In vielen Parlamenten ist es dasselbe Spiel: Die AfD schlägt eine:n Kandidierenden für das Amt des Vizepräsidenten des Parlaments oder als Mitglied des Präsidiums vor und die entsprechende Person wird nicht gewählt. Nun ist die AfD zum BVerfG gegangen. Dieses wiederum hat zwei Entscheidungen im Hinbilick auf die Vizepräsidenten:innen des Bundestages gefällt, mit Aussagen die auch für andere Parlamente gelten dürften. Klatsche für die AfD wäre wohl die beste und kürzeste Zusammenfassung der beiden Entscheidungen.

Zunächst sei der Hinweis erlaubt, dass es sich um ein Organstreitverfahren handelt. Die wichtigsten Informationen zu einem Organstreitverfahren finden sich hier. Bei Organstreitverfahren geht es um einen Streit zwischen obersten Bundesorganen oder diesen gleichgestellten Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten. Die Rechtsstellung von Fraktionen und Abgeordneten im Parlament wird regelmäßig im Organstreitverfahren geklärt.

Konkret betraf das Organstreitverfahren I die Frage, „ob aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG für einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Recht folgt, für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten…

Mit seinem Urteil zu Oppositionsrechten hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte von Abgeordneten gestärkt. In der Theorie. Ob von diesem Recht in der Praxis Gebrauch gemacht wird, ist eine andere Frage. Eine Frage der politischen Kultur.

Eigentlich sollte es um Oppositionsrechte und nicht um Rechte einzelner Abgeordneter gehen. Im derzeitigen Bundestag kommt die Opposition (DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen) auf 127 Abgeordnete. Das sind weniger als im Grundgesetz für sog. Minderheitenrechte vorgesehen. Dies betrifft das im Hinblick auf Gesetzgebungsakte der Europäischen Kommission wichtige Recht auf Erhebung einer Subsidaritätsklage (Art. 23 Abs. 1a S. 2 GG), das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, das Recht auf Tätigwerden des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss und die Antragsberechtigung für die abstrakte Normenkontrolle. Hierfür ist im Grundgesetz jeweils ein Viertel der Mitglieder des Bundestages als Quorum festgelegt. Darüber hinaus ist das Recht von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages auf Einberufung des Bundestages durch den Präsidenten des Bundestages betroffen. Der Bundestag…

Der Unterschied zwischen Ausschuss und Vermittlungsausschuss war der entscheidende Grund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur spiegelbildlichen Zusammensetzung von Arbeitsgruppen im Vermittlungsausschuss.

Der Entscheidungssatz des Bundesverfassungsgerichtes lautet: „Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses, unabhängig davon, ob diese durch einen förmlichen Beschluss des Ausschusses oder durch eine informelle Entscheidung eingerichtet werden“.

Worum ging es eigentlich?

Nach Art. 77 Abs. 2 GG  gibt es einen aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeten Ausschuss. Dieser Ausschuss heißt Vermittlungsausschuss. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung. Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder in den ständigen Vermittlungsausschuss. Beschlüsse des Vermittlungsausschusses bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vermittlungsausschuss kann Unterausschüsse bilden, in der Geschäftsordnung sind Arbeitsgruppen nicht vorgesehen. Im Zeitraum 2009-2013 (17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages) teilten sich die 16 Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss auf die…

Da hat der Fraktionsvorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag aber eine Debatte losgetreten. Er hat hat sog. Abweichler beim dritten Griechenland-Rettungspaket vor einem Karriereknick gewarnt. Und er hat den „Korpsgeist“ beschworen. Nun ist die Aufregung groß. Abgeordnete der Unionsfraktionen regen sich auf. Zu Recht mögen manche meinen. Doch diese Kritik an Volker Kauder wäre nur berechtigt, wenn gleichzeitig anerkannt werden würde, dass das freie Mandat wichtiger ist als Fraktionszwang. Genau das wird aber nicht geschehen, so meine These.

Denn genau das will wohl so gut wie kein/e Politiker/in. Zwar steht in Artikel 38 Abs. 1 S. 2 GG, dass Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind und sie seien auch nur ihrem Gewissen unterworfen. Doch die Realität ist eine andere und sie wird -entsprechend der herrschenden Meinung in dieser Frage- auch noch durch die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) gerechtfertigt. Nur wenn es um eine sog. Gewissensentscheidung geht wird der…

Die Familienministerin Manuela Schwesig hat heute ein Familienwahlrecht befürwortet. Ich weiß nicht, wer die gute Frau berät, es kann jedenfalls kein/e gute/r Berater/in sein. Denn ein Familienwahlrecht ist dummes Zeug.

Da sind zum einen die juristischen Probleme. In Art. 38 GG heißt es: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Ein Familienwahlrecht, bei dem die Eltern bzw. ein Elternteil für jemand anderes (das Kind) wählen, ist weder unmittelbar noch gleich. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert beispielsweise, „dass die Wähler die Abgeordneten selbst auswählen: Zwischen sie und die Bestimmung der Abgeordneten darf kein fremder Wille (zB Bestimmung durch Wahlmänner oder durch Volksvertretungen nachgeordneter Gebietskörperschaften) treten.“ (BeckOK, Art. 38, Rdn. 55) Die Eltern bzw. ein Elternteil würde nun aber genau dafür sorgen, dass nicht das Kind selbst die Abgeordneten auswählt, sondern eben sie. Ihr Wille würde den des Kindes ersetzen. Der Wahlgrundsatz der Gleichheit der Wahl wiederum…

Christoph Degenhart ist zumindest Jura-Studierenden kein unbekannter Jurist. Sein Staatsorganisationsrecht: Staatsrecht I hat wohl fast jede/r Studierende schon einmal in der Hand gehabt.

Nun ist Christoph Degenhart noch ein wenig bekannter geworden. Durch einen Handelsblatt-Artikel in welchem er mit der Aussage zitiert wird: „Auch wenn es weder im Grundgesetz noch im Parteiengesetz oder im Abgeordnetengesetz eine Bestimmung gibt, die Mitgliederbefragungen explizit verbietet, halte ich sie in diesem Fall für verfassungsrechtlich nicht legitim“. Weiter wird er zititiert: „Auch wenn natürlich das Ergebnis der Mitgliederbefragung für die Abgeordneten bei der Stimmabgabe nicht formell verbindlich ist, kommt die Befragung aus meiner Sicht jenen Aufträgen und Weisungen nahe, die nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeschlossen sind“. Degenhart meint, dass die Mitgliederbefragung „Elemente eines imperativen Mandats (habe), das es nach dem Grundgesetz nicht geben darf“. Das Degenhart falsch zitiert worden ist, ist nahezu ausgeschlossen. Auf seiner Website verweist er explizit auf diesen Artikel.

Read more Eine Winterlochdebatte