Wahlprüfungsbeschwerde des BSW beim BVerfG

Bereits am 17. Februar 2026 hat das BSW seine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Aufgrund einer vorübergehenden Einschränkung in Bezug auf das Lesen und das Schreiben, komme ich erst jetzt dazu, mich mit dieser zu beschäftigen. Zuvor hatte ich mich hier und im Verfassungsblog mit dem der Wahlprüfungsbeschwerde vorgeschalteten Wahleinspruch beim Bundestag auseinandergesetzt. Die Wahlprüfungsbeschwerde enthält aus juristischer Sicht wenig Neues, insbesondere sind die Ausführungen zur Substantiierungspflicht, auf die es vor dem BVerfG entscheidend ankommen dürfte ziemlich enttäuschend. Dem BSW wäre zu empfehlen gewesen, die bewundernswerte Akribie, mit der Anomalien und deren systematisches Auftreten aufgrund von Zähl- und Übertragungsfehlern nachzuweisen versucht wird (und aus meiner Sicht auch gelingt nachzuweisen), ebenfalls in die juristische Argumentation zu stecken. Zum Teil gleitet die Wahlprüfungsbeschwerde in eine politische Polemik ab, die der Sache nicht dienlich ist.

Eine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde ist dann erfolgreich, wenn ein Wahlfehler mit Mandatsrelevanz substantiiert im Rahmen der potenziellen Kausalität vorgetragen worden ist und das Bestandsinteresse des Parlaments die Legitimationsfunktion der Wahl nicht überwiegt, wobei das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs zu berücksichtigen ist. Für das Verfahren vor dem BVerfG regelt der § 48 BVerfGG, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages eingelegt werden kann und sie begründet werden muss. Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, „wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist“. Wenn sich bei der Prüfung ergibt, dass Rechte verletzt worden sind, wird nach § 48 Abs. 3 BVerfG dies durch das BVerfG festgestellt, „wenn es die Wahl nicht für ungültig erklärt“. In § 40 Satz 2 BWahlG ist festgehalten, dass der Kreiswahlausschuss des Recht der Nachprüfung hat.

  1. Formales

Der Wahlprüfungsbeschwerde enthält den Antrag, unter Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses des Bundestages, „die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.02.2025 in Gestalt des amtlichen Endergebnisses vom 14.03.2025 für ungültig“ zu erklären und „eine unverzügliche Nachzählung aller bei der Wahl zum Deutschen Bundestag vom 23.02.2025 abgegebenen Stimmzettel“ anzuordnen sowie „das amtliche Endergebnis vom 14.03.2025 entsprechend dem Ergebnis der bundesweiten Neuauszählung“ zu ändern. Zudem wird hilfsweise die „unverzügliche Nachzählung“ in folgenden Wahllokalen beantragt: Wahllokale mit ungültigen Stimmen und Wahllokale, in denen die Kleinstparteien „Bündnis Deutschland“ (BD) und „MLPD“ Stimmen erhalten haben. Dies ist weitgehend ein korrekter Antrag, auch wenn ich nicht geprüft habe, ob es auch Wahllokale ohne ungültige Stimmen gibt, mithin der Hilfsantrag überhaupt einen anderen Gehalt als der Hauptantrag hat. Das erneut eine Nachzählung beantragt wird, ist allerdings wenig überzeugend. Wie schon beim Wahleinspruch wird verkannt, dass neben der Aufhebung des Beschlusses des Bundestages die Ungültigkeit der Wahl beantragt werden muss. Denn wenn die Wahl gültig ist, muss kein Ergebnis korrigiert werden. Wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, kann das Ergebnis korrigiert werden. Die auch von mir gesehene Notwendigkeit der Nachzählung ergibt sich dann, wenn substantiiert Wahlfehler von Mandatsrelevanz vorgetragen sind und die notwendige Korrektur des Endergebnisses sich nur aus der Nachzählung ergeben kann.

