Weil der Markt es eben nicht regelt – zur sog. Gasumlage

Kaum war die sog. Gasumlage verkündet machte sich Wut und Enttäuschung breit. Ablesbar in den verschiedenen sozialen Netzwerken. Die Wut und die Enttäuschung wurde personalisiert. Von Habeck-Umlage war die Rede. Das ist -wie ich versuchen werde zu zeigen- nicht zutreffend, die Wut und die Enttäuschung, vor allem aber die Angst die Gas- und Strompreise nicht bezahlen zu können ist aber nicht unberechtigt. Im Gegenteil. Die zum Teil vorgeschlagenen Lösungen (AKW wieder anschalten, Nord Stream 2 aufmachen, Sanktionen gegen Russland aussetzen) überzeugen mich nicht. Es gibt nämlich bessere Lösungen, die berücksichtigen, dass wenn wir nicht endlich den Umstieg auf regenerative Energien schaffen und aktiv etwas gegen die Fortschreibung des Klimwandels tun, sich zukünftige Generationen gar keine Gedanken mehr machen müssen über bezahlbere Energie- und Gaspreise. Sie werden keine Energie mehr brauchen – weil es keinen Ort zum leben mehr gibt. Die personifizierte Kritik verkürzt aber eben auch den Blick darauf, dass das Grundübel die Liberalisierung des Strommarktes 1998 ist.

Warum die sog. Gasumlage und was sind die Hintergründe?

Ein Viertel der Primärenergieversorung in Deutschland erfolgt durch Erdgas. Das meiste Gas importiert Deutschland aus Russland. Der Gaspreis besteht aus den Kosten für Gasbeschaffung, Vertrieb, Gewinnmarge, Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelt, Messung und Messstellenbetrieb. Der Anteil für Energiebeschaffung, Vertrieb und Marge beim Gaspreises für Haushaltskunden mit mittlerem Verbrauch betrug nach dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur (BNeztA) 44,1% (S. 451).

In einem Notfall ist der Staat in der Pflicht, den lebenswichtigen Bedarf an Gas durch hoheitliche Lastverteilung zu decken, dies geschieht über die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die nicht marktbasierten Maßnahmen, die im Notfall von der BNetzA angewendet werden können, stehen vor allem im Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (EnSiG). Am 24. Juni 2022 wurdie Alarmstufe ausgerufen. Mit der Alarmstufe können Energieversorger und regionale Netzbetreiber versuchen, Last abzuwerfen – dies meint z.B. die nicht mehr Belieferung von Kunden*innen, die in ihren Verträgen sogenannte Abschaltklauseln vereinbar haben. Und mit dieser Stufe können erhöhte Einkaufskosten an die Kunden weitergereicht werden, auch wenn es Preisbindungsklauseln gibt. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass die BNetzA  eine erhebliche Verringerung der Gasimporte nach Deutschland festgestellt hat. Soweit ich das überblicke ist diese Feststellung noch nicht getroffen worden, die Feststellung der Notfalllstufe -die den Prozess der sog. Gasumlange in Kraft setzt- erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung und wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die Voraussetzungen oder Indikatoren für einen Notfalls gehören sind unter anderem die Erwartung massiver langfristiger Lieferausfälle ohne ausreichende Möglichkeit einer Alternativversorgung. Zu den weiteren Indikatoren zählen, dass Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) nicht mehr für die Systemstabilität genügen, Regelenergie am Markt durchgängig nicht ausreichend verfügbar und auch nicht kurzfristig beschaffbar ist oder der Regelenergiehandel ausgesetzt ist. Kurz und gut, es muss festgestellt werden, dass alle marktbasierten Maßnahmen ausgeschöpft sind und es eine Verschlechterung der Versorgungssituation (Versorgung geschützter Kunden*innen sowie lebenswichtiger Bedarf gefährdet) gibt. Das EnSiG und die Gasumlage kommen also nur im Notfall zur Anwendung, wenn der Markt es (mal wieder) nicht regelt.

