Der Unterschied zwischen Deal und Einstellung im Strafverfahren

Nachfolgenden Beitrag habe ich für die Website der Fraktion DIE LINKE im Bundestag (www.linksfraktion.de) geschrieben. Da ich aber den Blog mittlerweile auch als Archiv benutzte, dokumentiere ich ihn hier. 

Wer wegen Betrug vor Gericht steht wird entweder verurteilt oder freigesprochen. Im Regelfall. Wer ein wenig Geld in der Tasche hat und gute Anwälte kann es auch anders machen: Er oder sie kann dealen. So wie vermeintlich Bernie Ecclestone. Der stand wegen Betruges vor Gericht. Er zahlte 100 Millionen Dollar für die Einstellung des Prozesses. Eine Verurteilung fand nicht statt.

Die Aufregung ist groß. Wegen der gezahlten Summe. Ab und zu klang durch, dass das eigentliche Problem doch der strafrechtliche Deal sei, der hier stattgefunden habe. Wäre es so, wäre genau die Kritik am strafrechtlichen Deal richtig. Der strafrechtliche Deal ist ein rechtspolitisches Problem und sollte gesetzlich verboten werden.

Eingeführt im Jahr 2009 und vom Bundesverfassungsgericht im März 2013 für nicht verfassungswidrig erklärt, soll der § 257c StPO nach dem Koalitionsvertrag evaluiert werden. Doch eine Evaluierung reicht meines Erachtens nicht aus. Die im Rahmen eines strafrechtlichen Deals stattfindenden informellen Absprachen erschweren die strafprozessuale Wahrheitsfindung und verdrängen die strafrechtliche Gerechtigkeit immer weiter aus den Gerichtssälen. Es wird über das Strafmaß gehandelt. Der § 257c Abs. 1 StPO erlaubt dem Gericht „in geeigneten Fällen (sich) mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens (zu) verständigen“. Nach dem Abs. 2 dürfen Gegenstand einer solchen Verständigung „nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten“  Nach Abs. 2 soll  „Bestandteil jeder Verständigung (…) ein Geständnis sein“. Angeklagter und Staatsanwaltschaft müssen einer solchen Verständigung zustimmen.

Schon aus dem Gesetz sind die Probleme erkennbar. Es findet eben keine öffentliche Beweisaufnahme statt, sondern es wird im wahrsten Sinne des Wortes gedealt also gehandelt, welche Strafe ohne weitere lange Aufklärung des Sachverhalts vereinbart wird. Es gibt zwar eine Verurteilung, aber wie diese konkret aussieht, das wird zwischen den Verfahrensbeteiligten ausgehandelt. Das in einem solchen Fall die prozessuale Wahrheit auf der Strecke bleibt, liegt auf der Hand. Denn es ist eine taktische Frage für den/die Angeklagte, ob er/sie eine vollständige prozessuale Aufklärung einem Deal vorzieht oder nicht. Und für die Richter/innen ist es durchaus eine arbeitsorganisatorische Frage, ob ein Strafprozess mit Zeugenvernehmungen bis zu Ende geführt wird oder ob die Angelegenheit durch einen Deal erledigt wird. In seiner Entscheidung aus dem März 2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11) hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entschieden. Den zunächst explizit zuzustimmenden Aussagen, dass das „im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts“es ausschließen, „die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen“. hat das Bundesverfassungsgericht aber bedauerlicherweise dennoch eine grundsätzliche Zulässigkeit des Deals folgen lassen.  Das ist durchaus problematisch, denn das Bundesverfassungsgericht hat völlig richtig ausgeführt: „Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden.“  

Wenn das Bundesverfassungsgericht dennoch argumentiert: „Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren.“  dann ist das in meinen Augen nicht überzeugend. Denn eine Verfahrensvereinfachung die zu Absprachen zum Strafmaß führen widersprechen der prozessualen Wahrheitsfindung.

