In der Hauptsache unsubstantiiert

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Beweis angetreten, dass Entscheidungen im Eilrechtsschutz und in der Hauptsache auseinanderfallen können. Es geht um das Gebäudeenergiegesetz. Es hat aber auch gezeigt, dass es möglich ist innerhalb derselben Sache innerhalb von zwei Jahren zwei gegensätzliche Positionen zu vertreten.

Im Juli 2023 hatte das BVerfG dem Bundestag noch aufgegeben, die zweite und dritte Lesung des Gebäudeenergiegesetzes nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Im Eilverfahren wird mit einer einstweiligen Anordnung etwas geregelt, „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Dabei hat das BVerfG, so in der damaligen Entscheidung (Rn. 69), bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Folgen abzuwägen, „die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre“.

Die Abwägung des BVerfG fiel damals pro Erlass der einstweiligen Anordnung aus, weil der Antrag nicht „von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet“ (Rn. 81) ist und eine darüberhinausgehende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht geboten war. Mich hatte die Entscheidung damals etwas verwundert, weil im Gesetzgebungsverfahren die Regelungen der Geschäftsordnung des Bundestages eingehalten wurden. Aus meiner Sicht konnte der Antrag damals nur dann als nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet angesehen werden, wenn es Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Geschäftsordnung des Bundestages gibt.

Mit dem Urteil vom 23. Juli 2026 hat das BVerfG nun in der Hauptsache gegen die Antragsteller entschieden. Die Geschäftsordnung des Bundestages wurde nicht als verfassungswidrig eingestuft, das war nicht mal Thema in den Urteilsgründen. Angesichts auch der medialen Aufmerksamkeit und der politischen Folgewirkungen erstaunt die Aussage der Unzulässigkeit mangels Substantiierung. Das BVerfG urteilte (Rn. 83), der Antragsteller „macht in verschiedenen Ausprägungen eine Verletzung seines Rechts auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, ohne einen Sachverhalt darzulegen, aus dem sich die Möglichkeit der Verletzung dieses Rechts ergibt“. Aus meiner Sicht steht das der Aussage im Eilverfahren, der dortige Antrag sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, diametral gegenüber. Oder um es anders zu formulieren, der Sprung von der Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl die Abstimmung nicht durchzuführen zur Unzulässigkeit eines Antrages im Organstreitverfahren weil kein Sachverhalt dargelegt wurde, aus dem sich die Möglichkeit der Verletzung des Rechts ergibt, ist doch etwas sehr überraschend.

Die Entscheidungsgründe wiederholen die diversen Rechtsprechungen zu Rechten von Abgeordneten und ihren Beteiligungsmöglichkeiten. Es gibt dort nichts Neues zu lesen. Im Hinblick auf die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages wird darauf hingewiesen, dass auch das Selbstorganisationsrecht des Bundestages „im Hinblick auf die jeweiligen politischen Verhältnisse konkretisiert werden (muss), um eine Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen zu ermöglichen“ und es Abgeordneten „unbenommen (ist), Geschäftsordnungsbestimmungen, die sie wegen einer damit einhergehenden Beschränkung ihrer Rechte für verfassungswidrig halten, (…) im Wege der Organklage anzugreifen“ (Rn. 95). Das war aber bereits beim Erlass der einstweiligen Anordnung der Fall und da die Geschäftsordnung unzweifelhaft eingehalten wurde, hätte schon mit dieser Begründung die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgen können.

Die weiteren Ausführungen bringen ebenfalls keine juristischen Neuigkeiten, ein wenig schmunzeln musste ich aber bei der Aussage in Rn. 104, nach welcher „in den Fraktionen parallel zu den Beratungen der Bundestagsausschüsse grundsätzlich jede Parlamentsvorlage erörtert wird“. Schön wäre es gewesen.

Vor dem Hintergrund der Eilentscheidung aus dem Jahr 2023 ist noch interessant, dass das BVerG argumentiert (Rn. 114), konkrete „Vorgaben zur angemessenen Dauer der Gesetzesberatung enthält – entgegen der Annahme des Antragstellers – das Grundgesetz nicht. Dies ist Folge des Umstandes, dass letztlich eine abstrakte Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer konkreten Gesetzesberatung nicht möglich ist“. Diese Aussage gelte auch „für die Beratung in kurzer Zeit“ (Rn. 114).

Mehr ist zur unspektakulären Entscheidung auch nicht zu sagen.

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