Selbstbestimmt & autonom handelndes Individuum und Leihmutterschaft

Frauke Brosius-Gersdorf hat in einem Interview mit der der Zeit gesagt, das Verbot der Leihmutterschaft „und übrigens auch der Eizellspende in Deutschland“ spreche Frauen das Recht auf Selbstbestimmung ab. Das Grundgesetz sei aber eine freiheitliche Verfassung, die „auf dem Menschenbild des selbstbestimmt und autonom handelnden Individuums beruht“. Nicht allein die Inanspruchnahme einer Leihmutter durch den Ehemann von Jens Spahn, der so weit ich das verfolgt habe der genetische Vater ist, sondern auch die Aussagen von Frauke Brosius-Gersdorf haben zu einer erhitzten Debatte geführt. Juristische Argumente werden mit ethischen Auffassungen vermischt. Zur eigentlichen Frage wird dabei gar nicht durchgedrungen. Diese ist ganz grundsätzlicher Natur: Kann das im Grundgesetz als freiheitlicher Verfassung angelegte Menschenbild des selbstbestimmt und autonom handelnden Individuums in einer auf Verwertung angelegten Gesellschaft (Kapitalismus) überhaupt Wirklichkeit sein? Und wenn nicht, was folgt daraus?

Diese Frage ist nicht ganz zu trennen von der juristischen Frage, ob eine Leihmutterschaft verfassungsrechtlich zwingend zu verbieten ist. Wie schon bei der Debatte zum Schwangerschaftsabbruch gilt es aber zu berücksichtigen, dass eine juristische Argumentation gegen ein verfassungsrechtlich zwingendes Verbot der Leihmutterschaft nicht zugleich eine Positionierung zur Sinnhaftigkeit der Zulässigkeit darstellt. Es ist durchaus möglich zu dem Ergebnis zu kommen, es gibt keine verfassungsrechtlich zwingenden Gründe für ein Verbot, aus politischen und ethischen Gründen aber dennoch dafür zu sein.

I. Entscheidung des BGH aus dem Mai 2026

Interessanterweise wird in der (juristischen) Debatte an keiner Stelle auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mai diesen Jahres (XII ZB 220/25) verwiesen. Das Verfahren zur Anerkennung als Eltern nach deutschem Recht funktioniert bei der Leihmutterschafts-Elternschaft im Regelfall wie folgt: Die nichtgenetischen Eltern(teile) eines von einer Leihmutter geborenen Kindes werden im Regelfall durch eine gerichtliche oder gerichtsähnliche Entscheidung im Geburtsland rechtliche Eltern. Sie beantragen entsprechend  § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung. Soweit kein Anerkennungsversagungsgrund nach § 109 Abs. 1 FamFG gegeben ist, findet diese Anerkennung statt.

Daran ändert die Entscheidung des BGH aus dem Mai 2026 nichts, auch wenn es dort heißt: „Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den genetisch nicht mit ihm verwandten Wunscheltern zuweist, führt regelmäßig zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist“. Der BGH weist darauf hin, dass er sich damit von früheren Beschlüssen abgrenzt und für ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis die Wunscheltern den Weg einer Adoption beschreiten müssen. Der Fall liegt hier allerdings etwas anders als bei der Familie Spahn. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem das Kind im Jahr 2020 durch eine Leihmutter geboren und ein Vater in der Geburtsurkunde nicht ausgewiesen wurde. Die Mutter, nicht mit dem Kind genetisch verwandt wurde in der Geburtsurkunde eingetragen. Das Kind wurde unter Verwendung einer anonym gespendeten Ei- und Samenzelle in vitro gezeugt.

In der Entscheidung bestätigt der BGH die langjährige Rechtsprechung (Rn. 10), nach der „aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß (…) folgt, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist.“ Anders ausgedrückt: Das deutsche Recht akzeptiert die Elternschaft eines im Rahmen einer Leihmutterschaft geborenen Kindes, wenn das Kind genetisch mit mindestens einem Elternteil aber nicht mit der Leihmutter verwandt ist. Nur im Fall völliger fehlender genetischer Verwandtschaft der Wunscheltern sieht der BGH den „Abschluss einer Leihmutterschaftsvereinbarung (…) als >Bestellung< eines Kindes und damit als eine von der Rechtsordnung zu missbilligende Form von Menschenhandel” (Rn. 14) an und verweist auf die Gefahr des Kinderhandels durch das Vortäuschen einer Leihmutterschaft (Rn. 14).

