Das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat viel Kritik abbekommen. Zum Teil berechtigt. Meine Kritik am Referentenentwurf kann hier nachgelesen werden und die am verabschiedeten Gesetz hier. Kritikwürdig am Gesetz fand ich u.a., dass bei der Definition von sozialem Netzwerk auf Gewinnerzielungsabsicht abgestellt wird und die private Rechtsdurchsetzung. Das ist mein zentraler Einwand gewesen. Ich finde nach wie vor, Nutzer*innen muss die Möglichkeit gegeben werden, wenn sie finden, dass ein Inhalt zu Unrecht gelöscht/nicht gelöscht oder sie selbst zu Unrecht gesperrt worden sind/ein anderer zu Unrecht nicht gesperrt worden ist, nach einem internen Beschwerdeverfahren die Gerichte anzurufen. Diese müssen endgültig entscheiden, was erlaubt ist und was nicht. Das kann und darf nicht den AGB von sozialen Netzwerken überlassen werden, erst recht nicht, wenn sie wie Facebook oder Twitter zu Plattformen mit erheblichem Einfluss geworden sind. Wenn aber ein Gericht endgültig entscheiden können soll, dann setzt dies aus meiner Sicht eine Information des Betreibers an die Nutzer*innen voraus, dass etwas…