Der vermeintliche Deal bei Bernie Ecclestone hat zur Aufregung wegen der Höhe der Summe geführt, die er zahlt.  Doch, wer findet, dass die Summe zu hoch, der strafrechtliche Deal aber prinzipiell okay ist, der muss auch sagen, bei welchem Delikt und ab welchen Summen dies nicht mehr der Fall sein soll. Bei welchem Delikt und ab welcher Summer darf mit der strafrechtlichen Wahrheitsfindung und dem strafrechtlichen Gerechtigkeit gehandelt werden? Für mich ist die Antwort klar: Es gibt keine objektiven Kriterien dafür. Kein Delikt und keine Summe sind für einen strafrechtlichen Deal geeignet.

Doch bei Bernie Ecclestone handelt es sich gar nicht um einen sog. strafrechtlichen Deal, sondern um eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO. Ecclestone wird also im Sinne einer strengen Auslegung vom Gericht weder verurteilt noch freigesprochen. Nach § 153a Abs. 1 und Abs. 2  StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichtes und des Beschuldigten bei einem Vergehen das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen. Dies allerdings nur, wenn die Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Im § 153a StPO werden als Auflagen oder Weisungen u.a. die Wiedergutmachung, die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder der Staatskasse, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs genannt.

Ob die Einstellung nach § 153a StPO im Verfahren gegen Bernie Ecclestone den Anforderungen dieses Paragrafen gerechtfertigt wird, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen. Der erste Impuls ist natürlich zu sagen, dass nur weil jemand richtig fett Kohle hat und 100 Mio. Dollar zahlen kann, eine Einstellung mindestens ein Geschmäckle hat. Was würde denn mit jemandem passieren, der finanziell nicht so gut dasteht? Und hat das ganze nicht etwas von Ablasshandel?

Ein Blick in den § 153a StPO hilft da ein wenig weiter. Auch der Hinweis, dass es nicht wenige Verfahren gibt, die genau nach diesem Paragrafen zu einer Einstellung führen. Der Anwendungsbereich des § 153a StPO ist beschränkt auf Vergehen, d.h. Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Darunter jedenfalls fällt der Betrug. Zum anderen sind die Auflagen und Weisungen eben nicht auf Geldleistungen beschränkt, für Menschen mit weniger Einkommen bestünde also –zumindest theoretisch- auch die Chance ohne Geldleistungen eine Einstellung zu bekommen, wenn sie beispielsweise gemeinnützige Leistungen erbringen. Es bleibt am Ende eine Wertungsfrage, ob die Auflagen und Weisungen in den jeweils konkreten Fällen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und ob die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht.

Wenn die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht grundlegend in Frage gestellt wird –und ich mache das nicht- dann muss am Ende jede/r für sich ein Urteil treffen, ob im Fall Bernie Ecclestone die Zahlung von 100 Mio. Dollar gerechter ist als eine ggf. auszusprechende Freiheitsstrafe. Dann ist man aber sehr schnell bei der Frage, was Strafvollzug eigentlich bewirken soll und was Strafe. Das wäre aber eine ganz andere Auseinandersetzung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung im Hinblick auf die Strafe argumentiert: „Die Strafe ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie – wenn nicht ausschließlich, so doch auch – auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt.“

11 Replies to “Der Unterschied zwischen Deal und Einstellung im Strafverfahren”

  1. Schwieriges Thema, weil einem sofort der Gedanke kommt, die Kleinen hängt….
    Auf der anderen Seite eine hübsche Einnahme. Mich stört die Verteilung, 99 Millionen für den Staat, da hätte das Gericht etwas caritativer denken können.

  2. @thomas weigle,
    diesen gedanken hatte ich ursprünglich auch. bis ich feststellte, es geht nicht um einen strafrechtlichen deal, da ist genau dass das problem, sondern es geht um eine verfahrenseinstellung nach § 153a stpo. und da ist der gedanke eben nicht zutreffend. zum einen weil sich die strafzahlung nach dem vermögen richtet und zum anderen weil einstellungen -theoretisch- eben auch ohne geldzahlungen möglich sind.

    was die verteilung der ordnungsgelder angeht präferiere ich eh ein sammelfondsverfahren. da werden die strafzahlungen in einen sammelfonds eingezahlt und dann entscheidet ein gremium was wohin geht.

