Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ist wichtiger als Religionsfreiheit
Bedauerlicherweise muss das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Oktober 2014 zum kirchlichen Arbeitsrecht so gelesen werden. Bereits in dem ersten Entscheidungsgrund wird dies deutlich. Dort heißt es: „Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (sog. Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für alle geltenden Gesetzes durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu Continue Reading →