Der Artikel 140 Grundgesetz macht die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 zum Bestandteil des Grundgesetzes. Der Artikel 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) wiederum formuliert: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“ Dieser Verfassungsauftrag wird in vier Jahren 100 Jahre alt. Eigentlich wäre es an der Zeit, dass er eingelöst wird. Doch viele Jahre schien er in Vergessenheit geraten zu sein.
Unter Federführung des damaligen Bundestagsabgeordneten Raju Sharma wurde in der vergangenen Legislaturperiode ein Gesetzentwurf über Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen in den Bundestag eingebracht und dort auch debattiert (S.28005-28010 und 78175-78178).
Worum geht es eigentlich? Für enteignete kirchliche Besitztümer werden seit über 200 Jahren Staatsleistungen als Zahlungsverpflichtungen des Staates an die Kirchen erbracht. Die Entschädigungszahlungen des Staates an die Kirchen dienen dem Ausgleich für Enteignung von kirchlichem…