Der Winter und die Gehwege in Berlin

Nachdem ich eine Woche lang mehr recht als schlecht die Gehwege in Berlin genutzt habe, trieb mich die Frage um, wer für den völlig inakzeptablen Zustand die Verantwortung trägt. Also schaute ich in das Gesetz. In diesm Fall das Berliner Straßenreinigungsgesetz. Ich hätte das am Ende wohl lieber sein lassen sollen. Denn hier trifft Regelungswut in Verbindung mit Zuständigkeitsabsurditäten auf in der Praxis komplett inakzeptable Ergebnisse. Es liegt ein Musterbeispiel für „was nutzt das beste Gesetz, wenn es nicht eingehalten wird“ vor.

Das Berliner Straßenreinigungsgesetz StrReinG) legt fest, dass Oberflächen ordnungsgemäß zu reinigen sind (§ 1 Abs. 1 StrReinG). Zu den Oberflächen gehören auch Gehwege (§ 1 Abs. 2 StrReinG) und zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört auch der Winterdienst (§ 1 Abs. 4 StrReinG). So einfach so schön. Unter Winterdienst versteht das Gesetz (§ 1 Abs. 4 S. 2 StrReinG) die

„… Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen.“  

Erste Erkenntnis also: Straßenreinigung umfasst nicht nur Straßen, sondern auch Gehwege und zur ordentlichen Reinigung gehört auch der Winterdienst.

Das StrReinG besagt sogar, wann und wie der Winterdienst durchzuführen ist. Es heißt in § 3 Abs. 1:

„Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. *Unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Gesamtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter.“ (…) Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.“

Gehwege müssten also unverzüglich oder -falls es in der Nacht schneit- bis 7 Uhr auf einer Mindestbreite von 1,5 Meter von Schnee beräumt und bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Und das ganze im Übrigen so, dass „Schnee- und Eismengen von Gehwegen (…) grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen“ sind (§ 3 Abs. 3 StrReinG).

Also eigentlich ist alles klar. In der Theorie müssten also die von mir täglich zurückzulegenden Gehwege befreit von Eis und Schnee sein. Theorie und Praxis fallen aber auseinander. Offensichtlich funktioniert der Winterdienst nicht. Oder zumindest nicht auf den Wegen, die ich täglich zurücklegen muss. Ich hatte bis einschließlich Dienstag dafür sogar Verständnis, denn das Großschadensereignis Stromausfall hatte natürlich Priorität. Aber heute ist Montag und ich laufe immer noch wie auf Eiern oder wie eine Schnecke durch die Gegend. Und ich bin noch keine 60.

Ich begab mich auf die Suche, wer eigentlich verantwortlich für die Nichteinhaltung ist. Die Verantwortlichkeit heißt im StrReinG „Straßenreinigungspflichtigkeit“. Der § 4 Abs. 4 besagt:

Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen sind zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet.“

Anlieger sind die Eigentümer des Grund und Bodens. Bisher dachte ich die BSR sei zuständig, aber offensichtlich sollte diese in Berliner Straßenreinigungsbetrieb umbenannt werden und nicht weiter Berliner Stadtreinigungsbetrieb heißen. Denn Stadt im Hinblick auf Stadtreinigung scheint beim Winterdienst nur aus Straße zu bestehen. Die Pflichtigkeit der BSR bezieht sich nämlich nach dem Wortlaut des  § 4 Abs. 1 StrReinG bei der ordnungsmäßige Reinigung, zu der ja auch der Winterdienst gehört, nur auf die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen. Da steht Straßen und nicht Oberflächen und die Gehwege gehören ja zu den Oberflächen und nicht zu den Straßen. Liegt die Straße im Straßenreinigungsverzeichnis C sind die Anlieger verantwortlich (§ 4 Abs. 1 S. 3). Aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen und dort der Anlage ergibt sich aus der immerhin durchsuchbaren PDF, dass die für mich relevanten Straßen alle in A liegen und zur Reinigungsklasse 2a gehören, das Ganze in zwei Bezirken. Aus § 6 Abs. 4 ergibt sich dann auch, dass die Gebühr 0,2628 Euro/m2 beträgt. Aber für die Gehwege nützt mir dieses Wissen gar nichts, ich wollte es aber wenigstens loswerden ;-).