Diese Rechtsprechung ist deshalb interessant, weil die Anerkennungshindernisse von Amts wegen zu prüfen sind und die Vorschrift des § 109 Abs. 1 FamFG eng auszulegen sein soll (vgl. BeckOK FamFG, § 109, Rn. 32). Mithin würden bei einem zwingenden verfassungsrechtlichen absoluten Verbot der Leihmutterschaft mit mindestens einem genetischen Elternteil und fehlender genetischer Verwandtschaft der Leihmutter die Familiengerichte regelmäßig gegen die Verfassung verstoßen. Wenn ein zwingendes verfassungsrechtliches absolutes Verbot der Leihmutterschaft besteht, dann müsste rechtlich verankert werden, dass eine Anerkennung ausländischer gerichtlicher Urteile in diesem Fall nicht möglich ist. Dies fordert soweit ich das verfolgt habe aber Niemand ernsthaft.

II. Unübersichtliche Gesetzeslage

Was nun eigentlich konkret verboten ist, ist nur erkennbar, wenn mehrere Gesetze nebeneinander gelegt werden, hier das Adoptionsvermittlungs- und Embryonenschutzgesetz. Die §§ 13a ff Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) stammen aus dem Jahr 1989 und in § 13a Adoptionsvermittlungsgesetz wird Ersatzmutter definiert als eine “Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen”. Die Kommentarliteratur weist darauf hin, dass nur die Vermittlung und die Mitwirkung am Eingriff verboten und strafbar ist, Ersatzmutter und „Bestelleltern” bleiben straflos (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lutz AdVermiG § 13a Rn. 1). Das ist ein wenig wie mit dem Schwangerschaftsabbruch, der unter den Bedingungen des § 218a StGB trotz Verbotes straflos ist. Im Gesetzentwurf aus dem Jahr 1989 hießt es dann auch, es werde darauf verzichtet die Teilnahmehandlungen unmittelbar Beteiligter mit einer Strafsanktion zu belegen; „diesem Personenkreis soll ein persönlicher Strafausschließungsgrund zur Seite stehen“ (S. 1). Stattdessen soll das strafbewehrte Verbot der Einleitung von Ersatzmutterschaften mittels künstlicher Befruchtung oder Embryoübertragung im Embryonenschutzgesetz geregelt werden. So ist es dann auch geschehen. Die künstliche Befruchtung oder die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt auf Dauer zu überlassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG) ist verboten. Der Gesetzentwurf stammt ebenfalls aus dem Jahr 1989, die heutige Nr. 7 ist dort noch die Nr. 5.

Es bliebe also tatsächlich allein die „altruistische“ Leihmutterschaft, also die natürliche Zeugung eines Kindes mit „Vereinbarung“ der Leihmutter, das Kind dann „abzugeben“. Allerdings dürfte hier wohl die die Gebärende nach § 1591 BGB als Mutter ins Geburtsregister eingetragen werden. Es bliebe für den nicht genetisch Elternteil nur die Möglichkeit der Adoption nach den §§ 1741 ff. BGB.

III. Logische Brüche in der juristischen Argumentation

In der juristischen Argumentation pro und contra des zwingenden verfassungsrechtlichen absolutren Verbotes der Leihmutterschaft gibt es jede Menge logischer Brüche. Dies betrifft die stringente juristische Argumentation im Hinblick auf Adoption und Schwangerschaftsabbruch.

Wird wie vom BGH gegen die Leihmutterschaft nicht genetisch Verwandter das Argument der „Bestellung“ vorgetragen, stellt sich die Frage, wie eine Adoption zu beurteilen ist. Wird hier nicht auch eine „Bestellung“ aufgegeben? Der Unterschied in der Form der Bestellung besteht lediglich darin, dass einmal ein „genetisch nicht verwandtes Kind“ bestellt wird, manchmal auch ein teilweise genetisch verwandtes Kind und einmal ein nicht genetisch verwandtes Kind “ausgesucht” wird. Die Tatsache, dass eine Eignungsprüfung bei der Adoption durchzuführen ist, ändert an dem juristischen Fakt der „Bestellung“ nichts. Das Argument der „Bestellung“ führt also nicht weiter.

