Der Artikel 140 Grundgesetz macht die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 zum Bestandteil des Grundgesetzes. Der Artikel 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) wiederum formuliert: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“  Dieser Verfassungsauftrag wird in vier Jahren 100 Jahre alt. Eigentlich wäre es an der Zeit, dass er eingelöst wird. Doch viele Jahre schien er in Vergessenheit geraten zu sein.

Unter Federführung des damaligen Bundestagsabgeordneten Raju Sharma wurde in der vergangenen Legislaturperiode ein Gesetzentwurf über Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen in den Bundestag eingebracht und dort auch debattiert (S.28005-28010 und 78175-78178).

Worum geht es eigentlich? Für enteignete kirchliche Besitztümer werden seit über 200 Jahren Staatsleistungen als Zahlungsverpflichtungen des Staates an die Kirchen erbracht. Die Entschädigungszahlungen des Staates an die Kirchen dienen dem Ausgleich für Enteignung von kirchlichem…

Bedauerlicherweise muss das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Oktober 2014 zum kirchlichen Arbeitsrecht so gelesen werden. Bereits in dem ersten Entscheidungsgrund wird dies deutlich. Dort heißt es: „Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (sog. Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für alle geltenden Gesetzes durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.“

Der Artikel 140 GG regelt, dass „die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919“ Bestandteil des Grundgesetzes sind. Der…

In der letzten Legislaturperiode hatte die LINKE im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften eingebracht. Der Gesetzentwurf scheiterte.

Neue Legislaturperiode, neues Glück dachte ich mir. Also fragte ich mit meiner Fraktion zunächst noch die alte Regierung ob sie vielleicht vorhat die Staatsleistungen abzulösen. Hat sie nicht. Na gut, war ja wenig überraschend.

Nach Bildung der Großen Koalition und nachdem ein wenig Bewegung ins Spiel gegekommen war, fragten wir erneut nach. Doch -das Neue Deuschland berichtet heute auf Seite 5 exclusiv- auch die Große Koalition lehnt sich zurück und will nichts tun. In der Antwort auf die Kleine Anfrage schreibt die Bundesregierung, sie sehe keinen Handlungsbedarf für nichts.

Und das regt mich nun wirklich auf. Mal abgesehen davon, das die 480 Millionen Euro deutlich sinnvoller ausgegeben werden können, finde ich es einen richtigen Hammer, das hier am Ende nichts anderes gesagt wird als: „Wir scheißen auf einen…