Seit 2006 genehmigen die BNetzA und die Regulierungsbehörden der Länder die Höhe der Netzentgelte. Diese basieren auf den Kosten, die den Netzbetreibern für den effizienten Betrieb, Unterhaltung und Ausbau der Netze entstehen (Monitoringbericht S. 167) und sind deshalb je nach Netzbetreiber unterschiedlich. Der Vertrieb läuft über Lieferanten, die Stromversorger. Von diesen gibt es jede Menge. Der Lieferant, der in einem Netzgebiet die meisten Kunden*innen versorgt, wird als Grundversorger bezeichnet. Er ist gesetzlich verpflichtet, jede*n Kunden/Kundin im Netzgebiet mit Strom oder Gas zu beliefern. Grundversorger sind in der Regel Stadtwerke oder Vertriebstöchter der großen Stromerzeuger. Würden diese Pleite gehen, würde die Lieferung von Strom nicht mehr möglich sein. Ich finde diesen Aspekt wichtig, weil er die Notwendigkeit unterstreicht, dass es auch eine Verantwortung für die Stromlieferanten gibt. Der von diesen Lieferanten beeinflussbare Anteil des Strompreises, der sich auf Energiebeschaffung, Vertrieb und Marge bezieht, machte im Jahr 2021 einen Anteil von 26,3% aus (Monitoringbericht, S. 31).

Entsprechend einer EU-Verordnung gibt es einen Notfallplan Gas. Eine EU-Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Es soll sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere für geschützte Kunden*innen eine unterbrechungsfreie Gasversorgung zu gewährleisten. Die Verordnung sieht den Vorrang von Marktmechanismen im Fall einer Störung vor, denn in einem solchen sollen die Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit erhalten, mit marktbasierten Maßnahmen auf die Lage zu reagieren. Sind aber die Marktmaßnahmen ausgeschöpft und reichen sie immer noch nicht aus, so sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Störung der Gasversorgung zu beheben oder einzudämmen. Jenseits der Frage des Preises entscheidet in der Notfallstufe die BNetzA welche Unternehmen noch Gas bekommen, welche rationiert oder gar abgeschaltet werden müssten, dabei sind allerdings bestimmte Bereiche gesetzlich besonders geschützt und werden möglichst bis zuletzt weiter mit Gas versorgt. Dazu gehören Privathaushalte, aber auch Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen oder die öffentliche Verwaltung. Im § 1a EnWiG wiederum ist für den „Normalfall“ gesetzlich festgeschrieben, dass sich der Preis für Elektrizität nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt bildet und der Preis für Elektrizität am Großhandelsmarkt regulatorisch nicht beschränkt wird.

Es ist also gesetzlich festgeschrieben, dass der Strompreis am Markt bestimmt wird und im „Normalfall“ gerade nicht staatlicherseits beeinflusst werden darf. Schöne Scheiße!

Nun haben wir aber keinen „Normalfall“ sondern einen „Alarmfall“ und aller Wahrscheinlichkeit demnächst den „Notfall“. Und da kommt dann das EnSiG und die sog. Gasumlage ins Spiel. Nach dessen § 1 – und ich habe darauf schon hingewiesen- kann das EnSiG erst angewendet werden, wenn die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist und diese Gefährdung/Störung nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durch marktgerechte Maßnahmen zu beheben ist. In diesem Fall können zur Sicherung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie bestimmte Rechtsverordnungen und Vorschriften erlassen werden, so auch welche zu Verteilung, Abgabe, Bezug, Verwendung, Einsparung, Reduzierung des Verbrauchs, sowie zu Höchstpreisen von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Gütern). Es wird explizit festgelegt, dass in den Rechtsverordnungen vorgesehen werden kann, dass die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden. Richtig gelesen, es wäre in dem Fall möglich Vorgaben hinsichtlich der Abgabe, der Einsparung und der Reduzierung des Verbrauchs im Rahmen einer Verordnung zu machen und auch die Benutzung von Motorfahrzeugen einzuschränken.

Neben all den genannten Dingen gibt es im EnSiG auch die Regelungen zum Preisanpassungsrecht in den §§ 24 und 26 EnSiG – die ziemlich neu sind. Der § 24 EnSiG wurde am 7.07.2022 vom Bundestag geändert (S. 17) und der § 26 EnSiG gar erst neu eingeführt. Erstmals wurde der § 24 EnSiG im Mai 2022 beschlossen. Im Notfall gibt es nach dem § 24 EnSiG zunächst die Möglichkeit, dass die von der Reduzierung unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerungen ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen -also auch die Stadtwerke- entlang der Lieferkette das Recht haben, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden*innen anzupassen. Die Regelung würde also bedeuten, dass die jeweiligen Energieversorguungsunternehmen die Preissteigerungen 1:1 an die Letzverbrauchenden weitergeben könnten. Betroffen wären Privathaushalte, aber auch Gewerbetreibende. Wenn von diesem Preisanpassungsrecht Gebrauch gemacht wird, werden vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt. Die Unternehmen sind allerdings auch verpflichtet, nach Aufhebung der Feststellung der „Notlage“ den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Offensichtlich um diesen Mechanismus der 1:1 Durchreichung der Kostensteigerung abzumildern, ist der § 26 eingeführt worden, die sog. Gas-Umlage. Mit ihm wird die Bundesregierung ermächtigt ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von der Preisanpassung nach § 24 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Voraussetzung ist, dass eine erhebliche Reduzierung der Gasimporte nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der BNetzA festgestellt wurde. Bestanteile der Rechtsverordnung müssen insbesondere Regelungen sein über: die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs, Voraussetzungen des finanziellen Ausgleichs, Berechnungsgrundlagen des finanziellen Ausgleichs und die in die saldierte Preisanpassung einzustellenden Kosten und Erlöse. Anspruchsberechtigte des finanziellen Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure). Soweit ich das verstanden habe bedeutet dies, dass die Preissteigerungen gerade nicht 1:1 an die Letztverbrauchenden durchgereicht werden, sondern „nur“ die saldierten Preise.