Die Argumentation zu den „Verbotstatbeständen“ des Embryonenschutzgesetzes setzt bei dem „Schutz der Würde und des Lebens des extrakorporal erzeugten Embryos“ (BeckOK StGB/Ruppert ESchG § 1 Rn. 1) an. Nach der Gesetzesbegründung des Embryonenschutzgesetzes soll mit dem Verbot das Kindeswohl geschützt werden und geht der Gesetzentwurf davon aus, „daß bereits mit Abschluss der Befruchtung, d.h. mit der Kernverschmelzung innerhalb der befruchteten Eizelle, menschliches Leben entsteht“. (S. 6, 9). Die Würde des Embryos, da war doch was. Richtig, bei der Frage Schwangerschaftsabbrüche ging es bereits um die Würde des Embryos. Ich hatte damals versucht darauf hinzuweisen, dass die Unantastbarkeit der Würde bedeutet, es gibt keine Abwägung. Das führt im Konfliktfall (Leben der Schwangeren vs. Leben des Embryos/ der befruchteten Eizelle) dazu, dass entweder das Leben der Schwangeren oder das des Embryos/der befruchteten Eizelle zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird, was der Menschenwürde widerspricht. Anders formuliert, wer in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs auf die Würde des Embryos abstellt, muss dies auch bei Leihmutterschaft machen und umgedreht, wer bei Schwangerschaftsabbruch die Würde des Embryos verneint, muss dies bei Leihmutterschaft auch machen. Andernfalls wird die Berufung auf die Menschenwürde beliebig und ist interessengeleitet.

Der schon zitierte Gesetzentwurf zum AdVermiG argumentiert auf S. 6, der Entwurf gehe hinsichtlich der pränatalen Mutter-Kind-Beziehung davon aus, dass „Vereinbarungen über Ersatzmutterschaften wesentliche Belange der auf diese Weise entstehenden Kinder mißachten, da die Bedeutung der Entwicklung im Mutterleib für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und der bedeutende Beitrag der biologischen und psychischen Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind zu dieser Entwicklung außer acht gelassen werden. Diese besonders geartete Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbietet eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung, da die für die Entwicklung des Kindes wesentliche enge persönliche Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind unter diesen Umständen kaum zustande kommen könnte.“ Ich will und kann das biologisch gar nicht in Frage stellen, aber als juristisches Argument taugt das nicht. Denn konsequent zu Ende gedacht, müsste danach auch eine Adoption ausgeschlossen und eine „Pflicht zum Behalt des Kindes“ bestehen, mindestens in den Fällen, in denen Frauen relativ früh in der Schwangerschaft wissen, dass sie das Kind adoptieren lassen wollen. Das wiederum wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

Gleiches gilt für die Argumentation: „Bei Kindern geht es vor allem um eine ungestörte Identitätsfindung und eine gesicherte familiäre Zuordnung, bei den Frauen darum, menschenunwürdige Konflikte aus einer Übernahme von Schwangerschaften als Dienstleistung und nicht zuletzt mögliche Streitigkeiten um die Herausgabe des Kindes auszuschließen.“ Die ungestörte Identitätsfindung und die gesicherte familiäre Zuordnung betreffen genauso die Adoption. Den „menschenunwürdigen Konflikt aus einer Übernahme einer Schwangerschaft“ allein auf eine Dienstleistung zu beziehen und nicht auch bei der Frage einer ungewollten Schwangerschaft anzuerkennen, wie dies zum Beispiel von sog. Lebensschützern gemacht wird, macht das Argument beliebig. Das eine gespaltene Mutterschaft (genetisch vs. sozial) auch bei Adoptionen auftritt, lässt die Gesetzesbegründung nicht gelten, „da es zu einer dem Kindeswohl dienenden Adoption keine vertretbare Alternative gibt, während bei der Ersatzmutterschaft die maßgebliche Vereinbarung schon getroffen wird, bevor das Kind überhaupt gezeugt ist.“ Damit wird aber vom Ergebnis und nicht vom Ausgangspunkt argumentiert.

