Als der Referentenentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgelegt wurde, habe ich bereits hier einen Kommentar dazu abgegeben. Nun ist das Gesetz verabschiedet worden und aus meiner Sicht lohnt sich ein Blick sowohl auf das veränderte Gesetz als auch auf den Antrag der Grünen.
Der genaue Gesetzeswortlaut findet sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ab Seite 6. Zunächst bleibt festzustellen, dass die Klarstellungen in § 1 Abs. 1 (Definition soziales Netzwerk) sinnvoll sind. Schwieriger wird es aber schon -gerade auch im Hinblick auf den in § 3 geregelten Umgang mit Beschwerden- mit der Änderung in § 1 Abs. 3. Ich finde es zunächst richtig, dass der Gesetzgeber regelt, was rechtswidrige Inhalte sind, und nicht die AGB. Die Herausnahme der §§ 90, 90a und 90b StGB aus dem Katalog ist zu begrüßen. Sie zeigt auf, dass es nicht -wie auch gern behauptet- um ein Zensurgesetz geht, mit welchem jegliche Kritik am Staatswesen unterdrückt werden…