Der Tenor der heute vom Bundesverfassungsgericht gefällten Entscheidung besagt, dass die „Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bundestagsdrucksache 17/9045, Seite 6 ff.) nur erfolgen darf, wenn zugleich völkerrechtlich sichergestellt wird, dass […] sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden und die Regelungen […] des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen.“
Zunächst einmal hat aus meiner Sicht das Bundesverfassungsgericht die Dinge um die es geht so gut zusammengefasst, wie es kaum ein Politiker/eine Politikerin bisher vermocht hat. Allerdings würde es den Beitrag hier sprengen, wenn ich alles zitieren würde. Also empfehle ich einfach mal die Randnummern 4- 75 zu lesen. Im Hinblick auf den ESM zitiere ich dann…