Der Unterschied zwischen Ausschuss und Vermittlungsausschuss war der entscheidende Grund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur spiegelbildlichen Zusammensetzung von Arbeitsgruppen im Vermittlungsausschuss.
Der Entscheidungssatz des Bundesverfassungsgerichtes lautet: „Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses, unabhängig davon, ob diese durch einen förmlichen Beschluss des Ausschusses oder durch eine informelle Entscheidung eingerichtet werden“.
Worum ging es eigentlich?
Nach Art. 77 Abs. 2 GG gibt es einen aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeten Ausschuss. Dieser Ausschuss heißt Vermittlungsausschuss. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung. Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder in den ständigen Vermittlungsausschuss. Beschlüsse des Vermittlungsausschusses bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vermittlungsausschuss kann Unterausschüsse bilden, in der Geschäftsordnung sind Arbeitsgruppen nicht vorgesehen. Im Zeitraum 2009-2013 (17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages) teilten sich die 16 Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss auf die…