Wenn ich diesen Beitrag richtig verstehe, sagt auch die BSR sie sei nicht für Gehwege verantwortlich. Und sie sie könne das auch gar nicht schaffen. Also bleibt der Winterdienst an den Eigentümer*innen von Grund und Boden, auf denen die Gehwege liegen, hängen. Im Regelfall also die Vermietenden, ihre Hausmeister*innen oder beauftragte Dritte. Im Ergebnis sind zumindest meine Gehwege mal für ca. 100 Meter entsprechend des StrReinG ordnungsgemäß vom Schnee beräumt und bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln bestreut worden und mal nicht. Ein Flickenteppich zwischen ordnungsgemäßem Winterdienst und nicht ordnungsgemäßem Winterdienst.

Die Rettungsstellen und die Chirurgen*innen sagen bestimmt Dankeschön, die Physiotherapeut*innen freuen sich über Patient*innen und die Kosten für die Behandlungen tragen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Am Ende steigen dann meine Krankenkassenbeiträge (ich bin freiwillig gesetzlich versichert). Aber das muss ja nicht sein. Die fehlende Beräumung von Schnee und die fehlende unverzügliche Abstampfung von Schnee- und Eisglätte ist nach § 9 Abs. 1 Nr. StrReinG nämlich eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 StrReinG kann eine Geldbuße bis 10.000 EUR verhängt werden. Aber wer macht das schon? (Wink mit dem Zaunpfahl für parlamentarische Anfragen über verhängte Bußgelder). Natürlich kann ich das Ordnungsamt darauf hinweisen, wenn es denn zuständig ist. Das AZG (Allgemeine Zuständigkeitsgesetz) ist in Berlin nicht mehr in Kraft, es gilt jetzt das LOG (Landesorganisationsgesetz). Ich gehe davon aus, dass die Bezirke die Prüfung der Einhaltung des StrReinG als bezirkliche Steuerungsaufgabe nach § 8 Abs. 2 S. 3 LOG wahrnehmen. Wer das konkret ist, ergibt sich aus dem ASOG-Katalog, der noch gilt. Nach § 2 Abs. 2 ASOG sind Ordnungsbehörden die Senatsveraltungen und die Bezirksämter, § 2 Abs. 4 ASOG besagt, die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden „wird durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt“. Da weder bei der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 11)  noch bei der für Wirtschaft (Nr. 12) das StReinG erwähnt wird, dürften die Zuständigkeit bei den Bezirken verbleiben. Aber glaubt ernsthaft jemand, da werden umfassend Bußgelder verhängt? Immerhin müsste in meinem Fall bei zwei Bezirken das Ordnungsamt angeschrieben werden.

Vielleicht ist aber Strafe in Form von Bußgeld auch gar nicht der richtige Weg. Vielleicht wäre ja doch der richtige Weg, den Winterdienst zu zentralisieren. Oder Mieter*innen zumindest in Wohnhäusern tuen sich zusammen und werden selbst aktiv. Vielleicht gibt es ja noch soetwas wie Gemeinsinn.

2 Antworten auf „Der Winter und die Gehwege in Berlin“

  1. Hallo,
    es ist nicht nur in Berlin, sondern allgemein üblich, dass die Grundstückseigentümer:innen für die Reiniung der Gewege vor ihren Grundstücken zuständig sind.
    In manchen Gegenden sind die Grundstückseigentümer:innen sogar auch für die Reinigung der Fahrbahn bis zur Mitte zuständig.
    Bei vermieteten Häusern und Wohnungen wird die Gehwegreinigungspflicht von den Vermieter:innen auf die Mieter:innen im Mietvertrag übertragen. Insofern sind für die Gehwegreinigung sehr, sehr häufig bereits jetzt die Mieter:innen zuständig.
    Bei Wohnungseigentümer:innen-Gemeinschaften ist oft ein Hausmeister:innen-Dienst mit der Gehwegreinigung beauftragt.

  2. Mein Weg sind zu 1/3 Mietshaus und zu 2/3 Geschäfts- und Bürohäuser. Unterschiede sind nicht erkennbar. Ich mache deshalb 2 Optionen auf: Gemeinsam oder zentral. Wie ist mir am Ende egal.

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