Die Interpretation des § 26 ist ausgesprochen schwierig, weil der Gesetzentwurf der Ampel die Änderungen der §§ 24 und 26 EnSiG gar nicht vorsah und somit auch keine Begründungen (also der Wille des Gesetzgebers) zu diesen Vorschlägen vorliegen. In der Ausschussanhörung -zu der im Übrigen keine Sozialverbände eingeladen waren- wurde auf die entsprechenden Änderungen auch nicht eingegangen. Dementsprechend gibt es auch so gut wie keine jedenfalls mir bekannte  juristische Literatur zu diesen beiden Paragrafen.

Die sog. Gas-Umlage ist also die Umsetzung einer gesetzlichen Regelung, die nur im Notfall zur Anwendung kommen darf und durch die saldierte Preisanpassung die erhöhten Gaspreise nicht 1:1 an die Letztverbrauchenden (Privathaushalte, Gewerbe) weitergibt. Sie soll auch verhindern, dass die Stromlieferanten auf Grund der Preissteigerungen auf ihren Kosten sitzen bleiben und Pleite gehen.

Flankierung und sozialer Ausgleich nötig

Es bleibt aber dennoch das Problem, dass die Kosten bei den Letztverbrauchenden in nicht unerheblichem Umfang hängen bleiben. Und das häufig bei Menschen, die schon jetzt kaum noch wissen, wie sie über die Runden kommen. Das macht wütend, führt zu Enttäuschung und ist auch nicht ganz nachvollziehbar, wenn der größte deutsche Stromerzeuger RWE seine Gewinnerwartung auf 5-5,5 Mrd. Euro nach oben schraubt.

Deswegen darf die Umlage nicht so stehen bleiben wie sie ist, sondern es bedarf flankierender Maßnahmen, die nicht mit der Gießkanne ausgeschüttet werden, sondern zielgerichtet diejenigen unterstützen, die sich die erhöhten Preise nicht leisten können. Und vielleicht auch ein klein wenig darauf hinweisen, dass es auch im Sinne der Bekämpfung des Klimawandels ist, wenn mit fossilem Strom etwas sorgsamer umgegangen wird.

Das wichtigste Instrument ist die Übergewinnsteuer. Sie würde dazu führen, dass die erhöhten Preise abgefedert werden und Letztverbrauchende und Gaslieferanten nicht (oder gar nicht) in so starkem Umfang belastet werden würden. Vorbilder gibt es ausreichend in Europa: Italien, Griechenland, Großbritannien und Ungarn seien hier genannt. Da zumindest SPD und Grüne die Übergewinnsteuer nicht grundsätzlich ablehnen wäre es aus meiner Sicht sinnvoll, dafür noch einmal kräftig zu werben und Wut und Enttäuschung in Richtung Kampf für eine Übergewinnsteuer zu stecken.

Darüberhinaus wäre aber auch ein Energiepreisdeckel auf ein Grundkontingent denkbar. Dies würde dazu führen, dass die Letztverbrauchenden ein gewisses Kontingent zu günstigen/günstigeren Preisen erhalten, für einen Mehrverbrauch dann allerdings auch die höheren Preise zahlen müssten. Für einen solchen Energiepreisdeckel auf ein Grundkontingent gibt es sicherlich verschiedene Modelle und es müssten auch verschiedene Lebensrealitäten berücksichtigt werden. Ein solches Modell fordert neben der Partei DIE LINKE auch der DGB. Auch hier wäre es meines Erachtens gut, wenn Wut und Enttäuschung in Druck für einen Energiepreisdeckel auf ein Grundkontingent gewandelt werden würde. Auch hier gibt es im Übrigen europäische Vorbilder (Spanien und Portugal), die EU-Kommission hat auch nichts dagegen.

