Die G10-Kommission ist indirekt in Artikel 10 Abs. 2 GG erwähnt. Der Artikel 10 Abs. 2 GG erlaubt zunächst Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnises. Beschränkung meint hier Eingriff. Unter bestimmten Bedingungen, die ebenfalls in Abs. 2 erwähnt werden, müssen solche Eingriffe den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Dann kommt der entscheidende Halbsatz. Dann kann das Gesetz vorsehen, dass:
„an die Stelle des Rechtsweges (…) die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane„.
tritt. Ein spezielles G10-Gesetz regelt dann die weiteren Details der Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnises. Die G1o-Kommission genehmigt oder genehmigt nicht die von den Nachrichtendiensten des Bundes beantragten Beschränkungen. Das alles steht in § 15 G10-Gesetz. In den Bundesländern machen dies die G10-Kommissionen der Länder. Die G10-Kommission entscheidet auch, ob Betroffenen im Nachgang zu einer Beschränkung diese Beschränkung auch mitgeteilt wird. Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10…