  3. Hier würde sich eine linke doch mal wünschen, eine Sprecherin der Linken erfragt mal Statistiken inwiefern kleine Handwerker, Arbeiter, Angestellte, Arbeitslose oder sonstige Normalbürger in den Genuss einer solchen Behandlung kommen. Erst kürzlich wurde erstaunlich schnell und trotz täglich sich erhöhender Steuerschuld ein bekannter Multimillionär zu einer doch erstaunlich geringen Strafe inkl. Schulterklopfern und Ehrenbezeigungen der Kanzlerin verurteilt. Aber da kommt ja leider außer lauwarmen Gerede nicht viel. Man fühlt sich leicht veralbert und die „Linke“ schweigt sich dazu aus.

  4. @kl: im prinzip eine gute idee, die ich tatsächlich gestern auch hatte. bis ich mich erinnerte, dass die justiz landesangelegenheit ist und wenn überhaupt die landesjustizministerien statistiken führen dürften. die bundesregierung würde vermutlich antworten: fällt nicht in unseren zuständigkeitsbereich.
    und ob die länderabfragen machen ist immer eine ermessenssache. mal machen sie es, mal nicht.
    also in einer abwägung entschieden: viel aufwand, wenig nutzen. zumal du vermutlich nur eine auflistung erhalten würdest wieviel einstellungen und mit welchen auflagen/weisungen, wieviel im hauptsacheverfahren, wieviel im ermittlungsverfahren. ob es überhaupt eine auflistung nach status (handwerker, angestellte, sozialleistungsbeziehende etc.) haben, da bin ich mir unsicher. schon deshalb, weil ich unsicher bin ob aus datenschutzgründen solche angaben überhaupt erhoben werden (dürfen).
    schließlich fand ich gestern dann das http://www.ki.uni-konstanz.de/mat/?print=1 und das https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/Querschnitt/BroschuereJustizBlick0100001099004.pdf?__blob=publicationFile
    danke aber für die freundliche erinnerung, wenn ich zeit habe versuche ich die daten in einem weiteren blogbeitrag aufzuarbeiten. das hilft auch für einige vorhaben 2015.

  5. das ist doch mal eine Antwort nach meinem Geschmack.

    Irgendwie meinte ich in der ganzen Berichterstattung herausgehört zu haben, dass es sich für den „Staat“ schon lohnen muss und wohl auch zum Teil daran liegt, dass die Staatsanwaltschaften und/oder Gerichte, ohnehin überlastet, lange Prozesse mit teuer eingekauften Staranwälten scheuen. Otto Normalbürger wird sich eine Anwaltsarmada von Staranwälten kaum leisten können.

    Hat alles irgendwie Geschmäckle.

  6. @kl: ich versuch das noch mal rauszuarbeiten. nur knapp 30% der verfahren enden mit freispruch o. verurteilungen. das problem ist der strafrechtliche deal, nicht die einstellungsregelungen. und das die justiz besser ausgestattet werden muss ist darüber hinaus natürlich richtig, aber ländersache.

  7. Pingback: Fakten, Fakten, Fakten | Blog von Halina Wawzyniak

  8. Verfasserin ist der deutschen Sprache nur bedingt mächtig und erkennt offensichtliche strafzumessungsrechtliche Gründe für die Höhe der gegen Ecclestone verhängten Auflage nicht. Zur Beanwortung statistischer Fragen hätte ein Blick in die Strafverfolgungsstatistik genügt. Warum sich der Beitrag eingangs mit 257c befasst, bleibt unklar, denn die Verwandtschaft der Normen wird nicht erkannt.

  9. der § 275c stpo wurde benannt, um deutlich zu machen, bei ecclestone handelt es sich gerade nicht um einen strafrechtlichen deal handelt. das wird nämlich gern verwechselt.
    mit den strafzumessungsrechtlichen erwägungen wollte ich mich im detail gar nicht auseinandersetzen, sondern allgemein bleiben. ein teil der statistiken taucht in den kommentaren.

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