Die G10 Kommission darf nicht klagen

Die G10-Kommission ist indirekt in Artikel 10 Abs. 2 GG erwähnt. Der Artikel 10 Abs. 2 GG erlaubt zunächst Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnises. Beschränkung meint hier Eingriff. Unter bestimmten Bedingungen, die ebenfalls in Abs. 2 erwähnt werden, müssen solche Eingriffe den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Dann kommt der entscheidende Halbsatz. Dann kann das Gesetz vorsehen, dass:

an die Stelle des Rechtsweges (…) die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane„.

tritt. Ein spezielles G10-Gesetz regelt dann die weiteren Details der Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnises. Die G1o-Kommission genehmigt oder genehmigt nicht die von den Nachrichtendiensten des Bundes beantragten Beschränkungen. Das alles steht in § 15 G10-Gesetz. In den Bundesländern machen dies die G10-Kommissionen der Länder. Die G10-Kommission entscheidet auch, ob Betroffenen im Nachgang zu einer Beschränkung diese Beschränkung auch mitgeteilt wird. Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die G10-Kommission nicht vor dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Organklage klagen darf.

Worum ging es? Die G10-Kommission hatte vor dem Bundesverfassungsgericht beantragt festzustellen, dass ihr verfassungsmäßigen Rechte nach Art. 10 Abs. 2 GG verletzt worden sind, indem es abgelehnt wurde ihr die Listen mit den Suchbegriffen (Selektoren) herauszugeben, die der Bundesnachrichtendienst (BND) ab 2004 aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen Selektorenlisten herausgefiltert hatte (Filter-Listen). Diese Auslistung soll vom BND vorgenommen worden sein, um sicherzustellen, dass die vom BND in die Satellitenstation in Bad Aibling einzuspeisenden Daten nicht deutsche Staatsangehörige erfassen. Hilfsweise wurde geltend gemacht, die verfassungsmäßigen Rechte seine verletzt worden, weil nicht einmal Einsicht in die die Filter-Listen gewährt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht sagt in seinem Urteilstenor:

Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte.

Dieser Urteilstenor überzeugt mich nicht. Ich denke schon, dass die G10-Kommission als eine andere durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte ist.

Aufgabe der G10-Kommission ist unter anderem, nach einem streng formalisierten Verfahren Betroffene von einer Überwachungsmaßnahme nach dem G10-Gesetz nach dem Ende der Überwachungsmaßnahme zu informieren. In dem Antrag der G10-Kommission wurde deshalb unter anderem geltend gemacht, dass erst die Offenlegung der NSA-Selektorenliste es der G10-Kommission ermöglicht, rechtswidrige Beschränkungsmaßnahmen festzustellen, sowie rechtswidrig in ihren Kommunikationsrechten betroffene Grundrechtsträger zu ermitteln und gegebenenfalls festzustellen, ob diese über die jeweilige Beschränkungsmaßnahme benachrichtigt worden sind.

Der zentrale Streitpunkt ist nun gewesen, ob die G10-Kommission nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG eine Beteiligte ist, die durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Ich denke, vor dem Hintergrund der indirekten Erwähnung in Artikel 10 Abs. 2 S. 2 GG ist das der Fall. Die Gegenposition geht von einem Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen G10-Kommission und Bundesregierung aus. Dies ergibt sich nach dieser Ansicht aus § 15 G10-Gesetz.

Das Bundesverfassungsgericht schließt sich mit dem Urteilstenor tendenziell letzterer Auffassung an. Und das obwohl es zunächst richtigerweise die alte Rechtsprechung wiederholt, dass der Antragsteller schlüssig behaupten muss, seine verfassungsmäßigen Rechte oder Zuständigkeiten sind durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt worden oder unmittelbar gefährdet. (Rdn. 29). Genau das passiert aber aus meiner Sicht. Denn die nach Artikel 10 Abs. 2 S. 2 GG der G10-Kommission zugewiesene Kontrollbefugnis kann nicht ausgeübt werden, wenn es keine Einsicht in die NSA-Selektorenliste. Die G10-Kommission kann ohne Einblick in die Selektorenliste gerade nicht klären, ob Betroffene informiert worden sind oder nicht.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt zunächst an (Rdn. 31), dass die in § 63 BVerfGG vorgenommene Aufzählung oberster Bundesorgane nicht abechließend ist. Dennoch verneint es die Klagebefugnis der G10-Kommission, weil diese nur Organen oder sonstigen Beteiligten zusteht, die

von der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert werden, dem Staat durch Existenz und Funktion seine spezifische Gestalt verleihen und durch ihre Tätigkeit an der obersten Staatsleitung Anteil haben„.