Mir scheint es allemal sinnvoller zu sein, für konkrete Verbesserungen mit konkreten Zielen zu streiten und den Protest so zum Ausdruck zu bringen, statt m.E. nicht angemessene Lösungesmöglichkeiten zu forcieren oder mit personifizierter Zuschreibung und Schimpfkanonaden auf „die da Oben“ rechts anschlussfähig zu sein.

Energieversorgung ist nichts für den Markt

Nicht nur die akute Krise zeigt, Energie ist nichts was dem Markt überlassen werden sollte. Energie gehört einfach zum sozio-kulturellen Existenzminimum. Ohne Energie sitzt mensch im Dunkeln und friert. Deshalb sollte Energie zur Daseinsvorsorge gehören und dem Markt entzogen werden.

Energie war ja auch tatsächlich nicht immer dem Markt unterworfen. Um es gleich vorweg zu sagen, ob Monopole die bessere Alternative sind wage ich auch zu bezweifeln. Aber vielleicht gibt es ja auch etwas zwischen Markt und Monopol, beispielsweise mehrere dem Gemeinwohl verpflichtete Unternehmen.

Die Europäische Union und die Mitgliedsstaaten haben die ersten Liberalisierungsrichtlinien (das erste Energiepaket) in Bezug auf Elektrizität bzw. Gas 1996 bzw. 1998 erlassen und sollten bis 1998 bzw. 2000 in das Recht der Mitgliedstaaten überführt werden. Das zweite Energiepaket wurde 2003 verabschiedet, und die dazugehörigen Richtlinien sollten von den Mitgliedstaaten bis 2004 in nationales Recht überführt werden, wobei einige Bestimmungen erst 2007 in Kraft traten.

Vielleicht gibt es ja die Chance für die Zukunft zu lernen und sowohl bei regenerativer Energieerzeugung als auch bei anderen Dingen, die zum soziokulturellen Existenzminimum gehören (z.B. Gesundheitsversorgung und Wohnen), eine Abkehr von der Marktlogik zu wagen.

 

2 Replies to “Weil der Markt es eben nicht regelt – zur sog. Gasumlage”

  1. Ich möchte zur Frage „Energieversorgung ist nichts für den Markt“ ein wenig widersprechen – und glaube dass wir gar nicht so weit auseinanderliegen.
    Ich denke, solange man für bestimmte Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens die pure Marktwirtschaft nicht vollständig über Bord wirft, muss für genau diese Bereiche gelten, dass auch Energie marktwirtschaftlichen Regeln unterworfen ist.
    Aber für all jene Bereiche, die unter das Label Daseinsvorsorge fallen (müssen) muss auch Energie zur Daseinsvorsorge hinzugerechnet werden, denkbar als Teil eines Grundeinkommens und dann eben tatsächlich als ein regulierter preisgedeckelter Grundstock an zu beziehender Energie, festgemacht an klaren Kriterien wie zum Beispiel Personen im Haushalt. Dann würde zum Beispiel die durchaus ungleich verteilte reale Wohnfläche pro Person (sinnvollerweise) keine Rolle mehr spielen und die Bessergestellen unter uns, die eine höhere Wohnfläche bei gleicher Personenzahl beheizen (müssen/wollen) sind nicht bevorteilt gegenüber jenen, die mit gleicher Personenzahl in kleinen Wohnungen hocken.
    Und man muss die Vermieter, die seit Jahrzehnten nichts für die energetische Sanierung getan haben in Mithaftung nehmen.
    Aber – o shit – dazu benötigt man aussagekräftige Daten. Und hier wird´s wohl schwer, aber das könnte man im Anschluss an die neue Grundsteuer – denke ich – ziemlich elegant draufsatteln und die Daten schnell erheben …

    Im Übrigen würde ich empfehlen genauer zwischen Gas und Strom zu trennen bzw. explizit Gleiches auch explizit als logisch identisch bei Gas und Strom darstellen. Ich würde gern helfen!

    Herzlichst, Muschelschale97

  2. Ich stimme insofern zu, dass im Blogbeitrag ein zentraler Punkt zu kurz kommt/gar nicht vorkommt. Der Punkt, dass die Energieerzeuger die Energie als Ware an der Börse handeln. Die Versorger müssen einkaufen und sind damit abhänging von den Marktpreisen. Wie das -auch bei Ihrem interessanten Vorschlag- geregelt werden kann, da habe ich auch nicht so eine richtige Idee.

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