  1. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem BVerfG weist eigentlich keine Besonderheiten auf und könnte kurz und knapp abgehandelt werden. Erst auf Seite 76 kommt die Wahlprüfungsbeschwerde aber zum Punkt Zulässigkeit, da der Schriftsatz das Einspruchsschreiben an den Bundestag, die Reaktionen der Wahlleitungen und die Entscheidung des entsprechenden Bundestagswahlausschusses sowie die Plenumsdebatte wiedergibt. Die Sachverhaltsdarstellung wirkt überdimensioniert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Dokumente mit einem Verweis auf das Wahlprüfungsverfahren vor dem Bundestag und die Benennung der entsprechenden Dokumente in das Verfahren eingeführt werden können.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen beschäftigt sich die Wahlprüfungsbeschwerde aber ab Seite 78 bis zur Seite 100 mit meinen Ausführungen zur Konfrontationsobliegenheit. Das schmeichelt meiner Eitelkeit, bleibt aber juristisch komplett unverständlich. Die Konfrontationsobliegenheit spielt nämlich für die Wahlprüfungsbeschwerde vor dem BVerfG keine Rolle. Wie dargestellt regelt das BVerfGG, dass dieses über die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages entscheidet. Darauf verweist die Wahlprüfungsbeschwerde in der Begründetheit auch selbst. Der Bundestag hat das Problem mit der Konfrontationsobliegenheit aber gar nicht gesehen und den Wahleinspruch als zulässig angesehen. Warum das BSW das BVerfG mit der Frage der Konfrontationsobliegenheit befassen möchte, obwohl aus seiner Sicht an dieser Stelle der Bundestag korrekt entschieden hat, bleibt wohl sein Geheimnis. Die Bezugnahme auf die Konfrontationsobliegenheit in nicht unerheblichem Umfang eröffnet nun dem BVerfG die Option, zur Frage Konfrontationsobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Wahleinspruch beim Bundestag Stellung zu nehmen. Zwingend ist das aber nicht, das BVerfG kann auch darauf verweisen, dass dies für die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde bei ihm irrelevant ist. Da die Beschwerde nun aber zur Konfrontationsobliegenheit umfassend argumentiert, und die Position zurückweist, sei dazu angemerkt:

  1. Es ist zutreffend, dass „in der Kommentarliteratur weder zu Art. 41 GG noch zu § 48 BVerfGG noch § 49 BWahlG“ diese Position vertreten wird. Ich habe selbst darauf hingewiesen, dass die Konfrontationsobliegenheit bislang weder in Rechtsprechung noch in Literatur thematisiert wurde. Ich bin mir mit dem BSW einig, dass es sich um eine solitäre Meinung handelt. Um so unverständlicher die Bezugnahme in der Wahlprüfungsbeschwerde darauf. Bislang bestand gerade keine Notwendigkeit, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, da soweit es um Zähl- und Übertragungsfehler ging, zuvor wohl immer eine Nachzählung beim Kreiswahlausschuss angeregt wurde und es um konkrete Zähl- und Übertragungsfehler ging, nicht aber um wie vom BSW vorgetragen systematische Zähl- und Übertragungsfehler.
  2. Das BSW argumentiert, dass die Konfrontationsobliegenheit auf kontradiktorische Verfahren beschränkt sei. Ich habe nirgendwo argumentiert, das Wahlprüfungsverfahren sei ein kontradiktorisches Verfahren. Vielmehr wurde von mir argumentiert, dass der Rechtsgedanke hinter der Konfrontationsobliegenheit ist, dass Verfassungsgerichte nicht angerufen werden sollen, wenn es vorher die Möglichkeit gibt, den Klagegegner auf einen Fehler hinzuweisen und ihm so die Möglichkeit gegeben wird, Abhilfe zu schaffen (vgl. BVerfG 2 BvE 6/16). Hier geht es um die Konfrontation der Kreiswahlausschüsse mit möglichen Fehlern, um diese zu korrigieren bevor der Bundestag mit der Sache beschäftigt wird. Konkret wurde im Verfassungsblog argumentiert: „Die Situation ist mit dem Organstreitverfahren insofern vergleichbar, weil auch bei der Wahlprüfung, sofern sie zweistufig aufgebaut ist, kein Rechtsweg durch die Instanzen gegeben ist. Durch eine Konfrontationsobliegenheit könnte vermieden werden, dass der Wahlprüfungsausschuss mit mutmaßlichen Fehlern befasst wird, die offensichtlich waren und daher möglicherweise zuvor hätten beseitigt werden können.“ Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz ist, d.h. im Regelfall ist fachgerichtlicher Schutz einzuholen, bevor das BVerfG angerufen wird. Unter dem Gesichtspunkt von Arbeitsbelastung und Ressourcen des Wahlprüfungsausschusses, der zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist, wird dieser Rechtsgedanke auf diesen übertragen. Es spricht vieles dafür, dass die Anregung der „sachnähere Aufklärung“ durch die Kreiswahlausschüsse bei Zähl- und Übertragungsfehlern eine „Vorbedingung“ für die Einlegung eines Wahleinspruchs beim Bundestag ist. Die Anregung würde schneller zum Ziel und damit zu „Rechtssicherheit“ führen, würde ihr nachgekommen. Die Abgeordneten des Wahlprüfungsausschusses sitzen im Regelfall noch in anderen Ausschüssen und sind auch in die sonstige parlamentarische Arbeit eingebunden. Würde auf die Konfrontationsobliegenheit verzichtet werden, könnte jede*r Wahlberechtigte den Wahlprüfungsausschuss mit dem Wunsch nach Nachzählung konfrontieren, ohne zuvor Abhilfe bei den Wahlorganen gesucht zu haben, was die Verfahren verlängern und die Sachverhaltsaufklärung erschweren würde.
  3. Mein zentrales Argument war, dass das BSW es unterlassen hat, bei allen Kreiswahlausschüssen eine Nachzählung anzuregen. Im Wahleinspruch heißt es auf Seite 31: „Das BSW hat auch alle Kreiswahl- und Landeswahlleiter direkt angeschrieben und Auskunft darüber erbeten, in welchen Wahlbezirken eine komplette Nachzählung stattgefunden hat.“ Dies ist eben keine Anregung einer Nachzählung bei allen Kreiswahlausschüssen als den für eine Nachprüfung zuständigen Wahlorganen vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Das BSW sagt nun, aus in den im weiteren im Schriftsatz zitierten Aufforderungsschreiben sei auch eine Nachzählung gefordert worden. Kurz darauf widerlegt es sich aber selbst, wenn formuliert wird (S. 83): „Das Anschreiben der Kreiswahlleiter bzw. Kreiswahlausschüsse wurde aus Zeit- und Effektivitätsgründen an die damaligen Landesbeauftragten bzw. Landesgeschäftsführer delegiert. Zum Teil konnten die so vorgenommenen Unterrichtungen über auffällige Wahlergebnisse im Zusammenhang mit dem BSW erst nach der Sitzung der jeweiligen Kreiswahlausschüsse erfolgen.“ Daraus ergibt sich zum einen, dass Nachzählungsanregungen zum Teil erst nach den Sitzungen der Kreiswahlausschüsse erfolgten und zum anderen, lediglich die „Unterrichtung über auffällige Wahlergebnisse“ erfolgte. Meine Argumentation war, wenn es systematische Zähl- und Übertragungsfehler gegeben hat, dann muss unabhängig von „auffälligen Wahlergebnissen“ die Nachzählung angeregt werden. Das ist ja gerade auch die Argumentation des BSW im Wahleinspruch- und der Wahlprüfungsbeschwerde im Hinblick auf die Substantiierungspflicht, dass ein Nachweis jedes einzelnen Zähl- und Übertragsungsfehlers nicht möglich ist. Zudem heißt es in der Mail unter a) auf Seite 84 das „fast überall alle“ Kreiswahlausschüsse kontaktiert und um Überprüfung der Ergebnisse gebeten worden sind und auf S. 99 heißt es, die Kreiswahlleiter- und -ausschüsse seien „ganz weitgehend“ angeschrieben worden. Auf S. 95 unter Buchstabe g) zeigt sich beispielhaft das eben nicht alle Kreiswahlausschüsse angeschrieben wurden. Eine Anregung einer Nachzählung in den Bayrischen Wahlkreisen 216-220 und 224-226 erfolgte nicht, vielmehr wird durch die Erwähnung des Wahlkreises 226 in dem Schriftsatz deutlich, dass eine Nachzählung nur bei Auffälligkeiten angeregt wurde. Die wesentlich einheitlich formulierten Mails weisen auf Anomalien und deren systematisches Auftreten auf Grund von Zähl- und Übertragungsfehler hin. Dem BSW ist zuzugestehen, dass es sich gekümmert hat. Was es aber eben nicht gemacht hat ist, bei allen Kreiswahlausschüssen unabhängig von konkreten Hinweisen auf Anomalien eine Nachzählung anzuregen. Darin sehe ich die Verletzung der Konfrontationsobliegenheit.
