Die Debatte um die Briefwahl ist nicht neu, sie gewinnt nur eine neue Dynamik. Wenn Morgen die Wahllokale in Sachsen-Anhalt schließen, wird es vermutlich zu folgendem Szenario kommen: Zum einen werden im Laufe des Abends mit großer Wahrscheinlichkeit die Ergebnisse der AfD sinken und es wird erklärt werden, dass das Ergebnis nicht stimmen kann, weil es einen großen Betrug bei der Briefwahl gegeben habe. Der Boden für eine solche Kampagne ist bereits gelegt. Erinnert sei nur an den kürzlich erhobenen Vorwurf des Betruges und der Vernichtung von Wahlunterlagen in einem Heim für Seniorinnen und Senioren, der sich aber in Luft aufgelöst hat. Doch bevor ich auf die vermutlich bevorstehende Kampagne zur Destabilisierung des Vertrauens in die Demokratie eingehe, noch etwas zur Briefwahl.
Die Briefwahl ist in den jeweiligen Landeswahlgesetzen und für den Bund im § 36 Bundeswahlgesetz (BWahlG) geregelt. Der Anteil der Briefwähler*innen auf Bundesebene ist bis zum Jahr 2021 gestiegen (dort 47,3%, vermutlich hatte dies aber auch was mit Corona zu tun), sank hingegen im Jahr 2025 wieder auf 37%. Mit der Briefwahl wird die Möglichkeit der Stimmabgabe erleichtert, dies kommt dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl entgegen (Dürig/Herzog/Scholz/Schwarz GG Art. 38 Rn. 99). Mit der Briefwahl wird beispielsweise Menschen, die aus beruflichen Gründen am Wahltag nicht wählen können die Möglichkeit eröffnet, an der Wahl teilzunehmen. Betroffen sind auch Menschen, die sich wegen einer geplanten Operation am Wahltag in einem Krankenhaus befinden, die in ihrer Mobilität eingschränkt sind und für die dadurch der Weg zum Wahllokal ein unüberwindbare Hürde darstellt oder die sog. Auslandsdeutschen. Andererseits besteht natürlich die Möglichkeit, dass auf Grund der Gegebenheiten die Stimmabgabe im Einzelfall unter „Kontrolle“ Dritter oder gar durch diese Dritten selber stattfindet. Zu denken wäre an das WG-Plenum oder den Ehemann, der den Wahlzettel der Frau ausfüllt bzw. beim Ausfüllen des Wahlzettels kontrollierend hinter ihr steht oder ein Pfleger im Heim von Seniorinnen und Senioren. Ein höheres Missbrauchs-Risiko durch die Briefwahl ist nicht zu leugnen. Es besteht die Option des Eingriffs in die Freiheit und die Geheimheit der Wahl. Es dürfte aber auch nicht der „Standard“ sein, dass in einem WG-Plenum oder in einer Familie unter „Kontrolle“ gewählt wird, gleiches gilt für Wahl in Heimen für Seniorinnen und Senioren, letzteres dürfte auch auffallen. Doch darauf kommt es bei einer Kampagne auch nicht an, um erfolgreich die Demokratie zu destabilisieren reicht eine Geraune aus.
Übersehen wird, dass die Option der Einschränkung von Wahlrgrundsätzen, hier der Geheimheit und Freiheit der Wahl, nicht zwingend verfassungswidrig ist. Es gibt Wahlgrundsätze, bei denen nicht nur die Option der Einschränkung besteht, sondern die real eingeschränkt werden. Hier sei nur an die Sperrklausel und die Erfolgswertgleichheit gedacht. Entscheidend ist immer, ob es eine Rechtfertigung für solche Einschränkungen gibt. Es ist anerkannt, dass eine Einschränkung zur Förderung anderer Wahlgrundsätze möglich ist, manchmal sogar geboten. Alle Wahlgrundsätze vollumfänglich zu Geltung zu bringen ist die Quadratur des Kreises. So auch im konkreten Fall. Die Briefwahl eröffnet die Möglichkeit tatsächlich allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu geben, auch wenn sie am Wahltag aus verschiedenen Gründen kein Wahllokal aufsuchen können. Das mit ihr die Option verbunden ist, dass in Einzelfällen das Wahlrecht nicht frei und geheim ausgeübt werden kann, ist in diesem Fall der geringere Eingriff in Wahlgrundsätze.
