Das Elend mit der HotSpot-Regelung

Immer wieder neue Dinge bei Corona. Auf Druck der FDP hat der Bundestag kürzlich eine Neuregelung des § 28a Abs. 7 und 8 IfSG beschlossen. Danach gilt kurz zusammengefasst eine Unterteilung in Basisschutzmaßnahmen und HotSpot-Schutzmaßnahmen. Beides unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Zu den Basisschutzmaßnahmen gehört die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) u.a. in Arztpraxen, Verkehrsmitteln und Einrichtungen für Obdachlose und Gemeinschaftsasylunterkünfte. Hinzu kommen Testpflichten u.a. für Schulen, Kitas und Knäste.

Für HotSpot-Maßnahmen nach § 28a Abs. 8 IfSG verlangt das Gesetz, dass  „in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft“ eine durch Corona bedingte „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ besteht, die „das Parlament des betroffenen Landes“ feststellen muss. Wenn dem so ist, dann können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)
  • Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben, in Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr
  • Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können.

Für einen HotSpot ist zunächst zu klären, was eine „konkret zu benennende Gebietskörperschaft“ ist. In der Anhörung im Gesundheitsausschuss wurde jedenfalls vertreten, dass „entgegen der Rede von einer räumliche Beschränkungen implizierenden „Hot-Spot-Regelung“ eine Feststellung auch für das gesamte Landesgebiet möglich bleibt, da auch die Länder Gebietskörperschaften darstellen“ (Wollenschläger). Auch Kießling vertritt deutlich die These, dass ganze Bundesländer gemeint sind: „Zu den Gebietskörperschaften gehören insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände, aber auch die Bundesländer. Abs. 8 S. 1 ist somit auch einschlägig, wenn sich die Infektionslage in einem Bundesland als vergleichbar darstellt; es ist nicht notwendig, dass einzelne Städte oder Landkreise eine im Vergleich zum restlichen Bundesland besondere Infektionslage aufweisen. Dass der Gesetzgeber an zwei Stellen in der Begründung den Begriff „Hot Spot“ verwendet, steht dem nicht entgegen: „Hot Spot“ ist – anders als Gebietskörperschaft – kein Rechtsbegriff.

Mir scheint insofern möglich zu sein, für ein ganzes Bundesland die „HotSpot-Eigenschaft“ festzustellen.

Bei der „sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ hat der Bundestag versucht zu formulieren, was er darunter versteht – und ist m.E. gescheitert. Nach dem IfSG soll sie bestehen, wenn

  • in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist, oder
  • auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht.

Wenn derzeit über HotSpots geredet wird, dann geht es um die zweite Alternative, da eine „signifikant höhere Patogenität“ derzeit nicht in Debatte steht. Allerdings wird hier schon ein Problem deutlich, denn „deutliche höhere“ braucht einen Bezugsrahmen, der im Gesetz aber gar nicht genannt wird.

Im Gesetzentwurf wird HotSpot definiert als lokal begrenzt(e) bedrohliche(n) Infektionslage (sog. Hot Spot)“ und weiter spezifiziert als „aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund einer drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten wegen besonders vieler Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs der Neuinfektionen„. Was allerdings der Maßstab sein muss, dass sagt das Gesetz nicht. Und das ist ein ganz praktisches Problem. Bei einer Durchsicht der Stellungnahmen für die Anhörung im Gesundheitsausschuss wurde eine genauere Untersetzung explizit angemahnt, aber der Gesetzgeber hat sie dennoch unterlassen. (Auch jenseits dieser Frage sind die Stellungnahmen interessant, weil erkennbar wird, dass auch DIE Wissenschaft unterschiedliche Positionen vertritt.) Der Sachverständige Wollenschläger beispielsweise forderte eine grundlegende Überarbeitung der HotSpot-Regelung: „Dies betrifft bereits Regelungstechnik und Fassung des Tatbestands und gilt unabhängig davon, ob man den Maßnahmenkatalog als solchen für erweiterungsbedürftig (oder auch zu weitgehend) erachte.“ Er verweist darauf, dass sich „aus der Gesetzesbegründung nahezu keinerlei Hinweise zu Hintergrund und Handhabung der Bestimmung ergeben„. Die Sachverständige Kießling bringt das ganze Elend mit der Regelung gut auf den Punkt:

„Bei Nr. 2 stellt sich die Frage, was eine „besonders hohe Anzahl von Neuinfektionen“ oder ein „besonders starker Anstieg an Neuinfektionen“ ist. Muss diese Anzahl höher sein als jetzt oder haben wir nicht vielmehr aktuell eine „besonders hohe Anzahl an Neuinfektionen“? Liegt ein besonders starker Anstieg ab einem bestimmten RWert vor? Es wird auch nicht klar, wofür es diese beiden Voraussetzungen braucht, wenn letztlich die drohende „Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft“ ausschlaggebend sein soll. Diese Voraussetzung wirft ihrerseits Fragen auf, die sich schon gestellt haben, als die Verhinderung der drohenden Überlastung des Gesundheitssystems noch hauptsächlich als Zweck der CoronaSchutzmaßnahmen verstanden wurde. Ist die drohende Überlastung der Krankenhauskapazitäten nun Eingriffsschwelle, stellt sich noch mehr die Frage, wann diese Überlastung droht bzw. anhand welcher Kriterien dies festgestellt werden soll: Soll hierfür auf die Hospitalisierungsinzidenz zurückgegriffen werden? Dafür spricht auf den ersten Blick, dass der geplante Abs. 8 in S. 3 auf Abs. 3 und somit auch auf dessen S. 4 verweist; unklar bliebe aber weiterhin, welcher Schwellenwert eine Überlastung markieren würde. Da der geplante Abs. 8 im Grundsatz Maßnahmen auf einzelne Gebietskörperschaften beschränken will, stellt sich außerdem die Frage, wie die Möglichkeit der Verlegung von Patient:innen in andere Gebietskörperschaften bei der Prüfung der Überlastung der Krankenhauskapazitäten einer einzelnen Gebietskörperschaft berücksichtigt werden soll. Abs. 3 S. 3 (auf den der geplante Abs. 8 in S. 3 verweist) spricht insofern von der Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens. Die Voraussetzungen des geplanten Abs. 8 S. 2 sind insgesamt so unbestimmt, dass zu befürchten steht, dass sie sowohl in einem sehr engen als auch in einem sehr weiten Sinne durch die Bundesländer ausgelegt werden könnten, was (…) letztlich dadurch befördert wird, dass die Einschätzung der derzeitigen Infektionslage durch den Gesetzgeber nicht offengelegt und keine Prognose hinsichtlich der erwarteten Auswirkungen der
geplanten Gesetzesänderungen abgegeben wird.“

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft äußerte sich nicht zum Punkt „Überlastung der Krankenhauskapazitäten“, gleiches gilt für die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin und die Bundesärztekammer. Der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V. erklärte: Die Überlastung der Kliniken ist ein zudem ein sehr spätes Anzeichen, die Gegenreaktion mit den vorgesehenen nicht ausreichenden Mitteln wird die weitere Überlastung nicht bremsen können.“

Der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern hat bereits den HotSpot festgestellt und zur Begründung auf die Ausbreitung der OmikronVirusVariante
BA.2 der CoronaVirusKrankheit 2019 (COVID19), die 7TageInzidenz der Neuinfek
tionen, die Hospitalisierungsrate und der ITSAuslastung verwiesen. In der Begründung wird auch darauf verwiesen, dass elektive Eingriffe verschoben werden müssen und Reha-Kliniken weiterhin als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden, um alle Patienten ordnungsgemäß versorgen zu können. Die HotSpot-Feststellung wird von der FDP beklagt. Auch Hamburg möchte den HotSpot feststellen, die mögliche Maßnahme des Abstandsgebotes aber nicht ergreifen. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass einzelne Häuser der Sozialbehörde berichtet haben, dass zuletzt ein Kranken-
stand von 25 Prozent des medizinischen und pflegerischen Personals zu verzeichnen
war, dass elektive Eingriffe abgesagt werden müssen und dass eine umfangreiche
Neuorganisation des verfügbaren Personals erforderlich sei. Einige Krankenhäuser
seien besonders betroffen, was teilweise auch zu Sperrungen von Stationen und Berei-
chen (OP, Notaufnahmen) führe.

Und wem das jetzt alles zu lang war, der/die kann dieses Interview lesen, welches ich unmittelbar vor dem „veröffentlichen“ gelesen habe.

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