Genau das alles liege bei der G10-Kommission nicht vor. So jedenfalls muss das Urteil verstanden werden. Das Bundesverfassungsgericht bleibt einfach dabei (Rdn. 32), dass es nur zwei „andere Beteiligte“ gibt: einzelne Bundestagsabgeordnete und politische Parteien. Die Klagebefugnis von Bundestagsabgeordneten und politischen Parteien bei der Organklage ist mehr als berechtigt.

Es überzeugt mich aber nicht, wenn diese Klagebefugnis im Organstreitverfahren nicht auch der G10-Kommission zukommen soll. Zumal diese keine ander Möglichkeit des Ganges zum Verfassungsgericht haben dürfte. Gerade weil das Bundesverfassungsgericht in Rdn. 41 zu dem Ergebnis kommt, die G10-Kommission sei ein Kontrollorgan besonderer Art läge es doch auf der Hand die Kommission auch als Beteiligte im Organstreitverfahren anzusehen. Doch das Bundesverfassungsgericht leitet daraus ab, dass gerade deshalb die G10-Kommission nicht klagebefugt ist (Rdn. 42). Wenn es dann heißt (Rdn. 43):

Sie wird nicht von der Verfassung – namentlich von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG – in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert.

ist das etwas verwunderlich. Welche Anforderungen sind denn zu stellen, um die Existenz, den Status und wesentliche Kompetenzen zu konstituieren? Diese Frage lässt das Bundesverfassungsgericht offen. Wo liegt denn der qualitative Unterschied in der Erwähnung und Kompetenzzuschreibung zwischen G10-Kommission und einzelnen Abgeordneten sowie politischen Parteien? Es ist aus meiner Sicht nicht überzeugend, wenn das Bundesverfassungsgericht (Rdn. 45) diesen in der „kann„-Regelung des Artikel 10 Abs. 2 S.2 GG sieht. Es ist richtig, dies eröffnet auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle statt G10-Kommission. Gerichte könnten im Grundsatz aber über eine Richtervorlage den Weg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten, die G10-Kommission kann jetzt übrrhaupt nicht vor selbiges ziehen. Der Gesetzgeber hat sich für die Kommission entschieden und nicht für eine gerichtliche Kontrolle. Das Ergebnis soll die Unmöglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sein?

Das Bundesverfassungsgericht meint in Rdn. 46 der G10-Kommission komme keine eingeständige Aufgabe im Bereich der politischen Staatsleitung zu. Auch das sehe ich anders. Denn durch ihr Handeln ist die G10-Kommission meiner Meinung nach zumindest in die staatliche Entscheidungsfindung einbezogen. Wenn sie nämlich „nein“ sagt, dann können die Nachrichtendienste des Bundes eben auch keine Beschränkungsmaßnahme vornehmen.
Logisch nach der „kann-Regelungs-Argumentation. Aber schon die fand ich ja nicht überzeugend.
Wenn das Bundesverfassungsgericht auf den Verfassungsbeschwerdeweg verweist und in Rdn. 59 ergänzt, dieser sei nur vor der Mitteilung einer Überwachungsmaßnahme ausgeschlossen, so verkennt es, dass die von der G10-Kommission geforderte und ihr verwehrte Einsicht in die Selektorenliste überhaupt erst den Weg eröffnet, Betroffene zu informieren. Eine heimliche Überwachung ist ja eine heimliche Überwachung und von dieser bekommt der/die Betroffene im Normalfall ja nichts mit. Der Verfassungsbeschwerdeweg ist Betroffenen erst eröffnet, wenn sie wissen, dass sie betroffen sind.

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