Überzeugender erscheint mir auf den ersten Blick das Argument (S. 7) zu sein, mit der Ersatzmutterschaft werde „ein Kind in der Weise zum Objekt eines Rechtsgeschäfts“ gemacht, da „die spätere Zeugung und Geburt eines Kindes zum Inhalt einer Vereinbarung gemacht wird, wonach dieses, obwohl im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht gezeugt, nach seiner Geburt nicht bei seiner Mutter bleiben soll.“ Und spätestens jetzt sind wir bei den Grundrechten.

IV. Verfassungsrecht

Beim Embryonenschutzgesetz wird in der Gesetzesbegründung von „kollidierenden Verfassungswerten“ (S. 6) gesprochen, zwischen denen abgewogen werden muss. Der Gesetzentwurf verweist auf die Werteentscheidung des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde. Zur Menschenwürde habe ich aber bereits etwas geschrieben.

Die Frage, ob es zwingend eines verfassungsrechtlichen absoluten Verbotes der Leihmutterschaft bedarf, ist anhand der Grundrechte zu entscheiden. Zunächst könnte an das Grundrecht auf Ehe und Familie in Art. 6 GG des kinderlosen Paares gedacht werden. Jedenfalls dann, wenn es ein Recht auf ein eigenes (genetisches) Kind gibt. So am Rande, es gibt ernsthaft noch juristische Kommentare, die meinen, die Ehe gelte nur bei Geschlechtsverschiedenheit der Partner. Als hätte es die Entscheidung BVerfGE 166, 1 nicht gegeben, in welcher erstmals Ehe als “rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft” ohne die Bezugnahme auf Mann und Frau definiert wurde. Das “Elterngrundrecht” des Art. 6 Abs. 2 GG enthält nun aber ein Abwehrrecht der Eltern gegen staatliche Eingriffe bei Kinderpflege und -erziehung, eine Inpflichtnahme der Eltern für Pflege und Erziehung sowie das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung (vgl. BeckOK GG/Uhle GG Art. 6 Rn. 65). Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG gilt unabhängig davon, ob die Elternschaft auf Abstammung oder rechtlicher Zuordnung basiert ((vgl. BeckOK GG/Uhle GG Art. 6 Rn. 81). Die ebenfalls erfasste Freiheit zur Familiengründung bedeutet, dass „Maßnahmen, die die Bereitschaft mindern, Kinder zu haben“ verfassungswidrig sind, „wenn sie nicht durch überwiegende andere verfassungsrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt sind“ (Huber/Voßkuhle/Robbers GG Art 6 Rn. 92). Ein Recht auf ein eigenes genetisches Kind wird aus dem Art. 6 GG aber wohl nicht herleitbar sein.

Aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) könnte jedoch ein Recht auf ein eigenes genetisches Kind derart hergeleitet werden, da es zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört, eine Leihmutter zur Erfüllung des Kinderwunsches in Anspruch zu nehmen. Denn die Handlungsfreiheit des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt jedes menschliche Verhalten (Rn. 3). Dass es bei diesem Recht nicht um homosexuelle Paare geht, zeigt sich bereits daran, dass bei den zitierten Gesetzesentwürfen aus dem Jahr 1989 Niemand an homosexuelle Paare gedacht hat. Homosexualität wurde erst 1994 straffrei. Durch das Verbot der Leihmutterschaft wird in dieses Recht unzweifelhaft eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist jedoch zulässig, wenn es dafür eine verfassungsrechtliche Rechfertigung gibt. Der Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG nennt selbst die Rechte anderer, die verfassungsmäßigen Ordnung und den Sittengesetz. Als erstes könnte dort das Recht der Frau, die als Leihmutter zur Verfügung steht in Betracht kommen. Die Leihmutterschaft müsste also die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Gebärenden einschränken. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst auch das Recht auf Nichthandlung. Das ist hier ersichtlich nicht betroffen. Bleibt die Einschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die Leihmutterschaft selbst. Solange die Leihmutter aber autonom und selbstbestimmt (dazu unter V.) handelt, ist dieser Einwand nicht überzeugend, in ihre Rechte wird dann nicht eingegriffen. Nächster potentieller Rechtfertigungsgrund ist die verfassungsgemäße Ordnung, unter der die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden soll (Rn. 12). Da zu dieser alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze gehören, kommt es darauf an, ob das Verbot der Leihmutterschaft verfassungsrechtlich zwingend ist, jedenfalls dann, wenn die Leihmutterschaft ermöglicht werden soll. Das Verbot selbst ist, soweit ich das sehe verfassungsgerichtlich noch nicht überprüft worden. Nur wenn ein Verbot verfassungsrechtlich zwingend ist, kann der Gesetzgeber die Leihmutterschaft nicht legalisieren. Verfassungsrechtlich tragende Gründe für ein zwingendes absolutes Verbot sind mir bisher nicht untergekommen (vgl. auch III.). Wer für ein Verbot der Leihmutterschaft ist müsste sich schon bemühen, konkrete verfassungsrechtliche Gründe zu benennen und dabei berücksichtigen, dass es die schon erwähnte Leihmutterschaft light gibt. Der Rechtfertigung „Sittengesetz“ kommt keine praktische Bedeutung zu (vgl. Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 2 Rn. 15). Diese Einschränkungsmöglichkeit würde, da sie einfachgesetzlich ist zudem aber auch auf die gleichen Probleme treffen wie die verfassungsgemäße Ordnung und steht auch deshalb in der Kritik, weil “das Sittengesetz (…)  kein Auffangnetz für ansonsten nicht zu rechtfertigende Grundrechtsbeschränkungen dar(stellt) und (…) keine verbindliche Sozialmoral (statuiert).” (Dreier GG/Barczak GG Art. 2 Rn. 66).

Mir fällt fällt kein weiteres kollidierendes Grundrecht ein, welches ein absolutes Verbot der Leihmutterschaft verfassungsrechtlich zwingend macht. Insbesondere scheint es mir verfehlt zu sein, auf das Kind abzustellen. Es ist zunächst schon so, dass der Nasciturus kein Grundrechtsträger des Art. 2 GG ist (vgl.Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 2 Rn. 5). Allgemein anerkannt ist auch, dass Kinder nicht selbst Grundrechtsträger sind und keine eigenen Rechte geltend machen können (Huber/Voßkuhle/Robbers GG Art 6 Rn. 182). Diese Aussagen würden in ihr Gegenteil verkehrt, wenn zur Begründung des absoluten Verbotes der Leihmutterschaft der Grundrechtsschutz von Kindern auf einen Zeitpunkt vorverlagert wird, indem es noch nicht mal zur Kernverschmelzung innerhalb der befruchteten Eizelle gekommen ist. Dies würde nämlich bedeuten, den Grundrechtsschutz auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem nach keiner juristischen Auffassung bereits Leben vorliegt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des „Vertrages“ über eine Leihmutterschaft gibt es lediglich eine Idee und eine Verabredung. Eine Vorverlagerung des Grundrechtsschutzes oder gar der Würde auf diesen Zeitpunkt halte ich für nicht akzeptabel. Juristisch dogmatisch ist eine solche Position nicht durchhaltbar ohne die gesamte Rechtsordnung auf den Kopf zu stellen. Durch die Ablehnung der Vorverlagerung des Grundrechtsschutzes wird das schon zitierte und auf den ersten Blick überzeugende Argument, mit der Ersatzmutterschaft werde „ein Kind in der Weise zum Objekt eines Rechtsgeschäfts“ gemacht, da „die spätere Zeugung und Geburt eines Kindes zum Inhalt einer Vereinbarung gemacht wird” juristisch nicht mehr überzeugend.

Wenn es juristisch aus meiner Sicht keine verfassungsrechtlich zwingenden Gründe für ein absolutes Verbot gibt, dann heißt das aber noch lange nicht, dass alle ethischen Argumente dagegen von der Hand zu weisen sind. Es heißt lediglich, dass im Rahmen einer politisch ethischen Debatte entschieden werden muss.