  4. Das unterschiedliche Herangehen und die unterschiedliche juristische Einschätzung wird auch an der Einschätzung des zitierten Beitrages auf X von Fabio de Masi vom 26.02.2025 (S. 99 des Schriftsatzes des BSW) deutlich. Ich habe aus der Aussage: „Wir haben in 10 Prozent des Wahlgebiets bereits 600 Stimmen in dieser Kategorie (0 Stimmen BSW, aber etliche Stimmen Bündnis Deutschland) identifiziert. Hochgerechnet auf das gesamte Bundesgebiet wäre dies erheblich. Hinzu kommen Abweichungen zwischen den von den Kommunen übermittelten und bei der Bundeswahlleiterin ausgewiesenen Daten. Auch hier haben wir etliche Fälle zu unserem Nachteil identifiziert“ geschlussfolgert, dass unmittelbar nach dem Wahltag und vor der Tagung der Kreiswahlausschüsse bereits Hinweise auf systematische Zähl- und Übertragungsfehler vorlagen, die zu einer Anregung der Nachzählung bei allen Kreiswahlausschüssen hätte führen müssen. Das BSW hatte sich, so im Schriftsatz vorgetragen, aber dafür entschieden, weiter zu prüfen und bei Vorliegen von Anomalien und Auffälligkeiten eine Anregung auszuspreche. Dieser Unterschied ist nicht banal, denn er ist für die Substantiierungspflicht entscheidend. Ist in solchen Extremfällen von systematischen Fehlern nämlich eine Prüfung im Einzelfall durch den/die Beschwerdeführenden erforderlich oder reicht der Nachweis des systematischen Fehlers? Mit anderen Worten, mit dieser Argumentation widerspricht das BSW seiner eigenen Argumentation zur Substantiierungspflicht.
  5. Eine nicht von mir vorgenommene Argumentation will das BSW widerlegen, indem es völlig zutreffend darauf hinweist (S. 100), dass nicht von allen „einfachen Bürgern“ eine Anregung an alle 299 Kreiswahlausschüsse verlangt werden kann. Es ging und geht im konkreten Fall um den Sonderfall, dass einer Partei weniger als 0,5% für den Einzug in den Bundestag/zu Mandaten fehlen, die betroffene Partei hat nach meiner Ansicht die Konfrontationsobliegenheit zu erfüllen. An keiner Stelle wurde dies für „einfache Bürger“ verlangt.
  6. Weshalb das BSW auf Seite 100 die abstrakt-generellen demokratietheoretischen Erwägungen für eine Konfrontationsobliegenheit auf sich selbst bezieht und empört zurückweist, bleibt komplett unverständlich. An keiner Stelle habe ich dem BSW unterstellt, dieses habe sich „bewusst dafür entscheiden, die ihr bekannten Missstände mit möglicher Mandatsrelevanz nicht gegenüber den Wahlorganen zu rügen und stattdessen einen Wahleinspruch einzulegen. Aufgrund des notwendigerweise länger andauernden Wahlprüfungsprozesses kann dies eine bewusste Strategie sein, um in dieser Zeit die Wahlorgane und das gewählte Parlament sowie dessen Entscheidungen über die gesamte Zeit zu delegitimieren und Zweifel an der Demokratie zu säen.“ Durch das Wort „demokratietheoretisch“ sollte klar sein, dass es sich um abstrakt-generelle Überlegungen handelt, die auf mögliche Missbrauchsmöglichkeiten ohne einen konkreten Anlass hinweisen. Das politische Kräfte, welche die parlamentarische Demokratie ablehnen und denen es nicht um Mandate in Parlamenten sondern allein die Delegitimierung der Demokratie geht, zu solchen Strategien greifen könnten, scheint nicht ganz abwegig zu sein. Missbrauchsoptionen sind bei Rechtsprechung und Gesetzesformulierungen mitzudenken.
  7. Das BSW wendet höchst hilfsweise ein (S.102), dass selbst wenn meine Position zutreffend wäre, „aufgrund von Vertrauensschutzaspekten allenfalls für etwaige (hoffentlich aber nicht mehr eintretende) vergleichbare künftige Fälle eine analoge und sogar deutlich strengere Anwendung der bisherigen Maßstäbe des Organstreitverfahrens auf das Wahlanfechtungsverfahren“ möglich sei und das BSW „sich auf Vertrauensschutz berufen können“ muss. Dies ist auf den ersten Blick ein berücksichtigenswertes Argument. Es verkennt aber, dass es sich beim BSW nicht um eine in Wahlprüfungssachen völlig unerfahrene politische Formation handelt. Mit Alexander Ulrich verfügt das BSW über einen hochrangigen Funktionär, der -wenn auch ursprünglich auf einem anderen Ticket- als Mitglied im Wahlprüfungsausschuss des Bundestagedas Wahlprüfungsverfahren, dessen Systematik und Dogmatik und die Abläufe des Wahlprüfungsverfahrens im Detail kennt.
  8. Selbstverständlich entfällt die Konfrontationsobliegenheit, wenn, wie von der Autorin gefordert, eine automatische Nachzählung im Bundeswahlgesetz verankert wird, beispielsweise bei fehlenden 0,5 Prozent zu einem Mandat.

