wird die Rechtsverordnung ersetzt.

Hessen

In Hessen haben die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und CDU einen Gesetzentwurf vorgelegt, in dessen § 3 eine Parlamentsbeteiligung vorgesehen ist. Dies meint, dass Rechtsverordnungen, deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Beschlussfassung zuzuleiten sind. Gleiches gilt für Verlängerung, Änderung oder Aufhebung. Zu den Plenarsitzungen legt die Landesregierung die ergriffenen Regelungen dem Landtag zur Beratung
vor und dieser entscheidet dann, ob er diese zur Kenntnis nimmt oder von seiner Befugnis nach Art. 80 Abs. 4 Grundgesetz Gebrauch macht. Zur Erläuterung, der Art. 80 Abs. 4 GG regelt, dass statt einer Verordnung durch die Landesregierungen die Länder auch Gesetze machen können. Mit anderen Worten, das Gesetz in Hessen erlaubt dem Landtag, statt einer Verordnung der Regierung ein Gesetz des Landtages zu machen. Dafür muss er die Verordnung des Landes nicht zur Kenntnis nehmen („oder“ im Gesetzestext).

Mecklenburg-Vorpommern

Nach meinen Recherchen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern kein Gesetz zur Mitsprache des Parlaments.

Nordrhein-Westfalen

Auch NRW hat nach meinen Recherchen kein Gesetz zur Mitsprache des Parlaments.

Niedersachsen 

Ebenfalls gibt es in Niedersachsen nach meinen Recherchen kein Gesetz zur Beteiligung des Parlaments an Corona-Maßnahmen.

Rheinland-Pfalz

Nach meinen Recherchen gibt es in Rheinland-Pfalz ebenfalls keine gesetzliche Regelung zur Beteiligung des Parlaments an Corona-Maßnahmen.

Saarland

Die gesetzliche Regelung im Saarland sieht vor, dass Rechtsverordnungen und aufgrund von Rechtsverordnungen erlassene Verordnungen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung dem Landtag unverzüglich zuzuleiten sind und dieser die Rechtsverordnungen jederzeit durch Gesetz aufheben kann.

Sachsen

Das Land Sachsen hat nach meinen Recherchen keine gesetzliche Regelung zur Beteiligung des Parlaments an Corona-Maßnahmen.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt habe ich auch keine Regelung zur Beteiligung des Parlaments an Corona-Maßnahmen gefunden.

Schleswig-Holstein

Eine Aussage zu Schleswig-Holstein kann ich nicht treffen, weil die Landtagsseite nicht abrufbar war.

Thüringen

Für Thüringen habe ich auch keine gesetzliche Regelung zur Beteiligung des Parlaments an Corona-Maßnahmen gefunden.

Berlin

Berlin ist der einsame Spitzenreiter bei der Beteiligung des Parlaments an Corona-Maßnahmen.

Nach dem Gesetz, welches noch leicht verändert wurde, kann das Parlament nicht nur Einspruch einlegen, sondern stehen bestimmte Verordnungen und Maßnahmen sogar unter dem Zustimmungsvorbehalt des Parlaments. Der Gesetz wurde von allen demokratischen Fraktionen mitgetragen. Es legt fest, dass Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 IfSG entweder eines Parlamentsgesetzes oder einer Rechtsverordnung mit zustimmendem Beschluss des Parlaments bedürfen um in Kraft zu treten. Das bedeutet, dass jegliche abstrakt-generelle Regelungen,

  • die Versammlungen oder Aufzüge nach Art. 8 GG und von religiöse oder weltanschauliche Zusammenkünfte untersagen (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG),
  • für Anordnungen einer Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist (§ 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG) und
  • für Untersagungen des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen (§ 28a Abs. 2 Nr. 3 IfSG)

erst in Kraft treten können, wenn das Parlament zugestimmt hat. Es handelt sich mithin um einen echten Zustimmungsvorbehalt des Parlaments. Der Senat (Achtung, das ist in Berlin die Regierung) muss nach dem Gesetz dem Abgeordnetenhaus (Achtung, das ist in Berlin das Parlament) unverzüglich nach Beschlussfassung auf elektronischem Wege Rechtsverordnungen oder sonstige allgemeine Regelungen mit Maßnahmen die zu begründen sind, dem Parlament übermitteln. Die/Der Präsident:in muss dann, soweit es sich um die benannten Maßnahmen handelt, die einem Zustimmungsvorbehalt unterliegen, unbeschadet der sonstigen Regelungen der Geschäftsordnung mit Zustimmung des Ältestenrates unverzüglich eine Sondersitzung des Abgeordnetenhauses einberufen. Um die Handlungsfähigkeit in der Pandemie nicht zu gefährden, gibt es zusätzlich die Regelung, dass  die Maßnahmen, die einem Zustimmungsvorbehalt des Parlaments unterliegen frühestens am 4. Werktag nach Übersendung der Rechtsverordnung an das Parlament in Kraft treten können, soweit das Parlament an einer Beschlussfassung gehindert ist.

Bei allen sonstigen Maßnahmen der §§ 28 bis 31 IfSG hat das Parlament ein Einspruchsrecht. Das bedeutet, sie treten außer Kraft, wenn das Parlament Einspruch erhebt. Es kann die Maßnahmen auch aufheben oder ändern.

Doch Berlin hat auch sog. materielle Kriterien aufgestellt, wie zum Beispiel die Befristung auf maximal 4 Wochen der Verordnungen und Maßnahmen mit Zustimmungsvorbehalt, die außer Kraft treten, wenn die Zustimmung vom Parlament ausdrücklich abgelehnt oder zurückgenommen wird. Auch die Maßnahmen mit Einspruchsvorbehalt sind auf maximal 4 Wochen befristet und können durch Parlamentsbeschluss verlängert werden. Schließlich wird festgehalten, dass die besonderen Bedingungen eines urbanen Raumes sowie besondere Lebenslagen bei den Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

 

2 Replies to “Parlamentsmitentscheidung über Corona-Maßnahmen”

  1. Klasse Arbeit – Deinen Text würde ich gerne in einem Bonner Blog auch veröffentlichen – natürlich mit Verlinkung zu Deinem Blog

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