V.  Menschenbild des selbstbestimmt und autonom handelnden Individuums

Am Ende ist die Frage der Leihmutterschaft also keine juristische Frage. Es ist eine ethische Frage, die aber die am Anfang aufgeworfene Frage betrifft, wie das jetzt mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, dem selbstbestimmt und autonom handelnden Individuum, ist. Die Debatte um Leihmutterschaft wird aus meiner Sicht vor allem vor dem Hintergrund dieses Menschenbildes geführt. Allerdings auf eine Art, die einen zentralen Aspekt überhaupt nicht berücksichtigt.

Ich fände es tatsächlich gut und wünschenswert, wenn es selbstbestimmt und autonom handelnde Individuen geben würde. Ich fürchte aber, die Realität entspricht nicht ganz dem Ideal des Grundgesetzes. Das heißt nicht, das Menschenbild zu ändern oder gar das Grundgesetz in Frage zu stellen – es heißt vielmehr, dass die Realität dem Grundgesetz angepasst werden sollte. Autonom und selbstbestimmt entscheiden zu können – immer nur in den Grenzen des Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) setzt voraus, dass eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung nicht zu materiellen Nöten führt. Die Einschränkung von Selbstbestimmung und Autonomie auf die Grenzen des Art. 2 Abs. 1 GG ist keine revolutionäre Erkenntnis, im Gegenteil. Es ist allgemein anerkannt, dass das Menschenbild des Grundgesetzes nicht auf ein isoliertes souveränes Individuum abstellt, sondern immer auch die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Blick hat (vgl. Dreier GG/Barczak GG Art. 2 Rn. 26).

Solange in einer Gesellschaft die materielle Verwertung das vorherrschende Prinzip ist und in deren Folge Menschen keine materielle Absicherung haben, wird es schwer mit der autonomen und selbstbestimmten Entscheidung. Wer sich materiell keine Sorgen machen muss, kann autonom und selbstbestimmt entscheiden als Leihmutter ein Kind auszutragen oder nicht, der Sexarbeit nachzugehen oder nicht, um nur mal zwei Beispiele zu nennen. Wenn die materiellen Sorgen um Miete und Verpflegung existenziell sind und die vermeintliche oder tatsächlich einzige Möglichkeit für Miete und Verpflegung zu sorgen darin besteht, als Leihmutter zur Verfügung zu stehen oder der Sexarbeit nachzugehen, dann liegt keine selbstbestimmte oder autonome Entscheidung vor, dann ist es schlicht und einfach Ausbeutung. Wenn die materiellen Sorgen erdrückend sind, dann müssen Menschen jeden noch so dreckigen und ausbeuterischen Job annehmen, um über die Runden zu kommen. Diese Realität, diese Abhängigkeits- und Machtunterschiede sind die größten Einschränkungen von autonomen und selbstbestimmten Entscheidungen. Sie sind das Einfallstor dafür,  dass empathielose Egoist*innen die materiellen Sorgen und Nöte anderer ausnutzen für ihre Interessen. Dann kommt es zu unfreiwilligen Leihmutterschaften und dann ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Leihmutter verletzt.

Den Aspekt der materiellen Not als Einschränkung der autonomen und selbstbestimmten Entscheidung übersieht Frauke Brosius-Gersdorf. Aber nicht nur sie, die gesamte Debatte abstrahiert weitgehend davon. Entweder wird auf die autonom und selbstbestimmt handelnden Leihmutter abgestellt oder behauptet, dies gebe es überhaupt nicht. Es wird nicht hinterfragt, worin Autonomie und Selbstbestimmung besteht, wie sie sichergestellt werden kann. Wer Leihmutterschaft zulassen will müsste zwingend  thematisieren, wie Autonomie und Selbstbestimmung der Leihmutter sichergestellt werden können. Eine Mindestvoraussetzung wäre ein soziokulturelles Existenzminimum, welches aus meiner Sicht Wohnraum und Verpflegung umfasst, so dass keine Frau aus materiellen Gründen auf Leihmutterschaft zurückgreifen muss um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

 

 

 

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