In der Briefwahlentscheidung I des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1967 (BVerfGE 21, 200) wurde entschieden, dass die Briefwahl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung ist allerdings nur bedingt auf die heutige Zeit übertragbar, weil damals einen solchen Wahlschein nur erhielt, wer sich entweder am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält oder nach Beginn der Frist für die Auslegung des Wählerverzeichnisses seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt oder aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Die Briefwahl II-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1981 (BVerfGE 59, 119) weist darauf hin, dass es in der „Natur der Sache“ liegt, dass „nicht jeder der verfassungsrechtlich festgelegten Wahlrechtsgrundsätze in voller Reinheit verwirklicht werden kann“ (Rn. 24). Das BVerfG erkennt an, dass wenn „der Gesetzgeber mit der Einführung der Briefwahl dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen, ein besonderes Gewicht beigemessen und damit zugleich die Wahrung der Freiheit der Wahl und des Wahlgeheimnisses in weiterem Umfange als bei der Stimmabgabe im Wahllokal dem Wähler anvertraut hat, (…) das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“ sei (Rn. 25). Allerdings galt immer noch das Verfahren zum Erhalt eines Wahlscheins für die Briefwahl wie im Jahr 1967. Insofern ist es sinnvoller auf die Briefwahl III-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2013 zu verweisen (BVerfGE 134, 25), in der es um die heutige Rechtslage geht, nach welcher auf eine Begründung für die Teilnahme an der Briefwahl verzichtet wird. Auch hier kommt das BVerfG aber zu dem Ergebnis: „Die Grundsätze der freien und geheimen Wahl sowie der Öffentlichkeit der Wahl werden nicht verletzt“ (Rn. 11). Dabei wird anerkannt, dass die Geheimheit der Wahl „den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit“ darstellt (Rn. 12) und bei der Briefwahl die öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe zurückgenommen ist (Rn. 13). Demgebenüber, so das BVerfG (Rn. 13),
dient die „Zulassung der Briefwahl (…) aber dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl stellt jedenfalls im Zusammenhang mit der Briefwahl eine zu den Grundsätzen der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl gegenläufige verfassungsrechtliche Grundentscheidung dar, die grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen anderer Grundentscheidungen der Verfassung zu rechtfertigen.“
Daran ändere sich, so das BVerfG auch nichts durch den Verzicht auf die Angabe und Glaubhaftmachung bestimmter Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines (Rn. 14). Mit dem Verzicht werde „auf die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und eine verstärkte Hinwendung zu individueller Lebensgestaltung“ reagiert (Rn. 15).
Natürlich wären auch andere rechtliche Entscheidungen denkbar, um der Allgemeinheit der Wahl gerecht zu werden. Es wäre daran zu denken, dass der bewegliche Wahlvorstand nach § 8 Bundeswahlordnung (BWO) nicht mehr von einem entsprechenden Bedürfnis und „soweit möglich“ abhängig gemacht wird, sondern obligatorisch vorgehalten werden muss. Auch der Sonderwahlbezirk nach § 13 BWO müsste „abhängigsfrei“ werden. Die Barrierefreiheit von Wahllokalennach § 46 BWO müsste verpflichtend festgeschrieben werden. Es wäre auch denkbar den Zeitraum der Wahlhandlung auszudehnen, beispielsweise auf ein ganzes Wochenende. Solange aber diese Regelungen nicht geändert werden, bedeutet eine Argumentation pro Abschaffung der Briefwahl vor allem den Ausschluss von Menschen von der Wahl, die mit Einschränkungen in der Mobilität leben müssen.
Ersichtlich geht es aber bei dem Vorwurf der Manipulation durch Briefwahl nicht um eine rechtliche Debatte. Es geht um „das Spiel“ mit der Möglichkeit, dass im Einzelfall bei der Briefwahl nicht frei und nicht geheim gewählt wird. Mit dem Angriff auf die Briefwahl soll das Vertrauen in die Wahl erschüttet und damit die Demokratie destabilisiert werden. Es geht um Emotionen, nicht um Fakten. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die Strategie, die ja nicht nur an dieser Stelle zur Anwendung kommt.