Kurz zusammengefasst: Unzweifelhaft ist die Wahlprüfungsbeschwerde als Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages zulässig. Die von mir vertretene Position zur Konfrontationsobliegenheit bezog sich auf die Unzulässigkeit des Wahleinspruchs beim Bundestag.

  1. Begründetheit

Bedauerlicherweise wird in der Begründetheit (ab Seite 106) vor allem wieder bis ins Detail versucht darzulegen, wieviel Stimmen die Beschwerdeführenden aus ihrer Sicht tatsächlich erzielt haben. Dies führt zum Teil zu Widersprüchen zu eigenen Hochrechnungen, denn zum Beispiel die Wahlbezirke, in denen eine Nachzählung stattgefunden haben, müssten aus der Hochrechnung ausgenommen werden. Entscheidender ist aber, dass es auf die konkrete Anzahl der fehlerhaft nicht zugesprochenen Stimmen im Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG nicht ankommen dürfte. Jedenfalls dann, wenn von systematischen Zähl- und Übertragungsfehlern ausgegangen wird. In diesem Fall ist die entscheidende Frage, welche Substantiierungsanforderungen zu stellen sind, um eine Mandatsrelevanz zu begründen. Dazu reicht nach meiner Auffassung der Vortrag im Wahleinspruchsverfahren vor dem Bundestag aus und es hätte auf diesen verwiesen werden können.

Es ist aus meiner Sicht offensichtlich, dass Anomalien nachweisbar sind, die systematisch auftreten und auf Zähl- und Übertragungsfehlern basieren. Deshalb ist aus meiner Sicht das BSW der Substantiierungspflicht nachgekommen, was im Ergebnis auf Grund der Aufklärungspflicht des BVerfG dazu führen müsste, dass eine Nachzählung anzuordnen ist, um das endgültige Wahlergebnis korrekt zu ermitteln und in Abhängigkeit der Neuermittlung die Wahl für ungültig zu erklären -oder eben nicht, wenn bei Nachzählung herauskommt das die 5%-Sperrklausel nicht überschritten wird-  und im Wege des geringstmöglichen Eingriffs die Zusammensetzung des Bundestages neu festzulegen.