Die Strategie besteht darin, dass ein Gerücht in Umlauf gebracht und aus einem Einzelfall auf eine Vielzahl von Fällen geschlossen wird. Dazu bedarf es nicht viel. Es genügt eine Person A, die behauptet sie habe mitbekommen, dass bei der Briefwahl die Person B nicht geheim abstimmen durfte oder das vor der Auszählung im Wahllokal 0815 Briefwahlunterlagen geschreddert wurden. Für die Behauptung hat die Person A noch den Zeugen C, der dies auch gehört/gesehen hat und dem dies selbstverständlich anonym von weiteren Personen bestätigt wurde. Das Ganze wird in ein Soziales Netzwerk gekippt, in einem Interview nach der Wahl nebenbei fallengelassen und dann weitererzählt und weiterverbreitet. In der eigenen Bubble findet sich Bestätigung, wird kommentiert und jede*r hat dann von einem Freund einer Freundin der Mutter eines Cousins ähnliches gehört. Auf einmal ist eine Verletzung der geheimen und freien Wahl der Regelfall. Das ist wie beim Spiel „Stille Post“ (für die Jüngeren: Menschen sitzen zu sammen und Person A sagt einen Satz in das Ohr von Person B, diese in das Ohr von Person C und so weiter, bis schließlich bei der Person M der Satz ankommt und diese ihn laut wiederholt. Im Regelfall ist der Satz der Person M nicht identisch mit dem Satz, den Person A ursprünglich ausgesprochen hat). Die Wahlbehörden geraten in Zugzwang und müssen etwas widerlegen, was sie -sollte es sich nicht wie eingangs zitiert- um einen konkreten Namen handeln, nicht widerlegen können. Wie soll denn bitte widerlegt werden, dass es im Wahllokal 0815 vor der Auszählung der Briefwahlunterlagen nicht zu einer Schredderung gekommen ist? Wie soll widerlegt werden, dass im Heim für Seniorinnen und Senioren die Wahl nicht geheim und frei ausgeübt wurde, wenn nicht mal klar ist, wer zu dem Vorwurf befragt werden kann? Wie soll bestätigt werden, dass Herbert der Erna gesagt hat, was sie zu wählen hat und die Umsetzung kontrollierte? Das geht objektiv nicht und genau das ist der Zwecke der Angelegenheit: Behaupte etwas Schlimmes, was nicht widerlegt werden kann und reite dann darauf rum, dass kein Gegenbeweis vorgelegt wird.
Dieses Szenario erscheint mir für den morgigen Wahlabend wahrscheinlich, wenn die AfD hinter ihren Vorstellungen vom Wahlausgang zurückbleibt. Ich schließe auch nicht aus, dass das BSW oder was davon noch übrig ist, in die gleiche Kerbe schlägt. Möglicherweise kommt dieses Szenario nicht gleich um 18.00 Uhr, sondern erst am späteren Abend oder am Montag. Bei den bisherigen Wahlen zeigt sich zumindest auf der Bundesebene ein Bild, nach welchem die AfD immer deutlich weniger Briefwahlstimmen als Urnenstimmen hatte. Das Szenario dürfte also dann starten, wenn im Laufe des Abend das Ergebnis der AfD sinkt, was damit zu tun hat, dass die Briefwahlstimmen am Ende ausgezählt werden.
Das Verhältnis von Urnen- und Briefwählenden seit 1957 bei den Zweitstimmen ist unter https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/ergebnisse.html aufgelistet.
| Jahr | Union
Urnenwahl vs. Briefwahl |
SPD
Urnenwahl vs. Briefwahl |
AfD
Urnenwahl vs. Briefwahl |
Grüne
Urnenwahl vs. Briefwahl |
Linke
Urnenwahl vs. Briefwahl |
| 2013 | 41,1%
42,9% |
26,2%
24,4% |
5%
3,9% |
7,9%
10% |
9,3%
6,5% |
| 2017 | 31,5%
36,4% |
21%
19,4% |
13,9%
9,6% |
8,7%
9,5% |
9,7%
8% |
| 2021 | 22,5%
25,8% |
25,6%
25,9% |
13,6%
6,7% |
13%
16,7% |
5,3%
4,5% |
| 2025 | 25,7%
33,3% |
15,8%
17,4% |
25,3%
13,2% |
10,3%
13,8% |
9,4%
7,7% |
Damit dürfte aber mindestens dem Gerücht einer massenhaften Schredderei von Briefwahlstimmen der Boden entzogen sein. Denn eine solche Massenschredderei würde der AfD eher nützen, da sie konstant erheblich weniger prozentuale Stimmen von Briefewählenden bekommt. Der Schwerpunkt des Vorwurfes dürfte also auf dem Vorwurf beruhen, dass keine frei und keine geheime Wahl bei der Briefwahl möglich war, mit dem oben beschriebenen Szenario. Es liegt an den Demokrat*innen, das System hinter dieser Destabilisierung aufzudecken ohne zu verschweigen, dass es in Einzelfällen denkbar ist, dass eine freie und geheime Wahl bei der Briefwahl nicht stattgefunden hat. Vielleicht lohnt es sich auch direkt nachzufragen, wie denn mobilitätseingschränkte Menschen sonst an der Wahl hätten teilnehmen können.