Der verfassungsrechtlich entscheidenden Frage, welchem Umfang die Substantiierungspflicht bei statistisch nachweisbaren Anomalien auf Grund von Zähl- und Übertragungsfehlern unterliegt, wird nicht wirklich nachgegangen. Die Frage der Substantiierungspflicht wird auf lediglich knapp 4 Seiten abgehandelt (S. 109-112). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der in der Entscheidung des Bundestags auch angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land NRW aus dem Jahr 2017. Unter Verweis auf Entscheidungen des BVerfG wird auf S. 15 f. vom Verfassungsgerichtshof argumentiert: „Das Gebot der Substantiierung verlangt, dass ein Einspruchsführer bezogen auf konkrete Vorgänge und Stimmbezirke vortragen muss, worin er einen Wahlfehler oder einen anderen Rechtsverstoß begründet sieht.“ Auf Seite 18 wird ausgeführt: „Der Umstand, dass – in unterschiedlichem Ausmaß – landesweit Wahlkreise betroffen waren, weist nicht auf systematische Unregelmäßigkeiten hin. Solche werden auch nicht durch die relative Häufigkeit der zulasten des Beschwerdeführers erfolgten Fehleintragungen nahegelegt.“ Es wäre Aufgabe des BSW gewesen darzulegen, warum -jenseits anderer juristischer Gesichtspunkte, die in anderen Ausführungen in dieser Sache getätigt wurden- der Sachverhalt anders liegt. Die bisherigen statistischen Ausführungen des BSW sind dazu notwendig, aber nicht ausreichend. Es hätte insoweit dargelegt werden müssen, warum die statistischen Auffälligkeiten hier anders liegen als im Fall, den der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hatte. Entscheidender wäre aber sich mit der zitierten und vom Verfassungsgerichtshof übernommenen Rechtsprechung (S. 21) auseinanderzusetzen, nach welcher „die den Einspruchs- bzw. Beschwerdeführer im Wahlprüfungsverfahren treffende Substantiierungslast nicht allein deshalb nachzulassen oder zumindest herabzusetzen ist, weil ihre Erfüllung auf Schwierigkeiten gerade im tatsächlichen Bereich stößt“ und darzulegen, dass der aus meiner Sicht erbrachte Nachweis systematischer Zähl- und Übertragungsfehler hier keine Herabsetzung und keinen Nachlass der Substantiierungspflicht darstellt. In der gesamten Wahlprüfungsbeschwerde wird die Legitimationsfunktion der Wahl nicht erwähnt, auch nicht die Integrationsfunktion der Wahl. Beide gehören zum Demokratieprinzip und müssen mit dem Bestandsinteresse des Parlaments in Ausgleich gebracht werden. Wenn es eine überhöhte Substantiierungspflicht bei systematischen Zähl- und Übertragungsfehlern mit Mandatsrelevanz gibt, die unmöglich im Detail in dem Umfang nachgewiesen werden können, der für das Erreichen der 5%-Sperrklausel erforderlich ist, dann konfligiert dies mit dem Demokratieprinzip. In dessen Sinne muss in einem solchen Fall aus meiner Sicht wegen der Legitimation- und Integrationsfunktion der Wahl eine Nachzählung erfolgen. Weil nur nach erfolgter Nachzählung entschieden werden kann, ob das Ergebnis korrigiert und die Wahl für ungültig erklärt werden muss. Nichts von dieser Auseinandersetzung oder Abwägung findet sich in der Wahlprüfungsbeschwerde, was sehr bedauerlich ist.

Die politische Polemik am Ende zu den Ausführungen in der Plenardebatte ist überflüssig, weil sie in der Sache nichts beizutragen hat. An dieser Stelle entsteht der Eindruck, es geht primär um eine politische Auseinandersetzung, nicht aber um die Klärung einer juristischen Frage.

  1. Fazit

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insgesamt wenig überzeugend, weil sie eine für ihren Erfolg nicht notwendige juristische Frage, die der Konfrontationsobliegenheit, erörtert und die eigentlich juristisch entscheidende Frage der Substantiierungspflicht von statistischen Angaben ungenügend behandelt.

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